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Römisches Verfassungsrecht

Das Römische Verfassungsrecht ist der Kern der normativen Ordnung des Römischen Reiches und behandelt dessen staatsrechtliche Handlungsgrundlagen und Regeln auf Ebene der höchsten politischen Ämter in der Zeit zwischen dem 8. Jahrhundert v. Chr. und dem 7. Jahrhundert n. Chr. Betroffen sind davon vornehmlich die leitenden Amtsführer der jeweiligen Epochen, zunächst die Könige, dann die Konsuln und Prätoren, später die Kaiser. Daneben ist das Recht der unter den Konsuln stehenden Magistrate bedeutsam, die innerhalb der Ämterlaufbahn, dem cursus honorum, liegen. Außerhalb der Ämterlaufbahn werden als verfassungsrechtliche Hoheitsträger ganz besonders der römische Senat und das Amt des Diktators erfasst. Der Senat nahm im römischen Verfassungsleben eine permanent aktive Rolle ein, wobei seine anfänglich sehr hohe Autorität im Laufe der Zeit zunehmend untergraben wurde. Andere Ämter entstanden und erloschen. Ebenfalls außerhalb der Ämterlaufbahn standen die Volksversammlungen und die Volkstribunen. Empirisch und soziologisch ist zudem von Bedeutung, dass die Verfassungswirklichkeit, der tatsächliche Umgang mit den normativen Vorgaben, Abweichungen in den Entscheidungsabläufen bereithielt. Eine schriftliche Verfassungsurkunde gab es nie.

Die römische Verfassungsgeschichtsschreibung gilt bezüglich der Zeitalter der Königszeit und weitgehend auch der Republik als sehr unsicher. Die Quellen der erhaltenen Überlieferungen und die Art, wie diese benutzt wurden, werfen häufig Fragen der Glaubwürdigkeit auf. Im günstigen Falle liegen uralte Berichte vor, die mündlich überliefert und trotz möglicherweise vieler Ausschmückungen grundsätzlich authentisch sind. Im ungünstigen Falle lehnen sich Erdichtungen oberflächlich an tatsächliche Ereignisse an, liefern damit jedoch keinerlei Bestimmtheit und Gewähr. Geschichtsschreiber, die die Republik als Weiterentwicklung des Königtums und die Konsuln als Nachfolger der Könige sehen, haben die staatsrechtlichen Verhältnisse entweder rekonstruiert oder einer im Volksbewusstsein lebendig vorherrschenden, alten Überlieferung entnommen, die während der Republik geändert und ausgeschmückt worden sein mag, sodass es sich durchaus um falsche Erzählungen handeln kann, die jedoch das alte Recht richtig widerspiegeln. Die frühe Kaiserzeit ist ordentlich, die späte Kaiserzeit gut bezeugt.

Im Gegensatz zum römischen Zivilrecht, das eine umfangreiche Rezeptionsgeschichte aufweist, wurde römisches Staatsrecht in der Folgezeit nur insoweit aufgenommen und fortentwickelt, als es mit den mittelalterlichen (in Deutschland spätmittelalterlichen) Verfassungszuständen vereinbar war und der Ämterverfassung gerecht wurde. Die Mehrheit der öffentlichrechtlichen Texte des ab der Zeit der Glossatoren vornehmlich rezipierten „Werks des Corpus iuris“ schied entweder aus Gründen von Unstimmigkeiten aus oder es erfolgten vollständige Umdeutungen der Inhalte. Die verbliebenen Texte dienten dem staufischen Universalkaisertum, dann dem westeuropäischen Königtum und letztlich dem deutschen Territorialfürstentum zur Formulierung eigener imperialer Souveränitätsansprüche. Sie forderten in diesem Zusammenhang auch das Gesetzgebungs- und Rechtsprechungsmonopol für sich ein. Den modernen Amts- und Gesetzesbegriffen wurde so der Weg bereitet.

Verfassungsrechtliche Einteilungen

Nach vorherrschender Auffassung der Rechtshistoriker wird der römische Machtbereich verfassungsgeschichtlich in vier Zeitabschnitte unterteilt. Üblicherweise liegt der Darstellung die Abfolge von unterschiedlichen Staatsformen als Einteilungskriterien zugrunde. Diesen soll gefolgt werden. Danach repräsentierte von 753 bis 510/509 v. Chr. zunächst die überwiegend legendäre Römische Königszeit die Herrschaftsverhältnisse in Rom. Ihr folgte, vermittelnd wird das Jahr 509 v. Chr. als deren Beginn genannt, unter Ablösung der monarchischen Struktur die Römische Republik. Sie war aristokratisch geprägt und bezog zunehmend demokratische Züge mit ein. 27 v. Chr. überführte Augustus die Republik in das Zeitalter des Prinzipats, der begrifflich synonym für frühe und hohe Kaiserzeit verwendet wird. Der Prinzipat beendete die jahrzehntelangen innenpolitischen Kämpfe, aus denen die Kräfte der aristokratischen Republik als Verlierer hervorgegangen waren. Die Bemühungen Sullas, etwas später Caesars, für geordnete Verhältnisse im Rahmen einer umfassend eingeräumten Diktatur zu sorgen, katalysierten den Staatsnotstand nur, denn die Republik ließ sich nicht wunschgemäß „wiederherstellen“. Der Beginn eines Systemwechsels hin zur Aufrichtung des Kaisertums ist in der Forschung daher grundsätzlich unstrittig. Schwieriger ist dann der Endpunkt der Kaiserzeit zu bestimmen. Eine Vielzahl von Ereignissen lässt theoretisch eine ebensolche Vielzahl von verfassungsrechtlich denkbaren Zäsuren zu.

Überwiegend verständigt sich die Forschung heute darauf, dass mit Diokletian ab 284 n. Chr. die Epoche der Spätantike (in der älteren althistorischen Forschung auch als Dominat bezeichnet) begann. Prinzipat und späte Kaiserzeit waren gleichermaßen monarchisch, gleichwohl begründet sich die Trennung verfassungsrechtlich aus der andersartigen Struktur der Kaisergewalt. Das Kaisertum der frühen Periode war – bei aller Gewalt über die Untertanen – stark an das Recht gebunden, wohingegen der spätantike Kaiser sich selbst als Gesetzgeber verstand und sich von allen rechtlichen Bindungen befreit sah. Dies kam in einem beträchtlich ansteigenden Bedürfnis zur Abfassung von Kaiserkonstitutionen zum Ausdruck. Die Bestimmung des Ausklangs der Spätantike stellt die Forschung erneut vor (noch größere)[1] Schwierigkeiten. Zumeist koinzidiert das Ende der Spätantike aber mit dem Ende die Regierungszeit Justinians I. Justinian war der letzte Kaiser, der den ernsthaften Versuch unternahm, die Einheit des Reiches wiederherzustellen, indem er unter anderem das klassische Recht „einsammelte“ und kompilierte.

Zwischen dem Zwölftafelgesetz (frühe Republik) und dem knapp eintausend Jahre später entstandenen Corpus iuris (Spätantike) gab es durchaus Kodifikationsversuche. Dazu schickte sich Caesar an, sein Tod kam seinem Verfassungsprojekt allerdings zuvor. 130 n. Chr. ließ Kaiser Hadrian die gesamte Rechtsprechung aller Gerichtsmagistraten redigieren und untermauerte sie mit endgültigen prozessrechtlichen Festschreibungen. Theodosius II. erließ den Codex Theodosianus, mit dem er jedoch nur die Novellen einzusammeln im Stande war, die bis zu 125 Jahre in die Vergangenheit zurückreichten. Vornehmlich wurde mit Einzelgesetzen auf sich aufmerksam gemacht. Sie resultierten häufig aus unzureichenden Möglichkeiten der Auslegung verschiedener Gesetze und Materien der XII Tafeln. Einzelne Lücken sollten durch die Aktivitäten geschlossen werden.[2]

An einer Einteilung des Verfassungsrechts nach epochalen Gesichtspunkten gab es Kritik.

Aus politologischer Sicht wird angeführt, die Königszeit und die Republik präge dem Grunde nach ein gemeinsamer und kontinuierlicher Entwicklungsprozess. Eine Abgrenzung ließe sich sinnvoller nach prägenden rechtlichen und gesellschaftlichen Ereignissen vornehmen, die tatsächliche Veränderungen herbeigeführt hätten. Ab 367 v. Chr. werde nämlich deutlich, dass sich ein ursprünglich patrizischer Adelsstaat zu einer patrizisch-plebeischen Nobilität gewandelt habe.[3] Ausschlaggebend dafür seien die langen Standeskämpfe zwischen Patriziern und Plebejern gewesen, die letzteren schlussendlich nachhaltige Vorteile eingebracht hätten. Begonnen habe dieser Wandlungsprozess bereits mit den Kodifikationen des Zwölftafelgesetzes (um 450 v. Chr.) und der lex Canuleia (445 v. Chr.), dem ein Ausmarsch des Volkes vorangegangen war. Dadurch hätten die Plebejer im zivilrechtlichen Bereich erste Anerkennung erfahren, um den großen Durchbruch 367 v. Chr. mit dem entscheidenden aller Ausmärsche zu erleben, mit der erreicht worden sei, dass die leges Liciniae Sextiae auf den Weg gebracht werden konnten,[4] ein Gesetzespaket, das den Plebejern zusicherte, dass sie Zugang zu den wichtigsten Magistraten, dem Konsulat und der Praetur bekommen würden und damit unmittelbare Beteiligung an den Staatsgeschäften. Dieses rechtliche Zugeständnis wiederum habe nicht nur den Ständekonflikt beendet, sondern die Entwicklung der sich anschließenden Staatsverfassung selbst entscheidend vorangetrieben.[5]

Unter sozial- und wirtschaftsgeschichtlichen Gesichtspunkten wird häufig zwischen einer bauernstaatlichen und einer imperialen Phase Roms unterschieden. Bis Mitte des 3. Jahrhunderts v. Chr. sei Rom ein allein bäuerlich geprägter Gemeindestaat gewesen.[6] Dieser Staat habe seine Regelungen aus lang erprobtem (longa et invertata consuetudo) und unbestrittenem (consensus omnium) Gewohnheitsrecht bezogen,[7] sowie der Väter heiligen Sitte, mos maiorum. Regeneriert habe er sich, indem veraltete oder nicht angewendete Rechtsvorstellungen losgelassen wurden.[8] An diesen archaischen Bauernstaat habe sich die Zeit des Imperialismus angeschlossen, die von hegemonialer Weltherrschaft bestimmt war und bis etwa Ende des 3. Jahrhunderts n. Chr. andauerte.[9]

Abgrenzung zum Privatrecht

Gegenüber dem vielbeachteten römischen Privatrecht, war das Verfassungsrecht weitgehend ungeschriebenes Recht. In der frühen Republik wurde das Zwölftafelgesetz als erste und einzige Kodifikation geschaffen. In der Spätantike folgte noch die Rechtskompilation des Corpus iuris, als Kompilation bezeichnet, weil sie altes Gesetzesmaterial „kodifizierte“. Die Rechtsquellen waren vornehmlich gewohnheits- und sakralrechtlicher Natur. Die Praktiken beruhten auf traditionellem mos maiorum, als auf Gebräuchen die althergebracht und allgemein anerkannt waren und häufiger Anwendung unterlagen. Ein Prinzip der Gewaltenteilung war unbekannt, sodass in allen in Rom über die Jahrhunderte praktizierten Staatsformen die Konstitutionen von Verfassung, Verwaltung und Rechtsprechung weitgehend ineinander „verwoben“ auftraten.

Das altrömische Recht hatte eine bauernstaatliche Verfassung, die durch das Zwölftafel-Zeitalter und die ältere Republik hielt. Nach den punischen Kriegen folgte das vorklassische Zeitalter, das rückwärtsgewandt so bezeichnet wird, weil die heutige Forschung aus der bedeutungsschwersten Epoche heraus argumentiert, der klassischen Zeit. Gleichwohl brachte die Vorklassik ab der jüngeren Republik bemerkenswerte Rechtswissenschaft hervor, intensiv kultiviert während des Prinzipat in der klassischen Zeit. In der Spätantike entwickelten sich gegenläufige Tendenzen. Aufgrund seines hohen wissenschaftlichen Anspruchs überforderte das klassische Recht die nunmehr deutlich weniger gut ausgebildeten Juristen, sodass es zunehmend bei Anwendern und Rechtschaffenden in Vergessenheit geriet. Recht musste aus Gründen seiner Funktionsfähigkeit vereinfacht werden und es entstand das (postdiokletianische) Vulgarrecht. Da es an die Traditionen des klassischen Rechts anschloss, wird es auch als nachklassisches Recht bezeichnet. Soweit Vulgarrecht im Westen des Reiches bis ins Mittelalter prägend blieb, konnte es im Osten überwunden werden, denn dort setzte eine Art der klassizistischen Renaissance ein. Die Rückbesinnung auf die alten Klassiker gipfelte in den iustinianischen Kompilationen.[9]

Normiert wurde ursprünglich in leges, seit der hortensischen Gesetzgebung auch in Volksgesetzen, die als plebiscita bezeichnet wurden und den Komitialgesetzen gleichstanden. Als die Volksgesetzgebung in der Zeit des Prinzipats unterging, erlangten die Senatskonsulte Konjunktur. Es wird angenommen, dass die Volksgesetzgebung im Bereich (erbrechtlichen) Vindikationsschutzes durch Centumviralgerichte fortwirkte.[10] Unter den Antoninen verloren Senatskonsulte ihre Kraft dann wieder und erlitten das Schicksal, zu bloßen kaiserlichen Reden zu degenerieren. An ihrer Statt entfalteten sich die Wirkungen der Kaiserkonstitutionen, schlussendlich prägten sie die Gesetzgebung allein.[11]

Die Verfassung der Königszeit

Quellenlage

Die antiken Texte, die Informationen zu den ersten Jahrhunderten Roms überliefern, wurden lange als zuverlässige Geschichtsschreibung betrachtet.[12] Nach und nach erschloss sich aber, dass die Geschichtsschreibung an unzähligen Ungereimtheiten litt, von Niebuhr als unhistorisch,[13] von Bleicken gar als wertlos wahrgenommen.[14] Auch kam die Vermutung auf, dass den Schriftstellern der Antike das zumindest teilweise selbst bewusst war. In der Forschung besteht heute Einigkeit darüber, dass der Kenntnisstand zur römischen Königsverfassung als bescheiden betrachtet werden muss. Erschwert wird die Arbeit noch dadurch, dass in der römischen Frühzeit überhaupt nur wenige schriftliche Werke geschaffen wurden, die Zeugnis ablegen und diese bei der Eroberung Roms durch die Gallier 390 v. Chr. weitgehend verloren gingen. Somit war zum Ende der römischen Republik das verfügbare Material bereits als dürftig einzustufen.

Die Arbeitsweise der frühen Geschichtsschreiber entsprach nicht den heutigen Ansprüchen an eine Geschichtsschreibung, welche sich Quellenkritik zu eigen macht. Allerdings wurde auf historische Quellen ohnehin entweder nicht oder nur beiläufig verwiesen. Oft wurden die Beschreibungen aus den Quellen zur Weiterverarbeitung selbst schon nicht erwähnt, wenn sie nicht willkürlich fortgesponnen wurden. Beispielsweise will Dionysios von Halikarnassos, der die Königszeit sehr breit rezipierte, ergiebige Literatur von Quintus Fabius Pictor studiert haben. Die fehlenden Quellenangaben machen es dem aufmerksamen Leser jedoch nahezu unmöglich, Kontrolle über den Text zu gewinnen, denn die hatte der Autor aufgrund seiner Arbeitsweise selbst schon aus der Hand gegeben. Andere Autoren wie beispielsweise Titus Livius verzichteten wiederum auf Quellenvielfalt und folgten – häufig kritiklos – allein der allgemein bevorzugten Quelle, deren Validität heute im Unklaren liegt.[12] Die kritischen Fragen zu den Quellen können nur insoweit überwunden werden, als eine Mehrzahl von Berichten zum gleichen Lebenssachverhalt sich zur (zumindest eingeschränkten) gegenseitigen Kontrolle eignen. Ein Abweichen von der Überlieferung bleibt allerdings unentdeckt, wenn die Geschichtsschreiber sich übereinstimmend wiederholen.[12]

Dennoch liefern uns die ausführlichsten Berichte zur römischen Königszeit Titus Livius in seiner „Römischen Geschichte“[15] und der Grieche Dionysios von Halikarnassos in seiner „Römischen Archäologie“,[16] jeweils Quellen aus der zweiten Hälfte des 1. Jahrhunderts v. Chr. Es ist davon auszugehen, dass lange nach den Ereignissen die historischen Fakten mit Legenden vermischt worden sein dürften. Andererseits berichten die Quellen übereinstimmend, dass Rom ursprünglich von sieben Königen beherrscht wurde. Sie alle wirkten an der ktisis mit, der institutionellen Formierung Roms. Festgehalten wird, dass es keinem der Könige gelang, sich legal in das Regierungsamt zu versetzen und fünf von ihnen Opfer eines gewaltsamen Todes wurden.[17] Zudem vermitteln die Ausführungen Fakten, die die Erstellung einer Königsliste zulassen. Noch frühere Berichterstatter waren Quintus Fabius Pictor und Lucius Cincius Alimentus, die zu den ältesten Geschichtsschreibern überhaupt zählen. Beide waren Senatoren, die in griechischer Sprache schrieben und von Livius als sehr exakte Gewährsleute aufgeführt wurden.[18] Nachrangig bedeutsam ist außerdem Literatur über die Königszeit, die uns Marcus Porcius Cato (Orgines), Lucius Calpurnius Piso und Naevius sowie Ennius hinterlassen haben. Unter den Spätrepublikanern, beschäftigten sich beispielsweise Valerius Antias, Licinius Macer und Claudius Quadrigarius mit dem Königtum. Ausführungen von Cassius Dio gelten als weitgehend bedeutungslos, da die sich auf die Königszeit beziehenden Bücher – bis auf wenige Bruchstücke – verloren sind.[12]

Überlieferungen zur Königserhebung

Die Gründung Roms als befestigte Stadt wird dem kulturellen Einflussbereich der Etrusker im frühen 6. Jahrhundert v. Chr. zugeschrieben. Nach der Legende um Romulus und Remus wird das Ereignis auf den 21. April 753 datiert,[19] dies in einem Umfeld, das Martin Schermaier einfriedend so vorstellte: „Die Geschichte des römischen Weltrechts beginnt in einem Gemeinwesen, dessen Verhältnisse wir uns kaum bescheiden genug vorstellen können.“[20] Aber: 300 v. Chr. hatte ein unbekannter griechischer Autor verschiedene Überlieferungen zusammengestellt. Danach müssen zumindest die ersten drei Könige als solche gedeutet worden sein, Romulus als Stadtgründer, Numa Pompilius als Priesterkönig, Tullus Hostilius als Kriegerkönig. Funktional hatten die Könige die oberste Heerführerschaft und die oberste Priesterschaft inne.[21] Theodor Mommsen thematisiert auch die ursprünglichste Königsfunktion überhaupt, die des obersten Richters im Rahmen der staatlichen Gerichtsherrschaft.[22]

Ein Augur erklärt Numa Pompilius nach dem Orakel des Vogelfluges zum glücklichen König (Bernhard Rode 1769).

Unklar ist, nach welchen Regeln der König (rex) die Herrschaft erlangte. Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass sie nicht auf Erbfolge beruhte, denn diesen Hinweis geben Schriftzeugnisse zur einzigen von Livius festgehaltenen Ausnahme:[23] So soll der nach der Macht greifende Lucius Tarquinius Superbus den Tod seines Vorgängers Servius Tullius verantwortet haben, um dessen „iusta ac legitima regna“ zum Erlöschen zu bringen.[24] Zu einer vorangegangenen Designation schweigen die Quellen. Möglicherweise aber war die Königswürde doch erblich, denn auch dafür gibt es Indizien. Beispielsweise wird König Ancus Marcius als Enkel des Königs Numa bezeichnet. Dessen Söhne sollen nach Livius den Mord am Etrusker L. Tarquinius Priscus in Auftrag gegeben haben, um den „Usurpator“ beseitigt zu wissen, denn sie sahen sich als die legitimen Nachfolger des Vaters.[25] Tatsächlich wird der Schwiegersohn Servius Tullus Nachfolger. Lucius Tarquinius Superbus wiederum soll nicht nur der Schwiegersohn des Servius Tullus gewesen sein, sondern auch Sohn oder Enkel des L. Tarquinius Priscus. Wie seine beiden Vorgänger, war L. Tarquinius Superbus etruskischer, zwei von ihnen gar tarquinischer, Herkunft.

Das archaische Recht muss als genuin römisch bezeichnet werden. Verbindungen zum etruskischen oder griechischen Recht sind nicht erwiesen. Prägung erfuhr es allein durch religiös motivierten Ritualismus. Die Einzelheiten sind zwar unklar und hypothetisch, aber für den Rechtshistoriker Wolfgang Kunkel stellt sich die Königserhebung am ehesten als ein mystischer Akt dar.[26] Beim augurium deuteten die Priester des ältesten Priesterkollegiums, die Auguren, nach besonderen Regeln die Zeichen der Götter. Übereinstimmend berichten Dionysios von Halikarnassos und Livius, dass Romulus wie Remus ein augurium erhalten hätten, dem einen zwölf, dem anderen sechs Geier zur Vogelschau.[27] Ausführlich schildert Livius auch das augurium bei Numa Pompilius,[28] dann aber brechen die Auspizien zunächst ab, denn Tullus Hostilius und Ancius Marcius sollen keine erhalten haben. Sie seien vom Volk „bestimmt“ oder auch „gewählt“ gewesen (iussit, creavit) und sie seien vom Senat bestätigt worden.[29] In der Literatur Dionysius von Halikarnassos’ fällt ins Auge, dass er stets auf die „Zeichen der Götter“ hinweist.[30] Erst Lucius Tarquinius Priscus und Servius Tullius erhielten als Insigne ihrer Auserwähltheit nochmals ein augurium.[31] Der letzte König Tarquinius Superbus war nicht mehr vom Willen der Götter getragen, worauf letztlich sein Sturz zurückgeführt wird.[32] Der Sturz der Tarquinier soll der Legende nach die Monarchie für Rom noch nicht ganz beendet haben, denn der etruskische König von Clusium, Lars Porsenna, eroberte Rom kurzfristig, war 503 v. Chr. allerdings schon wieder Vergangenheit.

Überlieferungen zur königlichen Machtausübung

War der römische König im Amt, hatte er die oben beschriebenen religiös-magischen Funktionen in Personalunion inne. Sein Amt brachte umfassende gewohnheitsrechtliche und sakrale Befugnisse mit sich.[33][34] Der König bestätigte thaumaturgische Kräfte vor der Volksversammlung (inauguratio), vergleichbar dem germanischen Sakralkönigtum. Er konnte zur Urteilsfindung die Götterzeichen einholen, zumeist mit Deutungshilfe des Priesterkollegiums. Schwierigste Fälle wurden durch Gottesurteil entschieden.[9] Da die Kurienversammlungen über den Kultus wachten, war ihnen aufgegeben, ihrem königlichen Oberhaupt den göttlichen Weg bei seiner Amtseinführung durch den Auguren zu ebnen und dessen erlangte Kompetenz aufgrund der lex curiata de imperio zu bestätigen.[35]

Die politische Macht des Königs hatte damit einen sakralen Ursprung. Während drei der ersten vier Könige der Frühzeit ihre Funktionen annähernd im Sinne einer heutigen Staatspräsidentschaft ausübten, nahmen die drei auf Lucius Tarquinius Priscus folgenden Herrscher ihre Aufgaben wohl deutlich absolutistischer wahr.[35] Tarquinius Priscus war es auch, der den Grundstein für die Zenturie legte, Hundertschaften von Bürgern, die militärisch die römische Legion bildeten. Die Zenturiatsversammlungen verhandelten auf dem Marsfeld und damit außerhalb der Stadtgrenzen. Diese Versammlungen übten höchste politische Macht aus. Sie wählten Oberbeamte, die über Krieg und Frieden abstimmten, Gesetzgebungsbefugnisse innehatten und strafrichterliche Kapitalprozesse führten.[35] Bereits in der Frühphase der Königszeit entstand im Ostteil des Forum Romanum die Regia, die traditionell als Regierungssitz des zweiten römischen Königs Numa Pompilius bezeichnet wurde und in der schriftlichen Überlieferung als eines der ältesten Gebäude Roms gilt.[36]

Für das antike Rechtsleben hatten die sozialen, sittlichen und auf Herkunftsfragen beruhenden Regeln einen hohen Stellenwert. Sie beruhten umfänglich auf „gelebter Praxis“ und kaum auf „gesetztem Recht“. Letzteres repräsentierte sich durch „Königsgesetze“, die leges regiae.[37] Auch Königsgesetz soll ein Tötungsgesetz (paricidas-Gesetz) des Königs Numa Pompilius gewesen sein, heute verstanden als erste Spur für ein archaisches Strafgesetz. Diese Einschätzung steht vor dem Hintergrund, dass archaische Gesellschaften ein staatliches Strafrecht im Grundsatz nicht kannten. Für die Vergeltung von Straftaten waren die Sippengenossen zuständig. Unter Numa Pompilius soll Blutrache allerdings verboten worden sein. Nach modernerem Verständnis bedeutet ein derartiges Verbot ein gegen jedermann wirkendes Abwehrrecht. Aus der Rechtstradition als ungewohnt zu betrachten, schränkte das Verbot die herkömmliche Sippenordnung empfindlich ein.[35] Vielfach wurde Numa als zivilisatorischer Erneuerer rezipiert, so etwa bei Cicero in De re publica, bei Ovid im 15. Buch der Metamorphosen (Verse 1–11), bei Vergil in der Aeneis, bei Plutarch[38] und Titus Livius.[39] Im Gleichklang bescheinigten die Autoren dem König Numa ein vorausschauendes und bedächtiges Regierungshandeln, der sich hohes Ansehen verschaffte und deshalb für Schiedsfunktionen auf den Plan gerufen gewesen sei.

Gesellschaftsordnung

Die überwiegend römisch-latinischen Bewohner Roms wurden vorwiegend von etruskischen Adelsgeschlechtern dominiert. Die Häupter dieser aristokratischen gentes durften zwar Senatoren stellen, deren politischen Rechte gingen während der Königszeit jedoch nicht über beratende Tätigkeiten hinaus. Umstritten ist geblieben, ob es überhaupt einen Senat während der Königszeit gegeben hat. Soweit bejaht, wird festgehalten, dass während der Kaiserzeit selbstverständliche Kernkompetenzen, wie Gesetzgebung und die Ausübung von Vetorechten, dem Senat während der Königszeit verwehrt gewesen sein sollen. Zugesprochen war ihm bestenfalls angeblich die Zuständigkeit als „Kronrat“, ein Beratungsgremium des Monarchen. Neben insoweit beratenden Funktionen mag die Senatorenschaft den interrex gestellt haben, einen obersten Verwalter für Amtsgeschäfte, die zwischen den Regentschaften der Könige anfielen.[40] Die gentes stellten auch die Volksversammlung, die in 30 Sakralverbände untergliedert war, die sogenannten Kurien. Diese rekrutierten sich jeweils aus Familien gemeinsamer Abstammung. Je zehn Kurien bildeten eine der drei tribūs, Ramnes, Tities und Luceres. Die Namen der tribūs deuten auf einen etruskischen Ursprung, weshalb angenommen wird, dass deren Ordnungsschema zu den ersten Akten einer Staatsorganisation in Rom zählt.[41] Im Rahmen der Kurienversammlungen nahm die Volksversammlung vornehmlich religiös-rituelle Aufgaben wahr.[35]

Zur Gesellschaftsordnung der Königszeit und Grundlage der Verfassung gehörte die Familie (familia). Die familiäre Hausgemeinschaft bestand aus Menschen, Tieren und Sachen und befand sich insgesamt in Händen (manus) des pater familias, der die Allgewalt in eigener Verantwortung ausübte (patria potestas). Die in die Familie eintretende Ehefrau und die Ehefrauen der Söhne und Enkel unterlagen der väterlichen Hausgewalt ebenfalls.[41]

Im öffentlichen Magistratsrecht, Beamte wurden inauguriert, aber auch im Bereich der privatrechtlichen Rechtsgeschäfte, wurden Züge altrömischer Religion sichtbar, etwa in Gestalt der rituellen Gebärden bei den Geschäftstypen der Manzipation und der Stipulation. Diese Riten waren allgegenwärtig und ihr Einfluss reichte zeitlich weit über die Ära der XII Tafeln hinaus.[35]

Die Verfassung der Römischen Republik

Die Vergewaltigung der Lucretia; Gemälde von Tizian, 1571

Der Überlieferung nach wurde die Königszeit mit dem Sturz des letzten etruskischen Königs Lucius Tarquinius Superbus im Jahr 510 v. Chr. beendet. Ausgangspunkt dafür soll die von Althistorikern als spätere Erfindung abgetane „Schändung der Lucretia“ gewesen sein,[42] gefeiert als Gründungsmythos der Republik. Die Legende betont allerdings die Urheberschaft durch eine monarchiefeindliche Adelsrevolte. Der Adel etablierte nach anfänglichen Wirren den Senat als beherrschenden Spruchkörper, denn der setzte sich aus Vertretern ihrer Interessen zusammen (Adelsrat). Der Senat bestimmte fortan jährlich wiederkehrend den praetor maximus. Diesem Jahresmagistrat oblag die Oberfunktion für die Regierungsgeschäfte.

Beim König waren allein die religiösen Funktionen verblieben. Er amtierte als rex sacrorum, der bisweilen auch als rex sacrificolus, rex sacrificiorum oder rex sacerdos bezeichnet wurde. Er verrichtete kultische Dienste an Janus. Mit Aufkommen des Jupiterpriesters schwand seine Bedeutung wohl wieder, wobei die Bedeutungsschwerpunkte der Verehrungskulte im Einzelnen umstritten sind.[43] Unumstritten andererseits ist, dass als Überbleibsel der Königszeit, der rex sacrorum – trotz höchsten Priesterrangs – dem pontifex maximus hierarchisch unterstellt war.[44] Dies geschah nicht ohne Grund, denn die politische Elite der Republik und sogar noch der Kaiserzeit trieb die Sorge um, dass das Königsamt wieder erstarken könnte. Um die Regeneration der königlichen Macht zu verhindern, wurde das Amt beaufsichtigt.[45]

An die Königszeit erinnert auch das politische Amt des Zwischenkönigs (interrex). Livius datiert die Entstehung des Dienstes im Sinne dieses Titels in die Zeit, die dem ersten König Romulus unmittelbar folgte: Unklar war, wer Romulus folgen sollte, weshalb zehn Decurien gebildet wurden, die einen Vorsteher wählten, der alle 5 Tage wechselte und mit Imperium und liktorischem Begleitschutz („cum insignibus imperii et lictoribus“) ausgestattet war. Für diese Zeit galt der als interrex.[46] Die Unzufriedenheit im Volk führte jedoch zur Wahl des zweiten Königs, Numa Pompilius. Bedeutung erlangte das Amt des Zwischenkönigs später für die Übergangsregierung (interregnum) zwischen den Königen und bestand in dieser Form weiter in der Republik fort und zwar für den Fall, dass beide Konsuln vorzeitig aus ihren Ämtern ausgeschieden waren. Letztmals geschah das 52 v. Chr.[47]

Die eigentliche Konsularverfassung dürfte nach Auffassung vieler Forscher erst später begründet worden sein. Während der Zeit der Republik blieb sie formell in Kraft, sogar bis zur Neuordnung durch Kaiser Diokletian (Ende des Prinzipats). Königliche Insignien wie das elfenbeinerne Zepter und der elfenbeinerne Thron, sollen Dionysios folgend, auch bei den ersten Konsuln noch eine Rolle gespielt haben.[48]

Allgemeine Rechtsentwicklungen

Oberflächlich betrachtet ähneln sich die Verfassungen der Königszeit und der Republik. Die Ämter und Funktionen nennen sich grundsätzlich noch gleich. Bei eingehenderer Betrachtung zeigt sich aber eine Verschiebung der Bedeutung der Institutionen. Da die Historizität offen bleiben muss, kann das an Quellen nur insoweit festgemacht werden, als Abweichungen zu Vorzuständen beschrieben werden. Die politische Gewalt lag demnach weiterhin bei der Magistratur. Teils wurden Kompetenzen funktional erweitert, teils wurden sie reduziert. Als ernster Gegenspieler wurde der Senat important, der in neuer Zusammensetzung mit umfangreichen Rechten ausgestattet worden war. Er konnte selbständig Einfluss auf die Regierungsgeschäfte nehmen. Auch die Volksgemeinde nahm einen Teil des Kompetenzverlustes der Magistratur auf und verantwortete eigene politische Rechtskompetenzen.[49]

Unbekanntes Porträt aus den Vatikanischen Museen. Das bedeckte Haupt lässt darauf schließen, dass es sich bei dem alten Mann um einen römischen Priester bei der Durchführung eines Rituals handeln könnte. Die Gestaltungsmerkmale sind typisch für die spätrepublikanische Kunst der zweiten Hälfte des ersten Jahrhunderts v. Chr. (Inv. 1751)

Mit dem Sturz des letzten Königs im Jahr 510 v. Chr. trat außerdem das Kollegium der Pontifices in den Blick der römischen Öffentlichkeit. Sie waren Staatspriester, die vornehmlich dem Kult und Ritus verpflichtet waren. Sie kontaktierten die Götter mittels Opfern, sie formulierten Verträge und stellten den Bürgern die Regelwerke zur Ehrung der Götter und gedeihlichen Lebens untereinander auf. Sie hatten alle sakralrechtliche Handlungshoheit (ius) inne. Sie sorgten für die Festsetzung der Gerichtstage und -programme, gaben die Spruchformeln für die Klagen vor. Während der „mittleren Republik“ nahmen die Pontifices in der Geistlichkeit sukzessive die führende Stellung ein. Rituale und Sprache, die die Gesetzesabfassung und die Regelung der Bedingungen von Rechtsgeschäften begleiteten, unterschieden sich von der der Auguren erheblich, sodass bald von der „pontifikalen Jurisprudenz der Republik“ die Rede war. Die Auslegung der Gesetze erfolgte dabei streng wortlautgerecht. Spielräume für rechtliche Interpretationen gab es nicht, analoge Betrachtungen waren undenkbar. Aufgrund ihres unbeugsamen und starren Festhaltens an diesen kasuistischen Grundsätzen kam die Geistlichkeit bis zur Mitte des 2. Jahrhunderts v. Chr. in den Ruf eines unflexiblen „pontifikalen Rigorismus“.[50]

Für auswärtige Angelegenheiten, wurde der pater patratus aus dem Priesterkollegium der Fetialen bedeutsam. Ihm oblag – die Historizität ist allerdings umstritten – die Aufgabe des Abschlusses beschworener Vereinbarungen (foedera), die der Freundschafts-, Bündnis- oder Friedensregelung dienten.[51][52]

Zunehmend wirkten sich die hellenistischen Einflüsse auf das rigoristische Rechtssystem aus. 156/5 v. Chr. hielt eine athenische Gesandtschaft Lehrvorträge vor der römischen Nobilität. Besonders die metaphysische Universallehre der Stoa wirkte auf die römische Gesellschaft ein. Die spätrepublikanische Jurisprudenz verschloss sich den geistigen Einflüssen nicht. Hochkarätige Juristen, wie Publius Mucius Scaevola oder Publius Rutilius Rufus begannen die Jurisprudenz ersten wissenschaftlichem Ansprüchen auszusetzen. Das führte dazu, dass Rechtsschulen gegründet wurden, die erste Methodenlehren entwickelten und streitbar miteinander diskutierten. Helmut Coing führt vieles dabei auf Aristoteles zurück,[53] denn die Präzisierung der Rechtssprache und -institute weisen auf dessen wissenschafts- und staatstheoretischen Diskurse hin. Aus der Logik konnten Abstrahierungen und Begründungsstrukturen für das Rechtsdenken gezogen werden Argumentationskraft und rechtliche Gestaltungsökonomie erschienen in neuem Licht. Trotz der Spruchformelgebundenheit entwickelten sich Methoden der Dialektik (argumentum e contrario, argumentum a minori ad maius).[53] In Summe gehören sie zur allgemeinen Argumentation, die Aristoteles in seiner Topik mit dem Ziel erörtert hatte, aus wahrscheinlichen Sätzen beliebigen Inhalts Schlüsse zu ziehen.

Cicero führte in seiner Topica einem Freunde (Trebatius) eine ganze Reihe solcher Schlussformen in Anwendung auf juristische Probleme vor. Er gedachte seines Vorbildes Aristoteles ausdrücklich.[54][53]

Insbesondere wurde das antike Verständnis von Gerechtigkeit im Recht eingeführt. Vormals hatte sich der Rechtsanwender auf die strikte Befolgung von Gesetzen beschränkt. So konnte nicht ausbleiben, dass sich ein Grundsatz von Treu und Glauben (bona fides) herauskristallisierte, der ins moderne Recht fortgetragen wurde.[35]

Verfassungselemente und Gesetzgebungszuständigkeiten

Eine geschriebene Verfassung im formellen Sinn existierte nicht. Es benötigte Jahrhunderte bis sich die Regelwerke der Republik herauskristallisierten. Stark aber prägte der mos maiorum den Charakter der republikanischen Ordnung. Zum ganz überwiegenden Teil war die Verfassung ungeschrieben.[55] Aufgenommen wurden die ungeschriebenen Verfassungsgrundsätze durch die Praxis der staatlichen Einrichtungen (instituta) und die hergebrachte Konsenskultur (exempla maiorum).[56] Die republikanische Verfassungsgeschichte kennzeichnet sich als Staatspraxis. Die Verfassung wuchs durch die Praxis. „Recht“ und „Rechtsnorm“ standen vornehmlich außerhalb des Gesetzesrechts.[55] Unter Bezugnahme darauf, erlangten einige Prinzipien der Magistratur besondere Bedeutung. So galt zunächst das Annuitätsprinzip, sämtliche Magistraturen durften lediglich für die Dauer von einem Jahr ausgeübt werden.[57] Mit dem Annuitätsprinzip verknüpft wurde das Iterationsverbot. Zur Belebung der Regierungsgeschäfte und politischen Erneuerungsfähigkeit war damit eine zweite Amtszeit ausgeschlossen worden. Beamten wurde außerdem verboten, Ämter unmittelbar aneinanderhängend auszuüben. Mit Ausnahme des Zensorenamtes und der Diktatur wurden alle übrigen Ämter von mindestens zwei Personen gleichzeitig, also kollegial, besetzt. Interzessionsrechte dienten der gegenseitigen Kontrolle und jeder Amtsinhaber konnte Entscheidungen seines Kollegen verhindern, sogar rückgängig machen. Zu einem Amt war legitimiert, wer im Rahmen des cursus honorum zuvor das nächstniedrigere Amt eingenommen hatte. Einen Verwaltungsapparat im Sinne einer Exekutive kannte die Republik nicht. Einzelne Verwaltungsstrukturen beispielsweise der Polizeigewalt (tresviri capitales) waren aber durchaus etabliert.[55]

Problematisch ist die theoretische Erfassung der republikanischen Konsularverfassung. Da ein Gewaltenteilungsprinzip in der Antike nicht vorherrschte, verwundert den heutigen Betrachter die eigentümliche Vermengung grundverschiedener Aufgabenstellungen innerhalb ein und desselben Magistrats. So stießen zivile und öffentliche Aufgabenstellungen in einer Funktion genauso aufeinander, wie gesetzgeberische und verwaltende Tätigkeiten. Auch eine verfassungsreine Herrschaftsform lässt sich nicht feststellen. Am ehesten geht die Forschung daher von einer Mischverfassung aus, die sich aus monarchischen, aristokratischen und demokratischen Elementen zusammensetzt.[35] Schon Polybios charakterisierte das republikanische Rom in seiner Geschichtsschreibung als eine komplexe Zusammenführung einzelner Verfassungselemente, erwachsen aus dem althergebrachten Sittenkodex. So zeige sich das Prinzip der Monarchie im Konsulat, das der Aristokratie im Senat und das der Demokratie in der Volksversammlung. Es wird vermutet, dass mit diesem Konstrukt höchstmögliche Stabilität erzeugt werden sollte.

Die Gesetzgebungskompetenzen und die formelle Zuständigkeit für Gesetzgebungsverfahren lagen in der römischen Republik in unterschiedlichen Händen. Wichtigste Gesetzesform waren die leges, zuständig für deren Erlass waren die Komitien. Diese waren kompliziert gegliedert und nach festen Verfahrensreglements organisiert. Ab der mittleren Republik und zum Ende dieser Verfassungsform verstärkt, kamen die prominenten Plebiszite auf, welche in den Versammlungen der Plebs beschlossen wurden. Leitbild der Gesetzesbeschlussverfahren waren die leges. Nicht zu den Gesetzen zählten die Senatsbeschlüsse, sie gingen erst in der Kaiserzeit in die gesetzliche Entwicklungsgeschichte ein. Nach republikanischem Verständnis waren sie unverbindliche Empfehlungen, Kommuniqués, das trotz einer zentralen Rolle des römischen Senats. Schließlich war jeder Magistrat noch ermächtigt, die Maßnahmen seines Kompetenzbereiches bekanntzugeben – besonders taten sich dabei die Prätoren mit ihren rechtlichen Aufgabenstellungen hervor[58] –, die während seiner Amtsperiode verbindlich werden würden. Diese sogenannten Edikte waren trotz unmittelbarer Wirkung im Rechtsalltag keine Gesetze. Ihnen fehlte der Charakter der Kontinuität. Mit Amtsabtritt des Magistraten erloschen sie wieder.

Gesetzgebung sollte dabei helfen, Probleme gezielt zu bewältigen und das soziale Leben zu steuern. So war es schon in den XII Tafeln angedacht, denn sie repräsentierten keine gelehrte erkenntnistheoretische Rechtsaufzeichnung, sie brachten politische Zielvorstellungen zum Ausdruck. Die Aufzeichnung selbst verdingt sich der Wahrung des Rechtsfriedens. Noch deutlicher wurden politische Einflussnahmen in die legislatorischen Akte bei der „gracchischen Reformgesetzgebung“ oder bei den „augusteiischen Ehegesetzen“ der frühen Kaiserzeit. Und immer noch war es die Absicht der Überwindung eines Notstands, als Diokletian die wirtschaftspolitisch motivierten Preisverordnungen zu Beginn der Spätantike auf den Weg brachte. Die Maßnahmen mündeten im Einzelfallgesetz. Häufig waren die Gesetze Abwehrversuche durch Bildung von Umgehungstatbeständen.[59]

Monarchische Elemente

Grundsätzliches
Der spätere Konsul und Diktator Gaius Iulius Caesar (hier eine Büste, sogenannter Grüner Caesar, aus dem 1. Jahrhundert n. Chr.) wurde 62 v. Chr. zum Prätor gewählt. Als Proprätor diente er in Hispania Ulterior.

Am Anfang soll der praetor maximus gestanden haben. Als einziger Oberbeamter, möglicherweise Träger alter königlicher Gewalt,[60] könnte er aus der Königszeit hervorgegangen sein. Möglicherweise an ihn angelehnt, etablierte sich durch die Leges Liciniae Sextiae das Konsulat. Ob das Konsulat beim Sturz des letzten Königs bereits bestanden hatte, ist strittig. Die Sage betont, dass erster Konsul, Lucius Iunius Brutus gewesen war. In der Phase der Republik wurde das Amt zur höchsten Staatsgewalt. Diese ging ab dem 4. Jahrhundert v. Chr. von zwei Konsuln aus. In funktional abgewandelter Form scheint der praetor maximus den Konsuln anfänglich innerhalb eines Dreierkollegiums vorangestanden zu haben.[35] Die Quellen werfen kein deutliches Licht auf die Entwicklungsgeschichte des Verhältnisses zwischen den Konsuln und dem Prätor. Spätestens ab 367 v. Chr. war den Konsuln jedenfalls aufgegeben, kollegial zusammenzuarbeiten. Sie hatten imperium maius inne, was unbeschränkte Amtsgewalt bedeutete. Ihrer Oberaufsicht unterlagen die gesamte Zivil- und Militärverwaltung, die Gerichts- und Gesetzeshoheit, das Recht zur Senatorenernennung und die Kompetenz zur Einberufung von Senat und Volksversammlung.

Vorbehalte, Einschränkungen und Eingriffsrechte

Um potentiellem Rechts- und Machtmissbrauch der Konsuln wirksam entgegenzutreten, waren die Außen- und Finanzpolitik an den Senat vergeben. Die Volkstribune erhielten Vetorechte und galten als sakrosankt, also unverletzlich.[61] Die Praetur[62] erhielt den Hoheitsbereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit (iurisdictio) übertragen. Zu Beginn eines Amtsjahres legte der Prätor die Grundsätze der Rechtsanwendung und Rechtsschutzverheißung (Klagen, Einreden und Einwendungen) fest. Ab 366 v. Chr. gingen die fiskalrechtlichen Angelegenheiten und die Organisation der Heeresgliederung auf den Zensor über, der ab 312 v. Chr. anstelle der Konsuln zudem das Recht der Ernennung der Senatoren aufgetragen erhielt.

Als collega minor der Konsuln hatte der Prätor imperiale Befugnisse. Er konnte die Konsuln in Kriegszeiten oder aufgrund von sonstiger Abwesenheit vertreten. Um 242 v. Chr. wurde dem Stadtprätor (praetor urbanus) noch ein Fremdenprätor (praetor peregrinus) zur Seite gestellt. Dieser leitete die Prozesse von Nichtbürgern. Ab 227 v. Chr. wurden zur Verwaltung neuerworbener Provinzen weitere Prätoren eingesetzt. Der Stadtprätor konnte seine Anordnungsbefugnis dazu nutzen, Rechtsprechungsregelungen weiterzuentwickeln. Die prominenten XII Tafeln unterlagen zunehmend aktueller Interpretationsfähigkeit. Das löste vermehrt „magistratische Rechtsschöpfung“ aus.[63] Iulianus, ein anerkannter Jurist während der Amtszeit Kaiser Hadrians, formulierte 130 n. Chr. eine endgültige Fassung des prätorischen Edikts, das edictum perpetuum. Dieses war nicht mehr prätorisches Allmachtszeugnis in Rechtsangelegenheiten, denn die Entwicklung des Rechts lag zu diesem Zeitpunkt bereits in den Händen des Kaisers und dessen Rechtsberatern.

Ein weiteres Ordnungsorgan waren die Liktoren. Außerhalb der Stadtgrenze waren sie mit dem Amtssymbol der höchsten Machthaber ausgerüstet, dem Liktorenbündel. Innerhalb der Stadtgrenzen hatten römische Bürger ein Provokationsrecht gegenüber der Volksversammlung, wenn sie sich durch die Gewalt staatlicher Magistrate beeinträchtigt sahen.[35] Ädilen, Volkstribune und Quästoren hatten kein Imperium. Sie übten sachlich definierte und untergeordnete Amtsgewalten aus, Ädilen im Rahmen der Versorgungsfürsorge als Getreidebeaufsichtigte, Veranstalter öffentlicher Spiele und Polizei, Quästoren als Aufsichtsbefugte über die Staatskasse.

Die Konsuln hatten Vetorechte (iura intercedendi), die sie gegen prätorische Anordnungen geltend machen konnten. In Krisenzeiten durfte sich das Kollegium der Konsuln auflösen, um die Amtsaufgaben auf den Diktator übertragen zu können.[9] Der wiederum unterlag keinen einschränkenden Maßregeln, denn er war supermächtiger außerordentlicher Beamter, allein der Aufgabe verpflichtet.

Das Königsamt degenerierte zum rex sacrorum; seine Würde erschöpfte sich in den Befugnissen des religiösen Opferkönigs. Dieses Amt ließ man bestehen, weil bestimmte sakrale Aufgaben weiterhin durch einen „König“ (eine Person mit diesem Titel) wahrzunehmen waren.[35]

Aristokratische Elemente

Eine Senatssitzung, die nicht in der Kurie, sondern in einem Tempel stattfand (Fresko Cesare Maccaris, 1888).

Einen klassisch-aristokratischen Spruchkörper repräsentierte das Kontroll- und Gesetzgebungsorgan des römischen Senats. Kunkel sprach von ihm anerkennend als dem „ruhenden Pol des römischen Staatslebens.“[64] In der Königszeit gehörten ihm ausschließlich Angehörige patrizischer Adelsgeschlechter an, die in das verhältnismäßig unbedeutende Amt „hineingeboren“ wurden. Während der Republik erlangte der Senat sehr hohe Bedeutung, die Senatoren wurden zunächst von den Konsuln, ab 312 v. Chr. von den Zensoren „auf Lebenszeit“ ernannt. Zur Hervorhebung der Bedeutung, kamen anfänglich nur ehemalige Magistrate mit imperium in Betracht, also ehemalige Prätoren und Konsuln. Später konnten auch nachrangige Amtsvertreter in die senatorische Nobilität aufsteigen, wenn sie den cursus honorum durchlaufen hatten. Ab Ende des 3. Jahrhunderts v. Chr. stand das Amt sogar kurulischen Ädilen offen, ab Ende des 2. Jahrhunderts v. Chr. Volkstribunen und plebejischen Ädilen, ab 81 v. Chr. Quästoren. Die Erstellung der Senatsliste (lectio senatus) erfolgte in der „hohen Republik“ regelmäßig alle fünf Jahre, weshalb es lange dauern konnte, bis ein Senator offiziell dazugehörte (qui in senatu sunt). Unter Diktator Sulla wurde die Zahl der Senatsmitglieder im Zeichen der personellen Schwächung durch den Bürgerkrieg von 300 auf 600 Personen verdoppelt. Unter Caesar stieg die Anzahl zeitweilig auf rund 900 bis 1000 Senatoren an. Senatsbeschlüsse erforderten eine Stimmenanzahl von 100. Wichtigster Tagungsort war die Curia Hostilia am östlichen Rand des (heutigen) Forum Romanum, nach derer Zerstörung im Jahr 52 v. Chr., die Curia Iulia. Gelegentlich wich der Senat zu seinen Sitzungen in Tempelanlagen aus, wie den Tempel des kapitolinischen Iuppiter oder den Dioskurentempel.

Die Einberufung des Senats erfolgte durch einen Imperialträger, sobald der Ratschlag benötigte.[65] Der Senat konnte de jure zwar nur Rat erteilen, de facto schuf er politisch tragende Entscheidungen. Rechtlich nicht durch Annuität oder Kollegialitätspflichten beschränkt, vermochte er mit hoher Kontinuität zu arbeiten und gerierte sich spätestens zu Zeiten der „späten Republik“ als eigentliches Führungsorgan der res publica.

S.P.Q.R.: Senatus Populusque Romanus („Senat und Volk von Rom“)

Ob der Senat als Legislativ- und Exekutivorgan in der Verfassung der Republik zu verstehen sei, wurde insbesondere im 19. und 20. Jahrhundert kontrovers diskutiert. Während die Althistoriker Theodor Mommsen und Joseph Rubino den Senat lediglich als „Verstärkung der Magistratur“ verstanden,[66] was ihn als akzessorisches Bestandteil gesamtpolitischer Willensbildung erscheinen lässt und überdies in die Nähe eines „monarchischen Grundgedankens“ rückt,[67] gilt diese Auffassung heute als überholt. Folgt man dem Rechtshistoriker Wolfgang Kunkel, so schuf der Senat Verfassungsrecht. Stellvertretend für große Teile der verfassungsgeschichtlichen Forschung,[68] geht er sogar davon aus, dass der Senat – zumindest in der späten Republik – das beherrschende verfassungsrechtliche Regierungsorgan war.[69] Dazu verweist Kunkel auf eine ciceronische Redestelle welche betont, dass alle Amtsträger (Magistrate) dem Willen des Senats untergeordnet waren.[70] Das wiederum habe eine Tradition fortgeschrieben, die in der Überlieferung bereits Romulus zu spüren bekommen habe. Das staatstheoretische Werk Ciceros, De re publica, enthalte den Nachweis, dass die Befugnisse Romulus’ (auspicia) durch einen ebenbürtigen Senat eingegrenzt gewesen seien, welcher ihm an die Seite gestellt war (…et senatus).[71] Er sieht den Senat nicht so, dass er vornehmlich gesetzgebende Instanz (Legislative) und daneben auf dem Gebiet der Exekutive bloße Kontrollinstanz gewesen sei, vielmehr stelle er im Zusammenwirken mit der Magistratur selbst die Exekutive dar. Die rechtspolitische Kompetenz des Senats fasst Kunkel so zusammen, dass er eine Parallele zur Verwaltungsarbeit und -hoheit des deutschen Gemeinderates (auf kommunaler Ebene) zieht.[69] Romanist Max Kaser zufolge, existierten in Roms Volksordnung zwei unabhängige Legitimatoren: einerseits eine Rechtsordnung, andererseits eine rechtsfreie Machtordnung. Seiner Auffassung nach habe der Senat „neben dem Recht bestanden“.[72]

Senatsbeschlüsse unterlagen der auctoritas senatus. Obgleich verfassungsrechtlich nicht konstitutiv bindend, wurden sie von den Magistraten regelmäßig umgesetzt. Die hohe Identifikation mit dem Senat äußert sich im Hoheitszeichen S.P.Q.R., senatus populusque romanus („Senat und Volk von Rom“). Mittels des senatus consultum ultimum konnte der Senat den Ausnahmezustand ausrufen[73] und den Konsuln diktatorische Vollmachten übertragen.[9] Zur Geschichte des Senats dieser Zeit gehört auch, dass Julius Caesar sich gegen ihn erhob, ihn entmachtete und sich, begleitet vom währenden Bürgerkrieg, zum „Diktator auf Lebenszeit“ ernennen ließ.

Demokratische Verfassungselemente

Grundsätzliches
Roms gemischte Verfassung
nach Polybios (Hist. VI)
Verfassungsorgan: staatstheoretische
Einordnung:
Konsulat monarchisches Element
Senat aristokratisches Element
Römisches Volk demokratisches Element

Demokratisch hingegen aufgebaut waren die Volksversammlungen, zudem dreigliedrig organisiert. Im Rahmen der comitia brachte das Gesamtvolk (populus Romanus) seinen politischen Willen zum Ausdruck. Aus der Königszeit überbracht waren die Kurienversammlungen, die gegen Ende der Republik förmlich zwar noch bestanden, aber keine echte Volksversammlung mehr waren. Ihre Funktion erschöpfte sich in der formalen Amtsbestätigung von Imperialträgern und der Beteiligung bei zwei klassischen Privatrechtsakten, der adrogatio (Annahme an Sohnes Statt, Adoptivrecht) und dem testamentum calatis comitis (Erbeinsetzungsfragen). Die Zenturiatsversammlungen, ursprünglich Heeresversammlungen, wählten auf dem Marsfeld die Zensoren, Konsuln, Prätoren und den obersten Wächter des altrömischen Götterkults, den pontifex maximus. Letzterer führte die Oberaufsicht über alle sakralen Angelegenheiten. In der gesetzgebenden Volksversammlung hingegen wurden politisch bedeutende Entscheidungen über Krieg und Frieden getroffen, Gesetze verabschiedet und Verbrechen verhandelt. In einer dritten Volksversammlung, der städtischen Stammesversammlung, die während der mittleren Republik in 35 Bürgerschaften (tribūs) gegliedert war, wurden Ädilen, Quästoren und die vigintisexviri gewählt. Letztere waren einfache Richter oder Beamte (magistrati minores), die noch bevor sie in die senatorische Ämterlaufbahn eintraten, üblicherweise Gerichtsverhandlungen abhielten. Die ersten 21 Bürgerschaften des römischen Staatsgebiets entstanden angeblich schon bis 495 v. Chr.[74] Nach Schaffung weiterer 14 Bürgerschaften im 4. und 3. Jahrhundert v. Chr., wurden 241 v. Chr. Velina und Quirina eingerichtet. Die Stammesversammlung wollte mit der ungeraden Anzahl an tribūs verhindern, dass Pattsituationen bei Abstimmungen entstehen.

Im gesetzlichen Spruchkörper des concilium plebis führte das Volk unter Ausschluss weiterer Öffentlichkeit seine Sonderverhandlungen. Das Gremium war ähnlich den Stammesversammlungen organisiert und tagte im comitium. Dort wurden die Volkstribunen und die plebejischen Ädilen gewählt. An Empfehlungen und Vorgaben des Senats war das concilium plebis nicht gebunden.[9]

Historische Entwicklung des Plebiszits

Die Wahl der höchsten Staatsbeamten, auch der Konsuln, war somit in die Hände der Zenturiatskomitien gelegt. Seit den Leges Liciniae Sextae stand dieses Amt auch Plebejern offen,[75] erstmals praktiziert 342 v. Chr. Das aus der internen Führungsschicht des „plebs“ entstandene Volkstribunat wählte in seinen Versammlungen (concilia plebis) jährlich zunächst zwei, später zehn ständige politische Interessensvertreter gegenüber der aristokratisch-patrizischen Staatsführung, die tribuni plebis. Ausgestattet waren sie mit Schutzrechten ihres Standes (ius auxilii) und Interventionsrechten (ius intercedendi). Wie sich neues Recht etablieren und das Staatswesen verändern konnte, verdeutlicht die Entstehung der aus den Standeskämpfen hervorgegangenen tribunizischen Gewalt der Volksversammlung. Der „plebs“ forderte Zugang zu den höheren Verwaltungsämtern, denn bislang war ihm eine Karriere über das Amt des Ädilen hinaus verwehrt. Die Plebejer zogen aus der Stadt aus, auf den Aventin, um ihrer Forderung nach Gleichberechtigung Druck zu verleihen. Ein Stadtauszug (secessio plebis) wurde in Rom als „Streikmaßnahme“ verstanden und als rechtswidriger Gewaltakt verurteilt. Gleichwohl duldete die patrizische Gegenseite ihn stillschweigend, da die Furcht bestand, die Plebejer würden ihre Aufstände noch verschärfen. Faktisch bedeutete dies die Einführung des Volkstribunats, denn das Patriziat begann die Duldung als faktischen Rechtszustand zu akzeptieren. Der „plebs“ lenkte sein unverbrüchliches Interzessionsrecht gegen jedes Amt, die Patrizier waren auf die Volksversammlung beschränkt. Ein illegal entstandener Spruchkörper hatte sich legalisiert. Letztlich wurden die Tribunen in den cursus honorum integriert. Die lex Ogulnia 300 v. Chr. erlaubte es Plebejern, auch Pontifikat und Augurat auszuüben. Noch in der Spätphase der Republik wurde unter Sulla das Volkstribunat aus dem cursus wieder extegriert.[76]

Gesetze stärkten den „plebs“ zusätzlich. Durch die lex Hortensia (287 v. Chr.) erlangten Beschlüsse Gesetzeskraft. Plebiszite waren über die Grenzen Roms hinaus für den Gesamtstaat verbindlich. Fortan wurden plebiscita als leges bezeichnet.[77] Die lex Aquilia (286 v. Chr. ?) regelte Schadenersatzansprüche und kam über das erste Plebiszit überhaupt zustande, eines der letzten Plebiszite war die lex Falcidia.[78] Die lex Claudia de nave senatorum wurde gar gegen den Widerstand des Senats durchgesetzt.[79]

Entwicklung, Krise und Untergang der Republik

Handelsware: Doppelkopfgefäß (Sigillata Chiara) aus der Provinz Africa proconsularis.

Nach Beendigung der Standeskämpfe und dem innenpolitischen Friedensschluss im Jahr 367 v. Chr. (leges Liciniae Sextiae), peilte das nunmehr gefestigte Rom die Vorherrschaft in Latium an. Diese errang sie 338 v. Chr. Bis zum Jahr 275 v. Chr. war ganz Italien unterworfen. Rom stieg zur Großmacht auf, was Begehrlichkeiten mit Karthago auslöste, das den westlichen Mittelmeerraum beherrschte. Mit dem Ersten Punischen Krieg verleibte sich Rom 241 v. Chr. mit Sicilia seine erste überseeische Provinz ein. Weiterer Expansionsdrang bescherte dem Reich im Zweiten Punischen Krieg 201 v. Chr. Hispanien. Mittels geschickt geschmiedeter Bündnisse, treu ansonsten dem Leitspruch „divide et impera“ („teile und herrsche“), brachte Rom bis 168 v. Chr. große Teile des hellenistisch orientierten Ostens des Mittelmeerraums unter Kontrolle. Den dabei eroberten Gebieten wurden teils abgestufte Selbstverwaltungsrechte eingeräumt, teils wurden sie in römische Provinzen verwandelt. So entstanden Africa, Achaea oder Asia. In den Provinzen wurden römische Statthalter eingesetzt und in der Hoffnung, den unmittelbaren Einfluss in der Region zu festigen, römisches Volk angesiedelt.[9]

Allerdings stellte sich heraus, dass diejenigen Verfassungsmechanismen, die während der innerrömischen Ständekonflikte tadellos funktioniert hatten, inprobat für ein unangreifbares Weltreich waren. Neid, Missgunst, Korruption, Erpressung und überzogene Machtgelüste prägten den konservativ-patrizischen und senatstreuen römischen Uradel sowie die patrizisch-plebejische Geldaristokratie gleichermaßen. Dann scheiterte die Gracchische Reform (leges Semproniae und lex Sempronia agraria), ein Land- und Sozialreformenpaket zur Wiederherstellung des einst freien Bauernstaates. Vornehmlich die marxistische Forschung betont, dass Verfallselemente in der fehlerhaften Bewirtschaftung der Produktionsmittel lagen, insbesondere seien in diesem Sinne der zunehmende Verlust von gemeinschaftlichem Grundeigentum und die brutale antike Sklavenhaltung zu nennen.[80] Das spätrepublikanisch-imperiale Rom erlebte einen tiefgreifenden Wandel in den wirtschaftlichen Beziehungen im Mittelmeerraum, wo es seine Vorherrschaft ausübte. Imperialismus und eine auf Sklaverei aufbauende Gesellschaft führten Rom in einen Krisenmodus, der Mitte des 2. Jahrhunderts eskalierte, die Republik an den Abgrund steuerte und den Übergang in die Kaiserzeit herbeiführte.[81]

Ihn prägender Zeitzeuge der gracchischen Reformbemühungen war Sulla. Er musste den Beginn einer Geschichte von Verfassungsbrüchen und Gewaltakten mit ansehen. So nahm er wahr, dass der Senat bei Gesetzesvorlagen einfach umgangen wurde und registrierte genauso, dass die Volkstribunen um ihre Rechte beschnitten wurden, denn sie konnten keine Interzessionen mehr gegen Gesetzesvorlagen vortragen. Es wurde unrechtmäßig in Eigentumsrechte eingegriffen, ebenso in senatorische Hoheitsrechte, so in die Finanzverwaltung (Erbe des Königs Attalos von Pergamon). Das veranlasste den Senat dazu den Staatsnotstand auszurufen. Als Tote zu beklagen waren, war eine handfeste Krise entstanden. In deren Zentrum standen im Ringen um die Macht die Lager der Optimaten, die die konservativen Ideale und eine Adels- wie Senatsvorherrschaft verteidigten und die Popularen, Vertreter des Volkes. In Kriegszeiten zeichnete sich ab, dass das Machtwort des Kommandanten den Soldaten stärker ertüchtige, als die Identifizierung mit dem republikanischen Staatswesen. Es tobte alsbald ein offener Bürgerkrieg. Verfassungsrechtliche Dimensionen nahm zudem der Bundesgenossenkrieg an, ein Kampf italischer Stämme um das römische Bürgerrecht.

Zu guter Letzt nahm Sulla das Amt des Diktators in Anspruch. Es war lange nicht zum Einsatz gekommen, aber es existierte für besondere Ordnungszwecke noch im Kreise der Ämterhierarchie. Sulla wollte die republikanische Vormachtstellung wiedererlangen und er wollte sie im Stile der alten Adelsrepublik wiederherstellen. Gleichzeitig wollte er sie aber auch zu erneuern. Für dieses Ansinnen hatte die Republik keinen Präzedenzfall parat, denn die beiden vorangegangenen Diktaturen der Jahre 287 und 216 v. Chr. hatten Aufruhrbekämpfungen und Exekutivaufgaben zum Gegenstand (seditionis sedandae causa und rei gerundae causa). Sulla ließ sich die Diktatur hingegen rei publicae constituendae causa[82][83] übertragen. Im Blick hatte er eine politisch funktionable Senatsherrschaft. Zum Diktator wurde Sulla nicht gewählt, die notwendige Legitimation für sein imperium ließ er sich im Wege der Lex Valeria (82 v. Chr.) einräumen.[84] Auf deren Basis erließ Sulla sein wohl berüchtigtstes Gesetz, die lex Cornelia de proscriptione. Mit dem Proskriptionsgesetz, das ihm ein eigenständiges Rogationsrecht zum Erlass von Gesetzen gab, ohne die sonst üblichen Vorberatungen im Senat ein- und abhalten zu müssen, verfolgte er seine politischen Gegner ohne Gnade und bis zum Tod.[85][86] Nachdem Sulla in den Jahren von 82 bis 79 v. Chr. eine Vielzahl von Strukturreformgesetzen auf den Weg gebracht hatte, so zur restriktiven Neuausrichtung der Ämterlaufbahn[87] die lex Cornelia de magistratibus, oder zur Machtbeschränkung des Volkstribunats[88] die lex Cornelia de tribunicia potestate und – das sei noch abschließend erwähnt – zur Stärkung des alten Priesterwesens[89] die lex Cornelia de sacerdotiis, legte er seine Ämter nieder und trat ab.

Bald wurde erneut der Ruf nach einem „starken Mann“ laut. Diesen erhörte Iulius Caesar. Auch Caesar wurde Diktator mit vielen außerordentlichen Vollmachten. Er plante weitreichende gesetzliche Maßnahmen. Auch Teile der Verfassung wollte er umschreiben, aufgenommen in den leges Iuliae. Dabei beabsichtigte er, die besonderen Vollmachten zu einem konstitutiven Element der neuen Verfassung zu erheben. Caesar nahm damit Elemente vorweg, die sich im anschließenden Prinzipat als Hoheitsanspruch des Kaisers durchsetzen sollten, ohne dass es der Diktatur selbst bedurfte.[9] Caesar selbst wurde allerdings 44 v. Chr. ermordet, seinerseits gerächt durch Umsetzung der im Folgejahr ergangenen Lex Pedia.

Marcus Antonius beobachtete die Vorgänge. Das Ausnahme-Magistratsamt der Diktatur war häufig als Triebfeder für missbräuchliche Eingriffe in die tradierten und bewährten republikanischen Werte wahrgenommen worden. Flugs brachte Antonius deshalb die Lex Antonia in den Senat ein, denn er verfolgte die Abschaffung des Amtes. Weniger aber war es die umstrittene Autorität des Gesetzes, die es letztlich kippte, schließlich bot der Senat Octavian bereits 22 v. Chr. erneut diktatorische Vollmachten an, die dieser lediglich ablehnte, ausschlaggebend war vielmehr Oktavians Machtverständnis, das er offen kommunizierte. Das Recht, Kompetenzen und Oberaufsichten über die der extramagistratischen Ämter zu stellen (seit Sulla waren das das Volkstribunat und daneben der Senat), leitete er sich aus der Machtfülle seines Kaiseramtes ab, sodass es keines weiteren außerordentlichen Amtes bedurfte.

Die Verfassung des Prinzipats

Mit dem Jahr 27 v. Chr. wird in der römischen Reichsgeschichte der Beginn einer neuen Regierungsform verknüpft, der Prinzipat. Iulius Caesars Großneffe und Adoptivsohn Oktavian hatte in der Schlacht bei Actium seinen Gegenspieler Marcus Antonius, ehemaliges Co-Mitglied des Triumvirats, besiegt und mit ihm die ägyptische Königin Kleopatra. Damit erfüllte sich das Hauptanliegen des Legitimationsgesetzes des Zweiten Triumvirats, die Lex Titia. Mit ihm sollten die Wirren des Bürgerkriegs und damit der Staatsnotstand überwunden werden. Das mittlerweile allein auf Oktavian kaprizierte Triumvirat beendete jener, indem er Senat und Volk von Rom die Souveränität zurückgab (restitutio rei publicae). Dahinter stand letztlich weitblickendes taktisches Kalkül, denn er zielte auf die Alleinherrschaft im Reich ab. Dazu brauchte er den Senat lediglich davon zu überzeugen, dass sein Alleinherrschaftsanspruch eng mit der Aufrichtung der republikanischen Traditionen verknüpft war, um das Placet für seine Vorherrschaft und mit ihr die Begründung der julisch-claudischen Kaiserdynastie zu erhalten.

Postrepublikanische Ideologie und Verfassungswirklichkeit im Kaiserreich

Oktavians Grundanliegen war es, seine im Bürgerkrieg errichtete Gewaltherrschaft zu legitimieren, um bei den Eliten auf die Akzeptanz zu stoßen, die er für seine Herrschaftsausübung benötigte. Aus diesem Grunde musste er zunächst formal die Republik wiederherstellen. Am 13. Januar 27 v. Chr. gab er deshalb alle außerordentlichen Gewalten an den Senat und das Volk zurück. Ob Oktavian Sondervollmachten innehatte – ähnlich einem Gaius Iulius Caesar – wird kontrovers diskutiert.[90] Vorhersehend jedenfalls, dass der Senat dieser Geste der recusatio imperii und der damit verbundenen Abdankung widersprechen würde, gab er sich damit zufrieden, dass ihm allgemeines imperium proconsulare übertragen wurde, das ihm den Oberbefehl über alle Streitkräfte gewährte. Der Senat verlieh ihm den sakralen Ehrentitel Augustus („der Erhabene“; eigentlich: „der mit magischer Kraft Versehene“, hergeleitet aus augur), den Oktavian fortan wie einen Namen trug. Bald darauf erhielt er die Volkstribunengewalt (tribunicia potestas) auf Lebenszeit und ein ebenso lebenslanges Imperium „an Stelle eines Konsuls“, das er seit 19 v. Chr. innehatte (Imperium proconsulare maius).

Damit waren die republikanischen Ämter de facto entwertet. Offiziell als „Wiederherstellung der Republik“ deklariert, hatte er in Wirklichkeit deren dauerhafte Umwandlung in eine Monarchie mit Alleinherrschaft betrieben. Charakteristischerweise ging das so vor sich, dass Teilgewalten und Einzelrechte aus den Ämtern ausgegliedert und auf den Kaiser erweitert wurden. So entnahm er sich aus der konsularischen Gewalt (consularis potestas) das Recht auf Prüfung der Geeignetheit von Amtsanwärtern, das Nominationsrecht (nominatio). Damit nicht genug. Er machte auch das Recht geltend, dem senatorischen Wahlgremium die von ihm ausgewählten Kandidaten zu empfehlen (commendatio). Da Rat und Empfehlung des Kaisers aufgrund dessen politischer Bedeutung stets angenommen wurden, konnte er so seinen Willen durchsetzen. Ein anderes Beispiel ist das Relationsrecht, das er auf sich vereinigte. Er durfte damit dem Senat Bericht erstatten und mehr noch, er durfte Anträge (relationes) stellen; die erwuchsen gleichsam zum Gesetz, denn eines Senatsbeschlusses bedurfte es nicht mehr. Als Rechtsgrundlage galt die kaiserliche Rede (oratio principis). Später genügte dafür sogar eine quästorische Verlesung bei persönlicher Abwesenheit des Kaisers. Was den Geist der Republik in Wirklichkeit umstülpte, argumentierte Augustus als Wiederherstellung der Republik: er, der Kaiser, maße sich kein Unrecht an, denn er habe keinesfalls mehr Rechtsmacht inne, als der jeweilige Magistrat. Was vordergründig sogar plausibel wirkt, denn als Sonderrechtsinhaber einer konsulischen Teilgewalt konnte er kaum eine amtliche Kompetenzüberschreitung begehen, ist hintergründig letztlich unzutreffend. Was nämlich für die Ausübung des einzelnen Amtes gelten mag, gilt nicht für die Ausübung der Summe aller Ämter. Der Kaiser konnte sich auf die Wiederherstellung der Republik insoweit nicht berufen, als sein Vorgehen durch keine Rechtsgrundlage gedeckt war. Vielmehr hatte er die zwei republikanischen Verbote ostentativ verletzt, Verbote die sich gegen das Prinzip der Ämterhäufung (Kumulation) und das der Kollegialität (kein Amtskollege) richteten. Die inhaltlichen und strukturellen Änderungen lassen daher nur den Schluss zu, dass Augustus eine andere, eine neue Rechtsordnung geschaffen hatte.[91]

Begrifflich leitet sich der Prinzipat von lateinisch „princeps“ („der Erste“) ab. Augustus führte den Staat als „Erster Bürger“ der Zivilgesellschaft (princeps civium), ohne ein ordentliches Amt in Anspruch zu nehmen. Bis 23 v. Chr. war er immerhin noch Konsul. Das Amt des Prinzeps war durch die Verfassung nicht vorgegeben, bedeutete allerdings Alleinherrschaft. Der Verfassungsbegriff im antiken Rom ist nicht identisch mit dem neuzeitlichen. In diesem Zusammenhang wirft die Forschung zunächst die Frage auf, wie er zur Kaiserzeit zu definieren ist und wie ein Kaiser sich sodann außerhalb der Verfassung platzieren kann.

Eine begriffliche Herleitung aus dem Kontext des Konstitutionalismus des 19. Jahrhunderts ist unzulänglich, ebenso die Verwendung des Begriffs des Verfassungsrechts der Gegenwart, denn in beiden Fällen müsste der nachweisliche Bestand einer (qualifizierten) Rechtsordnung vorausgesetzt werden, also ein normatives Konstrukt, das ein politisches System auf seiner höchsten Entscheidungsebene regelt.[92] In Ermangelung dieses korrelierenden ordnungsrechtlichen Aspekts muss letztlich konzediert werden, dass der römische Verfassungsbegriff diesen Rechtsbezug nicht benötigte. Damit entfällt aber auch die zweite prägende Komponente des modernen konstitutionalistischen Verfassungsbegriffs, die „Legitimation“. Nach heutigem Verständnis bildet sie den Rechtfertigungsgrund für jedwedes Herrschaftssystem.[92] Da die Verfassung des Prinzipats weder rechtliche Bestimmung noch Rechtfertigung des Kaiserapparates kannte, musste Oktavian seine Gewaltherrschaft keinesfalls rechtlich, sondern allein gesellschaftlich rechtfertigen, als er die von ihm aufgenommene „Gewalt“ zum Zwecke des Retransfers zunächst an den Senat und das Volk zurückspielte.

Darauf aufbauend, verblüfft nicht mehr, dass Theodor Mommsen bereits zum augusteischen Prinzipat zusammenfasste, dass es „wohl nie ein Regiment gegeben [habe], dem der Begriff der Legitimität so völlig abhanden gekommen wäre…“.[93]

Max Weber folgert daraus,[94] dass es zumindest einige Normen der so definierten Verfassung geben kann, die keine Rechtsqualität, auch keine sonstige allgemeine Anerkennung genießen, obwohl hinter ihnen garantierte und regelkonforme, politische Gewalt ausgeübt wird. Im Rahmen der jeweiligen Kraftverhältnisse kann eine derartige Verfassungsordnung unterschiedliche Regierungskonzeptionen in sich aufnehmen; allein in unumstrittenen Teilbereichen wirkt der Charakter einer gefestigten Tradition.

Zuletzt stellte der Historiker Egon Flaig die These in den Raum, im Prinzipat habe es gar kein „Staatsrecht“ gegeben und auch nicht geben können. Damit will er insbesondere der Gilde der Juristen den Hinweis geben, sie solle nicht versuchen, das politische System der frühen und hohen Kaiserzeit (staats-)rechtlich erfassen zu wollen.[95] Die Provokation in der These wird von den Juristen unter den Rechtshistorikern zwar als fruchtbare Kritik an den vorherrschenden Lehrmeinungen in ihren Kreisen verstanden, ebenso entschieden wird jedoch widersprochen. So wird entgegengehalten, dass Flaig den staatsrechtlichen Begriff verzerre, wenn er für seine Definition widerspruchsfreie Kompetenzabgrenzungen und Legitimität zu staatlichem Handeln fordere. Der Rechtsforschung genügt das Staatsrecht begrifflich als bloßer juristischer Ordnungsbegriff. Kennzeichnend sei die „Organisation staatlicher Machtausübung im weitesten Sinn“, getragen von einem gesellschaftlichen Konsens, welche Spielregeln eingehalten werden sollen. Unter Juristen besteht in diesem Punkt Einigkeit, vor allem wenn berücksichtigt wird, dass das überragend prominente Privatrecht der hohen Kaiserzeit sich kaum im stattgehabten Maße hätte entfalten können, wenn es auf ein rechtlich unsicheres Umfeld staatlicher Ordnung gestoßen wäre, dem letztlich unweigerlich die wirtschaftlichen Anreize gefehlt hätten.[96]

Gleichwohl: Stets stellte sich Augustus als „Privatmann“ außerhalb aller Staatlichkeit dar. Er vermittelte den Eindruck, er habe sich selbstlos aufgeschwungen, um die öffentliche Ordnung Roms treuhänderisch zu schützen. Seine Machtbefugnisse leitete Augustus deshalb weniger aus den amtlichen Befugnissen des imperiums und der potestas ab, vielmehr aus höchstpersönlicher auctoritas,[97] wie er in seinem Tatenbericht, den res gestae divi Augusti wissen ließ.[98]

Vorgehensweise

Augustus in seiner Eigenschaft als Pontifex maximus, mit bedecktem Haupt, Toga und Patrizierschuhen (calcei patricii)

Nicht wenige politische Kniffe begleiteten Augustus’ Weg in die Alleinherrschaft. So übernahm er 19 v. Chr. das Amt des Konsuls, bereits in Abweichung zur verfassungsrechtlichen Doktrin der Republik, weil er es bis 23 v. Chr. jährlich wiederaufnahm. Um die annuitätische Fiktion zu wahren, ließ er die Vollmacht jährlich ausdrücklich wiederholen, was freilich reinem Automatismus unterlag. Der offiziellen Proklamation der „Wiederherstellung der Republik“ (restitutio rei publicae) stellte er ein „militärisches imperium“ entgegen, das er gleichsam unbefristet wahrnahm, da er es nach zehnjähriger Festschreibung immer wieder verlängerte. Selbiges sicherte ihm seine Machtstellung in der Außenpolitik. 23 v. Chr. legte er zwar das Amt des Konsuls nieder, ließ sich stattdessen – die Quellenlage dazu ist unklar und streitig[99] – die tribunicia potestas, die Amtsgewalt der Volkstribunen, auf Lebenszeit übertragen, was ihm allen Einfluss auf Volk und Senat gestattete und seine Machtstellung in der Innenpolitik stärkte.

Die politische Legitimation der Macht der Volkstribunen leitete er aus der sacrosanctitas, dem ius subselli und dem ius auxilii ab. Um ius auxilii für sich beanspruchen zu können, musste er Amt und Gewalt trennen. Augustus schnitt das plebejische Amt (tribuni plebis) von der Amtsgewalt (tribunicia potestas) ab und ließ sich allein die Rechtskompetenz (potestas) übertragen, womit er Amtsgewalt innehatte ohne die Verpflichtungen des Amtes selbst wahrnehmen zu müssen. Die zusätzliche Entbindung dieser Amtsgewalt von jeglicher Befristung (tribunicia potestas annua et perpetua) bedeutete, dass er die erste der beiden angestrebten Kernvollmachten innehatte.

Damit aber nicht genug: Durch Gesetz ließ sich Augustus lebenslanges imperium proconsulare maius übertragen, das ihm in der Reichsverwaltung die Oberaufsicht über die vom Senat (seit 28 v. Chr. war Augustus dort selbst bereits princeps senatus) befriedeten und verwalteten Provinzen auch in der Zivilverwaltung ermöglichte. Nunmehr verfügte er über die zweite Kernvollmacht. Als pontifex maximus war Augustus zudem oberster Aufseher der römischen Kulte. In der Summe seiner Titel war er: Imperator, Caesar, Divi filius, Augustus, pontifex maximus, consul XIII, tribunicia potestate XXXVII, imperator XXI, pater patriae und nach seinem Tod durch Augustales selbst vergöttlicht. Da das Volk nach den Wirren der Bürgerkriege nach Rechtssicherheit dürstete, gab es keinen Widerstand gegen Augustus’ Machtansprüche. Von der großen Mehrheit der Römer wurde er verehrt, sein verfassungsrechtliches Werk gar als Pax Augusta verklärt.

Magistrate, Senat und Volksversammlung im Prinzipat

Die Magistrate blieben weiterhin bestehen. Die Wahl der Magistrate, unter Augustus noch Aufgabe der Volksversammlungen und seit Tiberius Befugnis des Senates, wurde von nun an aber vom Kaiser überwacht. Der hatte sowohl das Recht, Kandidaten bindend vorschlagen (commendatio), als auch bloß zu empfehlen (suffragatio).[100] Konsul wurde zu einem reinen Ehrentitel für verdiente Beamte. Um möglichst vielen Beamten diese Anerkennung zugestehen zu können, wurden jährlich Konsulpaare ernannt, bisweilen im Zweimonatsrhythmus. Teilweise wurde ihnen Zuständigkeit für die Gerichtsbarkeit übertragen, die in der deutlichen Hauptsache allerdings beim Prätor verblieb. Die Ädilen behielten ihre marktordnenden Funktionen, wohingegen den Quästoren die Verwaltung der Staatskasse entzogen wurde, um sie auf kaiserliche Beamte zu übertragen. Die republikanische Kasse (aerarium) verlor an Bedeutung, die des Kaisers (fiscus) wurde rege eingesetzt. Der imperiale Erfolg des Reiches brachte viele Beamtenstellen hervor.

Die Rechtsstellung des Senats, seine Mitglieder wurden immerhin in den prosopographia Imperii Romani geführt,[101] änderte sich während des Prinzipats nachhaltig, denn er verlor sämtliche politischen Befugnisse an den Prinzeps. Aber auch die legislatorischen Befugnisse änderten sich. So verloren die Volksversammlungen ihre gesetzgeberischen Befugnisse weitgehend, denn leges und plebiscita wurden mit Augustus und seinen Nachfolgern kaum mehr eingesetzt. Als wohl letztes Plebiszit (und damit auch lex) gilt die lex de imperio Vespasiani.[102] An deren Stelle traten die senatorischen Beschlüsse, die senatus consulta und zunehmend die Kaiserkonstitutionen.[103] Der Senat wurde durch eine von Augustus neu begründete „kaiserliche Regierungsinstitution“, für die sich in der Forschung der Begriff consilium principis[104] eingebürgert hat, überwacht.[105] Die Historia Augusta berichtet, dass in das kaiserliche Consilium seit Hadrian verstärkt Juristen einbezogen wurden, namentlich erwähnt sind Neratius Priscus, Julian und Celsus. Dieser Schachzug habe die Judikatur professionalisiert.[106] Die zu Zeiten der Republik hochgelobten aristokratischen und demokratischen Verfassungselemente zeigten sich während der Kaiserzeit entscheidend geschwächt. Zur Rettung einer demokratischen Gesetzgebung hätte es wohl eines Übergangs von einer „unmittelbaren“ zu einer „repräsentativen“ Verfahrensstruktur bedurft.[102]

Die an den Prinzeps abgegebenen politischen Befugnisse des Senats stellten überdies eine Umkehrung des Weges der politischen Willensbildung gegenüber der Zeit der Republik dar. Soweit der Senat in wichtigen politischen Angelegenheiten seine Empfehlungen früher an die Magistrate gerichtet hatte, trat nunmehr der Prinzeps mit seinen Wünschen an den Senat heran, welcher die formulierten Vorhaben als senatus consultum umsetzte. Dies stützte immer die Auffassung, Senatsbeschlüsse hätten gesetzesgleiche Wirkung.[107] Tatsächlich aber begab sich der Senat seiner eigenen politischen Willensbildung, er stützte allein die des Prinzeps. Der entscheidende Schritt war die oratio, die „Thronbotschaft“ des Princeps, die zunächst in Abwesenheit, später in seinem Beisein im Senat verlesen wurde. Bis zur Regentschaft Claudius’ hatte der Senat sich meist noch nicht auf den Prinzeps bezogen.[108] Nunmehr verlas er die prinzipalen Handschriften lediglich während der Sitzung und machte sie nach Verlesung als kaiserliche Gesetzgebung amtlich. In gewisser Weise lag der Senatsbeschluss zwischen zwei kaiserlichen Willensakten, der konstitutionellen antragsgleichen oratio (principis in senatu habita) und der den Dienst des Senats bestätigenden und abschließenden confirmatio.[109]

Bereits im 2. Jahrhundert fiel dem juristischen Hochklassiker Gaius auf, dass hier eine lediglich vordergründige Aufwertung der senatus consulta vorliegen musste.[110] Offensichtlich nutzten die Kaiser dieses Gesetzesmedium rege, denn die ersten beiden kaiserrechtlichen Jahrhunderte waren geradezu geprägt von Senatsbeschlüssen.[9] Inhaltliche Schwerpunkte waren das Status-, Familien- und öffentliche Ordnungsrecht. So verbot das senatus consultum Velleianum den Gerichten beispielsweise,[111] Verfahren gegen bürgende Ehefrauen zuzulassen,[112] das senatus consultum Macedonianum verbot die Vergabe von Darlehen an Haussöhne[113] und das senatus consultum Silanianum ließ die Folter von Sklaven im Falle des ungeklärten Todes ihres Hausherrn zu.[114] Die den Senatskonsulten zugrundeliegenden kaiserlichen Handschreiben (orationes) fanden Einlass in die spätantiken Codices Theodosianus und Iustinianus.[115] Ansonsten war dem Senat seit der frühen Kaiserzeit die Rolle eines Gerichtes zugewiesen, insbesondere auf dem Gebiet des Strafrechts;[116] dies neben den Schwurgerichtshöfen des ordo iudiciorum publicorum und den außerordentlichen Gerichten des Stadtpräfekten, des praefectus vigilum.[117]

Auch die Komitien und die Volksversammlungen verloren im Prinzipat an Bedeutung. Deren Befugnisse gingen schrittweise an den Senat über. Gesetzgeberische Funktionen übten die Komitien unter Augustus noch regelmäßig aus, so beispielsweise zur Bestätigung der augusteischen Ehegesetze. Das letzte uns bekannte Gesetz der Komitien ist eine lex agraria aus der Regierungszeit Nervas. Ebenso verblieb die Wahl der Magistraten vorerst bei den Volksversammlungen. Dieses Recht wurde im Jahr 5 n. Chr. durch die lex Valeria Cornelia eingeschränkt, indem die Kandidaten für das Konsulat und die Prätur durch ein Gremium von Senatoren und Rittern vorbestimmt wurden. Tiberius schließlich übertrug die Wahl der Magistraten dann im Jahre 14 n. Chr. dem Senat, obwohl die Volksversammlungen noch bis in die Severerzeit zusammenkamen, um der Verkündung (renuntiatio) der Wahlergebnisse beizuwohnen.[118]

Die Ähnlichkeiten und Unterschiede der Gesetzgebung der Organe Volk (leges, plebescita), Senat (senatus consulta), Kaiser (constitutiones) und in Abgrenzung dazu der Prätoren (edictae, edictum perpetuum) beschrieb im Anschluss an die hier noch unpräzisen Glossatoren und im Geist der humanistischen Bewegung, Jacques Cujas.[119]

Der Prinzipat unter Augustus’ Nachfolgern

Inschrift aus Philippi, Griechenland: Der Name des Kaisers Domitian wurde nach dessen damnatio memoriae gelöscht (…AVG[]CAESAri…).

Die Augustus nachfolgenden Kaiser, beginnend mit Tiberius (prokonsularisches Imperium), beließen es bis zum Ende des 3. Jahrhunderts n. Chr. und trotz eines rechtsdogmatisch kritischen Zustands bei dieser Verfassungsform. De jure war die Kaiserwürde aber auch nach Augustus nie erblich. Die vielbeachtete Blütezeit des Römischen Reiches unter den Adoptivkaisern (Nerva, Trajan, Hadrian, Antoninus Pius, Mark Aurel und Lucius Verus) fußte sicherlich auf Augustus’ Fundament. Ähnliches gilt trotz weiterer Abwandlungen für die severerische Ära und die frühen Soldatenkaiser.

Nach dem Tode Domitians schien der angesehene Jurist Nerva die Republik wiederherstellen zu können. Er bereicherte den Prinzipat mit attraktiven freiheitlichen Elementen (principatum ac libertatem).[120] Aufgrund weiterer Forschungen (vgl. Karl Christ) stellte sich jedoch heraus, dass sowohl der Senat als auch das Volk, vertreten durch die Volksversammlung, es innerhalb eines zurückliegenden Centenniums verlernt hatten, sich politisch selbst zu bestimmen. Daran änderte auch die Auslöschung des Andenkens Domitians nichts.

Trajan, dessen Führungsstil antike Kardinaltugenden verkörperte,[121] vermochte den Prinzipat zu festigen, wenngleich die Kaiser des zweiten Vierkaiserjahres 193 n. Chr. und des Sechskaiserjahres 238 n. Chr. durch Morde, Bürgerkrieg und Strukturkrisen suggerierten, der augusteische Prinzipat sei in eine Krise geraten. Spätestens 284 n. Chr. endete der Prinzipat, als Diokletian die Tetrarchie gegen die Alleinherrschaft einführte und dazu ein Maßnahmenpaket grundlegender Verwaltungs-, Wirtschafts- und Gesellschaftsreformen schnürte.

Die Reichsverwaltung der Kaiserzeit

Als Leistung von Bedeutung ist die Einrichtung einer schlagkräftigen Reichsverwaltung hervorzuheben. Sie bestand aus auskömmlich besoldeten Berufsbeamten, die vornehmlich aus dem Senatoren- und Ritterstand (eques romanus) kamen. Die Provinzstatthalter verrichteten die Aufgaben ihrer Ämter unter kaiserlicher Zentralverwaltung. Die Zentralbehörden des princeps waren zumeist durch zuverlässige und gebildete kaiserliche Freigelassene und Sklaven besetzt worden, ab Hadrian von Angehörigen des Ritterstandes. Den Schriftverkehr führten noch immer die kaiserlichen Kanzleien a memoria (Personalbüro, Ernennungsdekrete), ab epistulis (Beamtenanfragen) und a libellis (Eingaben von Privatpersonen). Die steuerliche Finanzverwaltung hatte sich grundsätzlich in den kaiserlichen fiscus und das vom Senat verwaltete aerarium aufgespaltet. Für die wichtigsten Ämter des Stadtpräfekten und des Prätorianerpräfekten, kamen a priori nur Senatoren oder Ritter in Betracht.

Stellung zum Christentum

Das Christentum, das von den Römern jahrzehntelang als jüdische Sekte angesehen wurde (bis etwa 130 n. Chr.), wurde anfänglich bis auf lokal begrenzte Verfolgungen toleriert, zwischenzeitlich rechtlich sogar abgesichert. So genossen die Juden seit Caesar im Prinzip Religionsfreiheit.

Zunehmend setzten ab Mitte des 3. Jahrhunderts jedoch gesamtstaatliche Christenverfolgungen ein, die unter Diokletian zwischen 303 n. Chr. und 311 n. Chr. ihren Höhepunkt erreichten. Nach Auffassung des Vierkaiserregiments waren Staat und Religion nicht trennbar und der Ausschließlichkeitsanspruch des Christentums („Christus ist der Herr“) unvereinbar mit dem staatlichen Kaiserkult. Nach dem Edikt gegen die Offenbarungsreligion der Manichäer (wohl vor 302 n. Chr.), erging 303 n. Chr. ein Edikt, das den Christen den Zugang zu öffentlichen Ämtern versperrte, ihre Gottesdienste verbot, die Zerstörung ihrer Gotteshäuser anordnete und ihre heilige Schriften (siehe Märtyrer der heiligen Bücher) verbannte[122] und letztlich ihre Bürgerrechte kassierte.[123]

Die Verfolgungen endeten erst 313 n. Chr. mit der Mailänder Vereinbarung unter Konstantin dem Großen (Westkaiser) und Licinius (Ostkaiser). Im Rahmen der Konstantinischen Wende wurde der Zwang zur kultischen Verehrung des Kaisers aufgegeben. Der Kaiserkult an sich blieb zwar in konstantinischer Zeit bestehen, die paganen Elemente wurden jedoch zurückgeschraubt. So wurden Kultspiele und Kultfeierlichkeiten zugelassen, aber blutige Kultopfer für den Kaiser untersagt. Ebenso seien Bildnisse des Kaisers aus Tempeln entfernt worden. Zahlreiche Elemente des Kaiserkultes wurden in die nun christliche Kaiserverehrung übertragen, wobei der Kaiser als irdischer Vollstrecker des christlichen göttlichen Willens agierte.[124] Endgültig aber sorgte erst Theodosius der Große mit der Gesetzgebung in seiner Amtszeit (in den Jahren 380 und 391 n. Chr.) für die Anerkennung des Christentums als Staatsreligion in der Gestalt der „orthodoxenReichskirche.[125]

Staatsrechtlich und -politisch relevante Besonderheiten während des Prinzipats

Während der Kaiserzeit wurde eine Vielzahl von Gesetzen geschaffen. Für die einfachgesetzlich geregelte Lebensordnung griff Augustus den Katalog seines Großonkels Caesar auf, die leges Iuliae. Er ergänzte darin vornehmlich Familien- und Strafvorschriften. Die lex iudiciorum publicorum et privatorum enthielt Verfahrens-, Straf- und Privatrechtsvorschriften, auch Vorschriften über die Gerichtsbarkeit im funktionalen Sinne. Eheverstöße, ebenso Ehelichungen außerhalb des Standesrechts, sanktionierten die lex de adulteriis coërcendis und die lex de maritandis ordinibus.[126] Da Augustus das Familienrecht besonders am Herzen lag, verfügte er die leges Iulia und Papia Poppaea, womit er gegen Ehe- und Kinderlosigkeit vorging. Um die Zeitenwende folgten sklavenrechtliche Vorschriften zur Regelung von Freilassungen, etwa die lex Fufia Caninia und darauf aufbauend die lex Aelia Sentia. Die Urheberschaft der lex Petronia ist unklar, eingeführt wurde die Sklavenschutzvorschrift während des 1. Jahrhunderts. Eine Theorie des Gewohnheitsrechts hatten die römischen Juristen nicht entwickelt, weshalb ein Rechtssatz zwar seine historische Herkunft bezeichnet, nicht jedoch den gegenwärtigen Geltungsgrund. Das gewissermaßen „vorgegebene“ Recht war durch interpretatio weiterzubilden.

In Tiberius’ Amtszeit fallen insgesamt allein 60 Majestätsprozesse. Der sprunghafte Anstieg kann auf eine extensive Gerichtspraxis zur laesa maiestas („verletzte Erhabenheit“) zurückgeführt werden. Grund des Anstoßes war häufig, dass es sich dabei um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt.[127]

Caligulas Nachfolger Claudius interessierte sich besonders für das Rechts- und Gerichtswesen.[128] Mit allerdings zweifelhaftem Erfolg, führte er in Prozessen den Vorsitz gerne selbst.[129] Er erließ täglich bis zu zwanzig Verordnungen, etliche enthielten medizinische und moralische Ratschläge. Sein Verhältnis zum Senat nahm bisweilen verschwörungsgleiche Züge an.[130]

Nero machte zunächst als souveräner Richter von sich Reden,[131] der die Traditionen Augustus’ aufgriff. Lange Zeit unterhielt er ein gutes Verhältnis zum Senat, dessen Eigenständigkeit in der Rechtsprechung er unterstützte. Letztlich wandelte sich dies allerdings zum Schlechten, denn er überwarf sich mit dem Senat.[132]

Galba, Kaiser der ersten Vierkaiserjahre, setzte auf eiserne Disziplin und Loyalität, weshalb er mit druckvollen Maßnahmen Regiment im Heer führte.[133] Sanktionen bei Zuwiderhandlungen unterlagen allein seiner kaiserlichen Autorität. Trotz der Strenge seines Regimes muss konstatiert werden, dass seit dem Ende der Republik Strafen erstmals einheitlich zugemessen wurden, was für die Heeressoldaten den Einzug von Rechtssicherheit und Verlässlichkeit bedeutete. In der vorangegangenen Zeit setzte die militärische Rechtsprechung noch auf frei auslegbares, regelmäßig ungeschriebenes Gewohnheitsrecht, mithin auf Willkür.

Lex Salpensana im Archäologischen Nationalmuseum Madrid

Der als zurückhaltend und bescheiden geltende Begründer der flavischen Dynastie Vespasian, verfolgte mit seiner pax Flavia (fiskalische) Sicherheitspolitik nach innen. Unter ihm erhielt Hispanien außerdem das latinische Bürgerrecht (ius Latii), eine Vorstufe zum römischen Bürgerrecht. Als bedeutende Hinterlassenschaft gilt sein Amtsantrittsgesetz von 69 n. Chr., die lex de imperio Vespasiani,[134] Seine Machtstellung manifestierte sich im imperium proconsulare maius und in der tribunicia potestas. Dabei handelte es sich um Sondervollmachten, die bereits die Vorgänger Augustus, Tiberius und Claudius innehatten. Wie sein Vater Vespasian, galt Titus als geachteter Herrscher. Seiner dynastischen Legitimation galt der jüdische Krieg.

In Domitians Ära fallen die auf Bronzetafeln verewigten Anordnungen der leges Salpensana, Irnitana und Malacitana. Sie regelten hispanische Stadtrechte. Innenpolitisch bekämpfte er energisch die Korruption, sorgte für eine effizientere Staatsverwaltung und konsolidierte die Finanzen. Allerdings machte er sich auch durch seine Terrorherrschaft einen Namen.

Hadrian fixierte das edictum perpetuum. Damit gab er dem Justizwesen einen wichtigen Impuls. Die Regelungen wurden auf weißen Holztafeln auf dem Forum Romanum aufgestellt. Die Veröffentlichungen fand vor dem Amtssitz des Prätors – zu Beginn dessen jeweiliger Amtszeit – statt.

Marc Aurels besonderes Augenmerk galt den Schwachen und Benachteiligten der römischen Gesellschaft. Er versuchte den Sklaven, Frauen und Kindern ihre Situation zu erleichtern. Die meisten der Gesetzgebungsakte des „Philosophen auf dem Kaiserthron“ zielten auf die Verbesserung der Rechtsstellung der Unterprivilegierten. Entsprechend seiner Anliegen im Gesetzesinitiativakt, handelte er als oberstes Rechtsprechungsorgan. Das Amt, bei dem er mit akribischer Sorgfalt vorging, übte er mit stoischer Gelassenheit aus.

Unter Septimius Severus vermehrten sich die Anzeichen für eine ökonomische Krise. Es stellt sich dabei die Frage, ob er die „Reichskrise des 3. Jahrhunderts“ noch verzögerte oder für deren Auslösung konkausal handelte. Innenpolitisch betrieb er die Ausschaltung des Senats, weil er auf den Ritterstand in Verwaltung und Militär setzte.

Nach heutigem Forschungsstand[135] sind 427 Verordnungen (constitutiones) auf Severus Alexander zurückzuführen, enthalten im Codex Iustinianus. Der besann sich bei seiner Gesetzgebung – insbesondere in den Jahren 223/4 – auf die Hervorhebung moralischer Grundsätze und schärferen Sanktionsrechts im Falle von Ordnungsverstößen, womit er die teils despotische Rechtspraxis seiner severischen Vorgänger korrigierte.

Maximinus Thrax gilt als der erste Soldatenkaiser der Hohen Kaiserzeit, denn er setzte auf das Militär, womit der Senat vollends marginalisiert wurde.

Blütezeit und Niedergang des Prinzipats

Fragment eines Militärdiploms um 160 n. Chr. und der Gewährung des römischen Bürgerrechts als ehemaliger Soldat der Kohorte V Bracaraugustanorum. Aus dem Museum Quintana (Künzing)

Der Prinzipat sicherte dem römischen Weltreich für zweieinhalb Jahrhunderte eine innenpolitisch friedliche Existenz (Pax Romana) und bedeutungsvollen kulturellen Aufschwung. Da auch die Wirtschaft durchschnittlich moderat wuchs, konnten mancherorts auftretende Engpässe des sich ausweitenden Imperiums aufgefangen werden. Die kaiserliche Regierung betrieb dabei sicherlich keine Wirtschaftspolitik im heutigen Sinne, setzte den freien Marktinteressen aber mittels Staatshaushaltspolitik und Steuererhebung einen ordnungspolitischen Rahmen.[136][137] Hierzu wurden in der Forschung sehr unterschiedliche Feststellungen getroffen.[138][139] 212 n. Chr. verlieh Kaiser Caracalla allen freien Einwohnern des Reichs die römischen Bürgerrechte, basierend auf dem Dekret der Constitutio Antoniniana. Das Bürgerrecht berechtigte zum aktiven wie passiven Wahlrecht in den Volksversammlungen. Cassius Dio unterstellte Caracalla allerdings, er habe die Verordnung zur Eintreibung höherer Steuern erlassen.[140] Ulpian, zuvor bereits Gaius, hoben hervor, dass constitutiones, welche zumeist Edikte (so durchweg während der julisch-claudischen Dynastie),[141] Dekrete oder Reskripte (zunehmend seit Vespasian),[142] neben den Senatsbeschlüssen in der Kaiserzeit die zentrale Form der Gesetzgebung waren.[143] Die bürgerlichen Rechtsanfragen wurden zumeist durch die kaiserlichen Sekretariate „a libellis“ und „ab epistulis“ abgearbeitet, gelegentlich antworteten auch vom Kaiser legitimierte Juristen.[102]

Die republikanische Staatsrechtstradition ließ es nicht zu, das Kaiseramt an eine Erbfolge zu binden, was zu Problemen bei der Bestimmung von Nachfolgern führte. Die Kaiser des Prinzipats behalfen sich mit einem Kunstgriff, denn bereits zu Lebzeiten wurden geeignete Kandidaten erwählt, die zugleich zu Mitregenten ernannt wurden. Gab es keine Abkömmlinge oder wurden die Abkömmlinge für eine Überantwortung der Regierungsgeschäfte als ungeeignet erachtet, wurden sie durch Adoptierte verdrängt. An Kindes statt rechtmäßig zum Kaiser gekürt, bestiegen so Trajan, Hadrian, Antoninus Pius und Marc Aurel den Kaiserthron („Zeitalter der Guten Kaiser“). Parallel zu diesem Vorgehen wurde dem Senat seine Einflussnahme auf Nachfolgeordnungen genommen. Dynastiebegründer Septimius Severus, in gewissem Sinne der erste Militärdiktator, konnte das Imperium nochmals mithilfe der Legionsdisziplin stabilisieren. Die Heeresgefolgsleute mussten jedoch häufig mit Geschenken gefügig gemacht werden, um zu verhindern, dass sie nicht ihre eigenen Vorstellungen von politischer Verantwortung durchsetzten. Unter den Folgekaisern glückte das zunehmend weniger und wachsender Kontrollverlust über die Truppen wurde beklagt.[9]

Ab 235 n. Chr. fiel das Reich in eine Krise, die sich schnell auswuchs und über ein halbes Jahrhundert andauern sollte. Die Krise war insoweit wirtschaftlich ausgelöst, als an allen politisch relevanten Grenzen das Geld für eine ergiebige Kriegsführung ausging. Deutlich spürbar wurde das bei den Auseinandersetzungen mit den Parthern und den Germanen. Plünderfeldzüge, Revolten und Verwüstungen waren an der Tagesordnung. Die Krise war aber auch eine politische, denn die Kaiser hielten sich regelmäßig bei ihren Truppen auf, während Rom, das Haupt des Reiches verwaiste und zunehmend an Bedeutung einbüßte, weil keine Machtzentrale mehr wahrgenommen werden konnte. Diese Gelegenheit packten Kriegsgeneräle eigennützig beim Schopf und buhlten um kaiserliche Würden. Letztlich manifestierte sich die Krise aber auch auf rechtskultureller Ebene, denn der rechtliche Ordnungsrahmen, der der mächtigen Wirkkraft der klassischen Rechtswissenschaft zu verdanken gewesen war, kam gleichsam zum Erliegen. Beherzt auftretende Vertreter der einst vorherrschenden Rechtsschulen gab es nicht mehr. Die geistige Qualität der früh- und hochklassischen Juristen wurde schmerzlich vermisst, Ersatz nicht in Sicht. In der Rückbesinnung auf die einstige Strahlkraft der klassischen Rechtsdenker, versuchten die Spätklassiker die Erinnerung zu konservieren und verdeutlichten die ungebrochene Bedeutung des dadurch, dass sie exemplarisch Zitierjuristen hervorhoben. Sie versprachen sich davon, wenigstens autoritativen Einfluss auf die Restabilisierung des Rechtsrahmen nehmen zu können, widrigenfalls das System zum Erliegen kommen würde. In einem noch weitergehenden Schritt schützen letztlich die vulgarrechtlichen Kompilationen der Spätantike den Ordnungsrahmen, denn es waren massive juristische Verständnisprobleme entstanden, denen so – bei aller Minderqualität – zumindest ansatzweise begegnet werden konnte.[144] Anknüpfend an die gestalterischen und inhaltlichen Schwächen der Vulgärliteratur, wurde über lange Zeit einhellige Kritik an der spätantiken Aufarbeitung des klassischen Rechts geübt. Viele Aspekte der Vorhaltungen werden von der heutigen Forschung allerdings relativiert.[145]

Die Verfassung der Spätantike

In der Spätantike, der Zeit zwischen dem 3. und dem 6. Jahrhundert, stand die römische Gesellschaft disruptiven Geschehnissen gegenüber, auch der Wertekanon der römischen Rechtsordnung war erfasst. Letztlich waren alle Lebensbereiche davon betroffen, denn die Auswirkungen veränderten den wirtschaftlich-politischen Kontext, ebenso den sozio-kulturellen. Besonders tief griffen die Veränderungen im Glaubensbekenntnis, denn die christliche Lehre verdrängte die paganen Kulte, die Vielgötterei, das Heidentum. Sie konzentrierte sich auf einen Gott, den einen Gott. Das war gewöhnungsbedürftig, aber auch die gesellschaftlichen Belange und Gepflogenheiten, immer wieder als maßvoller Lebensstil eines monarchischen Prinzipats rezipiert, entglitten und fielen einem bisweilen schrankenlosen Absolutismus anheim. Dem einkehrenden staatskapitalistischen Dirigismus musste eine einst gefeierte liberale Wirtschaftsordnung weichen und die Bevölkerung wurde unterdrückt. Das alles geschah vor dem allgemeinen Hintergrund des äußeren wie inneren Verfalls.[146]

Kaiserherrschaft

Das Neue am spätantiken Kaisertum waren die Herrscherideologie und das Wesen der Bürokratie. Zum Ende der severischen Dynastie (235 n. Chr.) zeichnete sich deutlich der politische und wirtschaftliche Niedergang des Reiches ab. Der äußerlich als Republik „getarnte“ Prinzipat war in seiner monarchischen Struktur verfassungsrechtlich nicht abgesichert und nun dem Untergang geweiht. Problematisch war in Sachen fortgeschriebener Regentschaft stets das Problem der Nachfolgeregelungen. Die julisch-claudischen (14–68 n. Chr.), flavischen (68–96 n. Chr.) und severischen (193–235 n. Chr.) Dynastien regelten die entstandene Vakanz erst nach dem Tod des Kaisers. Interregna (68/9 und 193 n. Chr.) versetzten das Reich derweil an den Rand des Abgrunds.

Corpus iuris civilis Romani. Institutiones et Digestae. Gothofredus, 1583

Die über 200 Jahre währende Pax Romana konnte andererseits durch eine perfekt funktionierende Verwaltung und durch ein hoch entwickeltes Privatrecht sowie durch an diesem geschultes Volksbewusstsein gewährleistet werden. Das Ende der Severer ist ausweislich der Forschung mit dem Beginn der Reichskrise verknüpft. Die ältere Forschung interpretierte die Zeit als eine schwere Reichskrise, weil das Imperium mit Problemen an den Außengrenzen konfrontiert war und auch im Inneren große Widerstände zu Reibungen führten. In der neueren Forschung wird aber wesentlich differenzierter geurteilt und häufig sogar der Begriff „Krise“ an sich in Frage gestellt, er sei untauglich für eine retrospektive Würdigung der Situation im Reich.[147]

Tatsächlich sei den letzten Soldatenkaisern, insbesondere Diokletian, die Restabilisierung des Reichs gelungen. Als „dominus et deus“ trieb Diokletian eine Art der konstitutionellen Monarchie voran. An der Spitze der Macht standen während seiner Zeit, Diokletian kam 284 n. Chr. an die Macht, zwei Augusti und zwei Caesares. Sie bildeten eine Viererherrschaft. Das Prinzip des Mehrkaisersystems wurde auch anschließend praktiziert, um die Reichsherrschaft effektiver zu gestalten, wenngleich Diokletians Viererherrschaft schon kurz nach seinem freiwilligen Rücktritt im Jahr 305 zusammenbrach. Die „göttliche“ Komponente des Kaisertitels entsprach einer hellenistischen Tradition und wurde in den Provinzen des Ostens gepflegt. Sie verdeutlichte die alleinige kaiserliche Deutungshoheit in Glaubensfragen in imposanter Weise.[148][149] Diokletian stieß die überkommenen traditionellen Sichtweisen auf Republik und Prinzipat immer mehr ab, denn er erkannte keine Legitimationen mehr für sie. Bereits die Anrede des Kaisers als Herr (domus) verdeutlichte seine Grundhaltung, aufgekommen war sie bereits im späten 1. Jahrhundert n. Chr. Nach dem in der Forschungsliteratur unterschiedlich interpretierten Vorbild des sassanidischen Großkönigtums[150] wurde nun ein Untertanenstaat errichtet und abgesichert.[9] Daran änderte auch die Tatsache nichts, dass Kaiser Konstantin 313 n. Chr. das Christentum annahm, welches in der Zeit der Kaiser Theodosius I., Gratian und Valentinian II. zur Staatsreligion wurde (vergleiche Dreikaiseredikt). An die Stelle der „Göttlichkeit“ trat zwanglos das „Gottesgnadentum“.

Die überbrachten Grundsätze der Akklamation zur Volksfürsorge band die Kaiser. Im konstitutiven Sinne war das Amt weiterhin grundsätzlich nicht vererbbar. Direkt dem Kaiser unterstellt waren die Prätorianerpräfekten. Anders als unter Historikern bisweilen diskutiert, waren erlassene Gesetze rechtsverbindlich, damit bindend. Darauf machte am nachhaltigsten der Codex Iustinianus (später Bestandteil des Corpus iuris civilis) aufmerksam.[151] Das einem Patrimonialismus verpflichtete Grundgerüst der spätantiken Verfassungen, bei dem der Verwaltungs- und Militärapparat dem Alleinherrscher weisungsgebunden war, ist aus zahlreicher „Kaiserliteratur“ zu Justinian I. bekannt. Der kaiserlich praktizierte Herrschaftsstil wurde bis weit ins Mittelalter literarisch aufgearbeitet, nach Erkenntnissen Berthold Rubins sogar bis hin zum Ende des byzantinischen Reiches.[152] Justinians Herrschaft wurde von einigen seiner Zeitgenossen wie Agapetos, Silentiarius und Malalas äußerst positiv eingeschätzt und gepriesen; andere – wie Prokop und Euagrios – gingen bereits früh zu Justinian in Opposition, weil sie die Vielzahl beliebiger Veränderungen und willkürlicher Anpassungen des Verfassungsrechtssystems für verfassungsmissbräuchlich hielten. Massive Kritik äußerte im 12. Jahrhundert nochmals Johannes Zonaras.[153] Rubin untersuchte die Normativität der byzantinischen Verfassung genauer und zog dabei die geheimgeschichtlichen und durchaus polemischen Anekdota Prokops heran. Er stellte fest, dass die „monarchische Idee“ unangefochten war, andererseits aber noch „republikanische Bewusstseinsreste“ anzutreffen waren. Letztere hätten einer Identifikation von Reich und Kaiser im Wege gestanden. Die gelebte Verfassung habe sich zwischen zwei Polen, dem Kaiser einerseits und der res publica andererseits, abgespielt. Dem Kaiser wurde vorgeworfen, er beuge Recht und passe Normen nach Gutdünken an, um seine Amtsgeschäfte wie Privataffären führen zu können. Während Justinian sich von entgegenstehenden Gesetzen arbiträr befreit habe, hätte sein kaiserlicher Wille als Rechtsquelle Formen des Übermaßes angenommen.[152] Detlef Liebs beschrieb Justinians Verfahrensstil in Bezug auf den Erlass neuer Gesetze. So waren Beratungen der hohen Beamten und des Senats vorzuschalten, bevor der Kaiser das Gesetz dann aber höchstselbst ausfertigte. Liebs fasst so zusammen: Der Kaiser verfügt nichts Geringeres als das Grundgesetz der konstitutionellen Monarchie.[154]

Kaiserkonstitutionen von Diokletian bis Justinian

Büste des tetrarchischen Herrschers Diokletian (Kaiser von 284 bis 305 n. Chr.).

Zu Beginn der Spätantike lag das Gesetzgebungsmonopol ausschließlich beim Kaiser. Die offizielle Sprachregelung für Gesetze lautete wieder lex.[155] Der Begriff hatte sich nacheinander an das Plebiszit, die senatorische und die kaiserliche Gesetzgebung verloren. Erst die spätantiken Kaiser rekurrierten auf die lex wieder, um der Bürokratisierung, der Beschäftigung vieler Staatsbediensteter und sonstiger Vorhaben einen Rahmen zu geben. Sie wurden derart intensiv genutzt, dass irgendwann Einhalt zu gebieten war. Immer unschärfer wurde die Trennlinie zwischen bloßen kaiserlichen Äußerungen und Anordnungen mit Gesetzeskraft.

Allgemeine Entwicklungen

Die staatsrechtlichen Angelegenheiten sollten die Ausstrahlung von Ordnung und Übersicht vermitteln, was zu der Auffassung führte, dass sie in Kodifikationen festgehalten werden sollten. Verfassungsrecht und im Verhältnis dazu die Verfassungswirklichkeit, wie sie sich in der Spätantike darbot, waren und sind nicht leicht zu fassen. Allein auf die Vielzahl von Kodifikationen abzustellen, hilft nicht, die Qualität der Ansprüche zu beurteilen und bedeutete zudem, die Begriffswelt des „Verfassungsrechts“ mit der der „Kaiseridee“ gleichzusetzen, gleichwohl „Monarchie“ begrifflich suggeriert, sich mit der Verfassungsform einer Alleinherrschaft zu beschäftigen. In der Forschung werden unterschiedliche Auffassungen vertreten. Byzantinist Hans-Georg Beck glaubt, dass die aus der Spätantike fortgeschriebene byzantinische Darstellung der Kaiseridee nicht schon die Verfassung darstellen muss.[156] Denn: Auch ein Alleinherrscher sei nicht allein auf der Welt, er sehe sich vielmehr den Einflüssen Einzelner und Gruppen sowie Institutionen ausgesetzt. Selbst wenn der Herrscher Quelle der Macht sei, so repräsentiere er gleichwohl nicht die gesamte Staatsgewalt.[157] Ob die Tätigkeiten des Senats noch als verfassungsrechtlich betrachtet werden können, oder ob ihre Funktion im „gesellschaftlichen Bereich“ aufgeht, wird unterschiedlich beantwortet. Alexander Demandt rückt die Senatoren, nicht aber den Senat selbst, in die Nähe des Gesellschaftslebens, den Völkern der Gesellschaft, Frauen, Kindern, Sklaven. Kaiser, Armee und Verwaltung hingegen seien Staat.[158] Jochen Bleicken trennt zwischen Staat und Gesellschaft ebenfalls. Er bezeichnet das Kaisertum und die kaiserliche Reichsverwaltung – subsumiert sind Bürokratie, kaiserliche Zentralverwaltung und Armee – als staatlich und nimmt den Senatorenstand als Bestandteil der „sozialen Gliederung des Reichs“ auf.[159] Die angelsächsische Forschung geht darüber hinaus und bezieht die ständischen Zwangsvereinigungen und die Kirchenorganisation in den staatsrechtlichen Begriff ein.[160]

Christentum als Staatsreligion und Verhältnis zum Judentum

Die Christen waren im 3. Jahrhundert, wie oben beschrieben, unter Diokletian noch massiv verfolgt worden. Den Kampf hatte Diokletian ebenso allen gnostischen Weltdeutungsversuchen der verschiedenen synkretistischen Erlösungslehren angesagt, die seit dem 2. Jahrhundert zahlreiche Anhänger gefunden hatten (vgl. etwa die Lehren des Basilides, den Barbelognostizismus, oder den Markionismus). Zur Klarstellung seiner Kampfansage ging sein Edikt gegen die Manichäer noch im Codex Gregorianus auf.[161]

Im schroffen Gegensatz dazu fielen in der Frühphase der Christianisierung – zur Zeit der konstantinischen Wende im 4. Jahrhundert – bedeutende Kaisererlasse, die sich mit dem neuen gesellschaftlichen Phänomen beschäftigten. Dazu gehört die in Teilen erhalten gebliebenen und in der Vatikanischen Apostolischen Bibliothek verwahrten Fragmenta Vaticana aus dem Jahr 320. Das Christentum war gefestigt, weil es bereits Staatsreligion geworden war, als um die Wende zum 5. Jahrhundert die in der Collatio enthaltenen Kaiserkonstitutionen veröffentlicht wurden. Gegenübergestellt wurden in diesem Werk alttestamentarisches (mosaisches) Recht, sprachlich war es an den Pentateuch angelehnt, und römisches Recht der Zitierjuristen. Das Neue Testament hatte keine Rechtssätze aufgestellt, weshalb der Rückgriff auf die Hebräische Bibel erfolgte.[162]

Möglicherweise zeitgleich erschien der Codex Theodosianus.[163] Theodosius II. hatte darin als erster den Versuch gestartet, einen Gesamtüberblick über das seit Alters her wirkende römische Recht und bestimmte Kaiserkonstitutionen seit Konstantin dem Großen zu verschaffen.[164][165] Da das Christentum Staatsreligion geworden war, zudem Sinnbild seines kaiserlichen Selbstverständnisses, setzte er es im letzten – dem 16. Buch seiner Gesetzessammlung – mit bis dahin undenkbaren Erlassen unter besonderen Schutz. Trotz eines legislatorisch[166] grundsätzlich vorgesehenen Schutzes der Juden, schränkte er die Bekenntnisfreiheit zum Judentum ein und versuchte dessen Ausübung in Traditionen und Lebensweisen zu marginalisieren.[167] Untersagt waren Mischehen mit Christen, der Synagogenbau und die Ausübung ehrenvoller Tätigkeiten wie die des Soldaten, Beamten und in der Jurisprudenz.[168] Im Unklaren liegt, inwieweit die Regelungen eingehalten wurden, antijudaistische Bewegungen verweisen aber schon während der Regierungszeit Theodosius des Großen im Jahr 388 darauf, dass ein Drohbrief des Mailänder Bischofs Ambrosius mittelbar hinreichte, den Wiederaufbau einer eingeäscherten Synagoge zu verhindern.[169] Erstmals schien sich mit diesem Akt die christliche Religion mit ihrer missionarischen Interessenslage über das Recht stellen und die Autorität des Kaisers, dem die Verantwortung für Staat und Gesellschaft allein oblag, angreifen zu können.[170]

Weitere Kodifikationen

Mosaikbild aus der Kirche San Vitale in Ravenna. In der Mitte ist Justinian zu sehen, spätantiker Kaiser von 527 bis 565 n. Chr.

Das Gesamtwerk des später so genannten Corpus iuris civilis umfasste – unter weiteren Werken – den Codex Iustinianus. Er bestand aus einer Ansammlung von noch gültigen Kaiserkonstitutionen. Vornehmlich stammten diese aus der Zeit, die der Reichsteilung 395 vorausgegangen war. Für die wissenschaftliche Auswertung von Bedeutung sind die in das Corpus eingeflossenen diokletianischen Kodizes Gregorianus und Hermogenianus aus den 290er Jahren. Sie waren aber zuvor schon in die Vorbereitungen zum Codex Theodosianus einbezogen worden. Daneben noch sind die Iuris epitomae interessant, die wohl ebenfalls Hermogenian zuzuordnenden sind.

Tatsächlich gelang das dann unter Justinian I. Der Kaiser ließ zwei grundlegende Rechtslehrbücher schaffen. Zum einen waren dies seine gesammelten Institutionen. Sie fußten auf den der klassischen Zeit entlehnten gaianischen Institutionen und dienten für Anfänger als Lehrbuch zur juristischen Ausbildung. Voran stand ein Einführungsgesetz, die Constitutio Imperatoriam, die Moderne signalisierte, denn versprochen wurde, dass nicht mehr aus antiquae fabulae gelernt werden müsse.[171] Zum anderen waren es die mehrfach bereits genannten Digesten, die vornehmlich dem Rechtsunterricht für Fortgeschrittene dienten. Hinter diese beiden Elementarwerke gliederte Justinian als drittes Buch den ebenfalls bereits erwähnten Codex Iustinianus. Da Justinian der Rechtsordnung seinen höchstpersönlichen Stempel aufdrücken wollte, schuf er auch eigene zukunftsgerichtete Gesetze, die Novellae. Letztere, offiziell nicht kompiliert, fanden sich in wahrscheinlich etwas später erst verfassten Privatsammlungen wieder, vorrangig im Authenticum. Soweit sie nicht bereits in Latein urverfasst worden waren, finden sich darin 134 „Wort für Wort“ (kata-poda) aus dem Griechischen übersetzte Erlasse. Beachtung verdient noch die Epitome Iuliani, eine Einführungsvorlesung des Rechtslehrers (antecessor) Julian zu einer Sammlung mit 124 Novellen. Alle Gesetzeswerke seit Diokletian, die teils durch ihre historisch bedingten Leitfunktionen in den späteren Werken aufgegangen waren, fanden Einlass im Corpus iuris civilis.

Magistrate und Senat in der Spätantike

In der Spätantike bestanden die klassischen republikanischen Ämter des cursus honorum zwar fort, aber die Bedeutung des Konsulats (erhalten bis 542 n. Chr.), der Praetur und auch des Volkstribunats erschöpfte sich in bloßem Formalismus. Macht ging von den Ämtern keine mehr aus. Die Kräfte waren insoweit vom Monarchen, dem Kaiser, an- und aufgesogen worden.[172]

Theodor Mommsen noch schrieb dem Prinzipat Züge eines dyarchischen Nebeneinanders von Senat und Kaiser zu.[173] Dem widerspricht die neuere Forschung, hält Mommsen aber zugute, dass er, wie auch andere bis heute, über einen gleichzeitigen Auftritt von Kaiser, Magistratur und Senat als herrschende Institutionen irritiert gewesen sein musste, zumal die Rhetorik der res publica restituta aus Zeiten der alten republikanischen Ordnung einerseits aufrechterhalten worden war, der Kaiser andererseits aber kaum als (ergänzender) republikanischer Magistrat betrachtet und im Nachhinein in das rechtliche System integriert werden konnte. Andererseits konnte er auch nicht von einer auf allein den Kaiser zugeschnittenen Monarchie ausgehen, denn die republikanischen Institutionen bestanden schließlich fort. Jochen Bleicken beschrieb die aporetische verfassungsrechtliche Disharmonie, die durch das Nebeneinander der neuen monarchischen Konstitution des Prinzipats und der alten verbliebenen republikanischen Strukturen ausgelöst wurde, pointiert so: „Der Pricipat ist (...) der Aufbau einer monarchischen Ordnung als eine Rechtsordnung.“[174]

Heute wird dem Senat nicht mehr bescheinigt, ein gleichwertiges Gegengewicht zum Kaiser gebildet zu haben. Zwar hatte der Senat (vornehmlich) im 1. Jahrhundert n. Chr. einen großen gestalterischen Spielraum aufgrund seiner Kompetenzen in der Gerichtsbarkeit und Gesetzgebung, letztere gestaltet über Senatskonsulte,[175] von denen er – wie weiter oben bereits angedeutet – auch regen Gebrauch gemacht hatte.[176] Später aber wurden seine Kompetenzen auf die bloße Ausübung der Kontrolle über das unbedeutender werdende Ärar[177] und die hoheitliche Verwaltung befriedeter Provinzen zurückgeführt.[178] Bereits den Systemwechsel von der Republik zum Prinzipat begleitete der Senat aus der schwachen Position eines Erfüllungsgehilfen des ersten Kaisers Augustus.[179] Von Augustus sicherlich geschickt eingefädelt, partizipierte der Senat somit immer weniger an der Macht, bis er kaum mehr über institutionelle Reputation hinauskam.

In der Spätantike erscheint die zum Beginn des Prinzipats vermeintlich wirkmächtigste Kraft des Senats – sie bestand neben der Gerichtsbarkeit[180] – in der Gesetzgebungskompetenz (senatus consulta), als Variante ausgeübten Kaiserrechts,[181] weshalb sich schon Paulus im 3. Jahrhundert auf die kaiserliche oratio (principis), nicht aber auf das einzelne Senatskonsult berief.[182] Der Senat verlor seit Hadrian sein Beschlussrecht an das Antragswesen des Kaisers und, was sich zum Ausgang des Prinzipats bereits deutlich ankündigte, er hatte in der Spätantike des 3. bis 5. Jahrhunderts bestenfalls ein Verlese-, kaum ein Gestaltungsrecht inne. Wenn der Senat eine Macht hatte, dann war es diejenige, die er aus der westlichen republikanischen Tradition im Gesamtgefüge der politischen und sozialen Ordnung immer einnahm und die soziale Stellung seiner Mitglieder spiegelt: Reichtum, Traditions- und Standesbewusstsein sowie die eigene ständische Interessensvertretung. Die einzelnen Senatoren repräsentierten mit ihrer Autorität zudem Spitzenfunktionen im kaiserlichen Beamtenapparat.[183] Unter Theodosius II., also im Ostreich, kam – ausweislich des Codex Iustinianus im Jahr 446 – nochmals Bewegung in die Gesetzeskompetenzen des Senats, denn er wurde wieder am Prozess beteiligt.[184] Dem kann Glaubhaftigkeit beigemessen werden, denn neben dem Codex, setzten sich auch die späteren Basiliken im 9. Jahrhundert[185] mit diesem Umstand auseinander.[186]

Auch das Volk hatte keine institutionelle Basis mehr. Der Spruchkörper der Komitien, der einst wichtige Rechtspolitik betrieben hatte, war verschwunden. Übriggeblieben waren vereinzelte Gremien, die im Interesse der Stände Provinzialpolitik betrieben. Die wirksamsten Auftritte hatte das Volk gerade mal noch als Menge an Köpfen, als „Volksmasse“. In Zirkusparteien organisiert, standen die Menschen aller sozialen Schichten dem Kaiser im Circus gegenüber und der Kaiser konnte Stimmungen in ihren Reihen wahr- und aufnehmen. Beschrieben wird, dass dem Volk in der Spätantike eine zeremonielle Rolle zugeschrieben war, die darin lag, dass der Kaiser mit Forderungen verknüpfte Akklamationen erfuhr,[187] die ihn bei Missachtung einer latenten Gefahr aussetzten, Schmähungen zu erfahren (Nika-Aufstand). Soweit also zugestanden werden kann, dass das Wohlverhalten des Volkes einen Teil der kaiserlichen Legitimation ausmachte, muss gleichwohl konstatiert werden, dass dem demokratischen Prinzip kein Verfassungsrang mehr zukam, uneingedenk einer Rhetorik, wonach der Kaiser dem Volk „verpflichtet“ blieb.[188][189]

Politik wurde allein im Umfeld des Kaisers gemacht. Im oströmisch geprägten 4. Jahrhundert war die Rolle des Senats davon geprägt, dass er seine eigenen Standesinteressen pflegte, aber auch in die kaiserliche Politik und Verwaltung eingebunden war.[190] Er bestand aus einer elitären Versammlung von (ehemals) aktiven höchsten kaiserlichen Beamten. Mommsen-Forscher Stefan Rebenich beschreibt ein Selbstbild des Senats als den „besseren Teil der Menschheit“ (pars melior humani generis).[191][192] Trotz seines hohen Sozialprestiges war der Senat sehr inhomogen. Er klassifizierte sich in senatores clarissimi, spectabiles und illustres. Der Zugang zum inzwischen vererbbaren Senatorenamt war deutlich erleichtert worden, die angeführte strukturelle Klassifizierung entwertete ihn aber nur und bedeutete letztlich seinen Niedergang. Die Zugehörigkeit zum ordo senatorius verlor an Exklusivität. Die Kaiser bedurften des Senates Anerkennung nicht mehr und dessen Gesetzgebungskompetenz wurde bedeutungslos.[190] Möglicherweise ist der Bericht der Historia Augusta nicht authentisch, aber er liefert einen spätantiken Nachweis darüber, dass sich der Senat noch in dieser Zeit als Hüter der res publica verstand.[193]

Ab Mitte des 5. Jahrhunderts wurde es möglich, dass Senatoren im Westen des Reichs selbst in die Kaiserrolle treten konnten, ermöglicht durch ihre soziale Stellung. Einst waren beispielsweise die Kaiser Petronius Maximus, Avitus und Olybrius Senatoren gewesen. Sie alle regierten glücklos.[190] Der Stand der Ritter verschwand während der Spätantike von der Bildfläche.

Beamtenapparat

Als bedeutender Verwaltungsreformer ging Diokletian in die Geschichte ein. Er etablierte eine zentrale Regierungsgewalt, der alle Behörden unterstellt waren. Theodor Mommsen beschrieb den Apparat als umfassende gesellschaftliche Zwangsordnung im Rahmen eines Dominats (Dominus = Herr). Das dabei groß angelegte höfische Protokoll ordnete er dem Einflussbereich des persischen Vorbilds zu.[194] Er zeichnete einen Kaiser, der der menschlichen Sphäre entrückt war, sakralisiert,[195] und unnahbar abstrakt, möglicherweise um ihn gegen Kritik zu immunisieren, möglicherweise sogar ihn damit zu legitimieren.[196] Die Beschreibung der Bürokratiestruktur als Zwangsordnung ist heute umstritten, ebenso der Herrschaftsbegriff. Die neuere historische Forschung lehnt eine solche Auffassung ab und verwendet vornehmlich den neutraleren Begriff „Spätantike“.[197] Die Frage, ob der Kaiser immun gegenüber Kritik aus der Gesellschaft ist, beantwortet die Rechtsforschung auf der Ebene, ob er Recht verbindlich bereithält, oder ob der Kaiser princeps legibus solutus est.[198]

Kritisiert wird, dass die ältere Forschung sich zu sehr auf formale Aspekte konzentrierte und die faktische Umsetzung der Herrschaftsordnung und deren Auswirkungen, die in den Quellen fassbar ist, zu wenig beachtete. In keinem neueren historischen Handbuch wird die Zwangsstaatthese, die bis in die 1970er Jahre recht verbreitet war, noch vertreten.[199] Mommsens einflussreiche, jedoch zeitgebundene Beurteilung des spätrömischen Reiches wird mittlerweile abgelehnt.[200] Alexander Demandt urteilte, dass der „sogenannte antike Zwangsstaat (…) ein Wahngebilde von Forschern“ sei, „die gesetzliche Bestimmungen mit historischen Tatsachen verwechseln“.[201]

Geleugnet wird nicht, dass in formaler Hinsicht der Anspruch bestand die Untertanen zu reglementieren. Diokletian gliederte auch die Militär- und Zivilverwaltung rechtlich auf und beide wurden durch eine eigene geheime Staatspolizei (agentes in rebus) flankiert. Daraus leitet sich aber ebenso wenig eine Zwangsverwaltung ab wie bei Konstantin, dessen in Diözesen untergliederter Präfekturbetrieb das Maß einer moderaten „Bürokratisierung“ nicht überschritten hat. Die behördlichen Karrierechancen verbesserten sich, selbst das Amt des Kaisers konnte angestrebt werden, ablesbar am Aufstieg des einfachen Bauernsohnes, der als Justin I. Kaiser wurde. Festzuhalten ist am ehesten, dass der Einfluss der Heermeister einerseits und der wachsenden Kirche andererseits begonnen hatten, das Bewusstsein der Menschen grundlegend zu verändern. Dies lässt sich in allen Klassenschichten nachzeichnen. Letztlich wurde sogar die kaiserliche Machtausübung eingeschränkt.

Die „zentralisierte Hofgewalt“ äußerte sich in einem größeren Beamtenkörper,[202] der aber für die zahlreichen Staatsaufgaben eher noch zu klein und teils nicht gut organisiert war.[203] Zu den wichtigsten Funktionären zählten die dem magister officiorum unterstellten, zuständig für alle kaiserlichen Kanzleien, insbesondere als Vorstand der mit Rechtsangelegenheiten betrauten scrinia memoriae, epistularum und libellorum. Diese befehligten außerdem die Palastgarde und die Staatspolizei. Weitere wichtige Funktionen übte der quaestor sacri palatii aus, der Gesetze und andere Anordnungen vorbereitete. Der comes sacrarum largitionum verwaltete den Staatsschatz (Fiskus) und dem comes rerum privatarum unterstand die kaiserliche Domänenverwaltung. Diese vier Ressortköpfe gehörten zusammen mit anderen hochrangigen Beamten und Offizieren dem kaiserlichen Staatsrat an, der nunmehr consistorium (vormals: consilium) hieß. Später kam der umfassende Aufgabenbereich des Hofkämmerers (praepositus sacri cubiculi) hinzu, der die gesamte Hofverwaltung verantwortete.

Unweigerlich musste der Verwaltungsapparat einen Machtfaktor im politischen System darstellen. Es liegt dann auch nicht fern, dass ein Kaisergesetz, das den Namen des Kaisers trug, nicht zwingend dessen Eigenleistung gewesen sein musste, so jedenfalls ausweislich Codex Iustinianus 1, 14, 8. Das wiederum eröffnet die Frage, ob die stattdessen für den Gesetzeserlass verantwortliche Verwaltungsspitze sich überhaupt noch in ihrem normativen Rahmen bewegte. Eine Kompetenzüberschreitung wäre es zumindest gewesen, wenn neben Verwaltungs- auch Regierungsgeschäfte durch die hohen Beamten wahrgenommen worden wären.[204]

Das Reich war zudem in vier übergeordnete Verwaltungsgebiete unterteilt: Oriens, Illyricum, Italia und Gallia. Konstantin ließ sich von Prätorianerpräfekten vor Ort vertreten. Die Präfekturen wurden in 14, später 12 Finanzverwaltungen gegliedert, die von vicarii verwaltet wurden und die die Appellationsgerichtsbarkeit (entspricht Rechtsbehelfsverfahren) ausübten. Ihrer Aufsicht unterstanden zunächst 98, später 117 Provinzen sowie deren Statthalter, die praesides oder correctores.

Lenkung von Gesellschaft und Wirtschaft

Kopie (Abguss) eines in Aizanoi gefundenen Bruchstückes des Höchstpreisedikts im Pergamonmuseum Berlin aus dem Bestand des Berliner Münzkabinetts

Caracallas Constitutio Antoniniana löste die Gesellschaftsordnung von Bürgern und Nicht-Bürgern auf. Aufgrund ihrer Autorität kam wenigen reputablen Bürgern eine noch privilegierte Stellung zu. Den oberen Kasten (honestiores / potentes) standen die unteren Kasten (humiliores) gegenüber. Auswirkungen hatte dies in Strafverfahren, denn ein einfacher Bürger hatte deutlich empfindlichere Strafen zu erwarten.[205] Allein eine relativ kleine Oberschicht verfügte über privates Vermögen. Der lokalen Aristokratie, den Kurialen, waren hohe fiskalische Lasten auferlegt. Das führte zum Entzug der ökonomischen Lebensgrundlagen, der die Oberschichten beider Teile des Reiches zu schaffen machte, es bestand Geldknappheit. Im Westen verschwand die Oberschicht im 6., im Osten im 7. Jahrhundert. Diokletian vermochte es trotz gebündelter Maßnahmen nicht, in der Krise den Wirtschaftsverfall aufzuhalten. Das Steuerreformgesetz (Capitatio-Iugatio) verteilte nach Leistungsfähigkeit und ging nicht auf. Eine Münzreform sollte bei der Inflationsbekämpfung unterstützen, blieb aber wirkungslos. Die an die Reformen gekoppelten Preiskontrollen, insbesondere das Höchstpreisedikt von 301 n. Chr., scheiterten.[206] Schließlich wurde die Währung abgewertet, um die verlorengegangene Wettbewerbsfähigkeit wiederherzustellen, aber auch diese Maßnahme führte nicht zum Erfolg. Die öffentlichen Lasten erdrückten die einfachen Berufsstände nahezu.

Die Berufe der Beamten, Soldaten, Handwerker und Bauern waren zum Zweck des Erhalts der Ertragskraft als erbliche Stände organisiert. Berufs- und Standeswechsel wurden deshalb mit hohen Strafen bedroht. Zwangsordnungen in der Landwirtschaft führten zu halbfreien Kolonaten. Die Kleinpächter gerieten in die Abhängigkeit der Großgrundbesitzer, freier Zug wurde eingebüßt. Als glebae adscripti[207] („an die Erdscholle Gebundene“) wurden sie Sachen gleichgestellt und konnten zusammen mit dem Grundstück veräußert oder vindiziert werden. Wie bedeutend die Rolle der Sklaven in der Spätantike noch war, ist in der Forschung umstritten, zumindest war sie rückläufig.[208]

Trotz gesetzlicher Beschränkungen waren die reellen, in den Quellen fassbaren Auswirkungen auf die Gesellschaft wohl weniger dramatisch, als in der älteren Forschung oft angenommen. So kannte die gesamte Antike „keine individuellen Freiheiten vom Staat, sondern nur Privilegien einzelner Gruppen im Staat“.[209] Die gesellschaftliche Mobilität war in der Spätantike zudem sehr hoch; in der neueren Forschung wird sie als die höchste in der gesamten römischen Geschichte angesehen.[210]

Niedergang der Reiche

Mitursächlich für den Niedergang des Prinzipats war ein politischer Missstand, es fehlte an einer Nachfolgeordnung. Nach Auffassung der kaiserlichen Obrigkeit sollte sich die Prätendentenproblematik nicht wiederholen. Diokletian versuchte ihr deshalb mit der Einführung der Tetrarchie zu begegnen. Er ernannte Maximian zu seinem Mitregenten. Überlegen war er selbst ihm nur in Sachen auctoritas (Würde, Autorität). Beide konnten einen jeweiligen Nachfolger benennen, den sie zu ihrem Mitregenten (Caesar) machten. Jeder der vier Herrscher erhielt einen Reichsteil zugeteilt. Die Regelung erwies sich jedoch als unpraktikabel und stieß letztlich die Teilung des Reiches in Ost und West mit an. Vollzogen wurde sie 337 n. Chr. von Kaiser Konstantin dem Großen und dessen Söhnen. Beide Reiche waren zunächst durch eine gemeinsame Gesetzgebung miteinander verbunden, bis unter den Kaisern Arcadius und Honorius, Söhne des nochmals kurzzeitig die Reichseinigung betreibenden Kaisers Theodosius I., im Jahr 395 n. Chr. letztlich die Trennung beider Hälften verfügten. Unter Kaiser Konstantin wurde Byzanz 326 n. Chr. zur kaiserlichen Residenzstadt und in Konstantinopel umbenannt. Im Rückblick auf Diokletians Politik, kann dessen beabsichtigte Wiederbelebung der klassisch-römischen Kultur, als gescheitert angesehen werden.

Unter der sogenannten Völkerwanderung der Germanen brach das weströmische Reich schließlich zusammen. 476 n. Chr. setzte Skirenfürst Odoaker den weströmischen Kaiser Romulus Augustulus ab. Ostrom hingegen erlebte einen nachhaltigen kulturellen und wirtschaftlichen Aufschwung. Die Regierungsgeschäfte Kaiser Justinian I. florierten. Zwischenzeitlich wurde die westliche Reichshälfte wiedergewonnen. Das byzantinische Reich bestand bis zur Eroberung Konstantinopels durch die Türken im Jahr 1453 fort.

Literatur

Römische Königszeit
  • Andreas Alföldi: Das frühe Rom und die Latiner. Aus dem Englischen übersetzt von Frank Kolb. Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt 1977, ISBN 3-534-07538-2, S. 271; Kapitel Die Landbezirke innerhalb und außerhalb der sakralen Grenze des ager Romanus. S. 269–282; (Karte S. 264).
  • Franz Bernhöft: Staat und Recht der römischen Königszeit im Verhältnis zu verwandten Rechten. Nachdruck der Ausgabe Stuttgart, Enke 1882, Verlag B. R. Grüner, Amsterdam 1968, S. 1–16. (Behandelter Gegenstand: Römisches Recht; Geschichte 700 v. Chr.-500 v. Chr.).
  • Jochen Bleicken: Gesammelte Schriften. Teilband 1: Griechische Geschichte. Römische Geschichte (Anfang). Steiner, Stuttgart 1998, ISBN 3-515-07241-1, S. 281–300 (284).
  • Uwe Walter: Mehr als Mythos und Konstruktion? Die römische Königszeit, in: Historische Zeitschrift, Band 302, Heft 1, 2016. S. 1–40.
Römische Republik
  • Jochen Bleicken: Die Nobilität der römischen Republik. In: Gymnasium. 88, 1981, S. 236–253.
  • Jochen Bleicken: Die Verfassung der Römischen Republik. (= UTB. 460). 7. Auflage. Schöningh, Paderborn 1995, S. 105 ff.
  • Jochen Bleicken: Das römische Volkstribunat. In: Chiron. 11, 1981, S. 93.
  • Robert Bunse: Die Chancenverteilung zwischen Patriziern und Plebejern in den comitia consularia. (PDF; 159 kB). In: Göttinger Forum für Altertumswissenschaft. Nr. 8, 2005.
  • Klaus Bringmann: Geschichte der Römischen Republik. Von den Anfängen bis Augustus. Verlag C.H.Beck, München 2002, ISBN 3-406-49292-4.
  • Herbert Grziwotz: Der moderne Verfassungsbegriff und die „Römische Verfassung“ in der deutschen Forschung des 19. und 20. Jahrhunderts; (= Rechtshistorische Reihe. Band 51). (Zugleich: München, Dissertation, 1985). Verlag Peter Lang, Frankfurt am Main u. a. 1986, ISBN 3-8204-8816-2, S. 341–356 (hier: S. 348 f.) und S. 285–338 (hier: S. 287 ff). (Behandelter Gegenstand: Römisches Reich, Staatsrecht und Geschichte von 500 v. Chr.–27 v. Chr.; Rezeption; Geschichte 1800–1980).
  • Christian Meier: Res publica amissa: eine Studie zu Verfassung und Geschichte der späten römischen Republik. 4. Auflage, Franz Steiner Verlag, Stuttgart 2017, ISBN 978-3-515-11642-8. (Behandelter Gegenstand: Römisches Reich; Verfassung, Geschichte 91. v. Chr.-60 v. Chr.).
  • Gerhard Plaumann: Das sogenannte Senatus consultum ultimum, die Quasidiktatur der späteren römischen Republik. In: Klio. Band 13, 1913, S. 321–386.
  • Polybios: Die Verfassung der römischen Republik. Historien, VI. Buch. Übersetzt und herausgegeben von Karl-Friedrich Eisen und Kai Brodersen. Reclam, Stuttgart 2012 (Reclams Universal-Bibliothek 19012), ISBN 978-3-15-019012-8. (Behandelter Gegenstand: Verfassungsgeschichte von 220–168 v. Chr.)
Römische Kaiserzeit
  • Karl Christ: Geschichte der Römischen Kaiserzeit. Von Augustus bis zu Konstantin. 6. Auflage. Beck, München 2009, ISBN 978-3-406-59613-1 (mit aktualisierter Bibliographie).
  • Christian Gizewski: Zur Normativität und Struktur der Verfassungsverhältnisse in der späteren römischen Kaiserzeit. (= Münchener Beiträge zur Papyrusforschung und antiken Rechtsgeschichte. Heft 81). Habilitation. Beck, München 1988, ISBN 3-406-32437-1, Kapitel A, S. 1–35 (hier: S. 1–3). (Behandelter Gegenstand: Römisches Reich; Verfassung; Geschichte 250–550 n. Chr.)
  • Ernst von Herzog: Geschichte und System der römischen Staatsverfassung. Die Kaiserzeit von der Diktatur Cäsars bis zum Regierungsantritt Diokletians, Titel: R 1; Geschichtliche Übersicht, Nachdruck der Ausgabe Leipzig 1887, Scientia Verlag Aalen 1965.
  • Ernst von Herzog: Geschichte und System der römischen Staatsverfassung. Die Kaiserzeit von der Diktatur Cäsars bis zum Regierungsantritt Diokletians, Titel: R 2; System der Verfassung der Kaiserzeit, Nachdruck der Ausgabe Leipzig 1891, Scientia Verlag Aalen 1965.
  • Michael Stahl: Imperiale Herrschaft und provinziale Stadt: Strukturprobleme der römischen Reichsorganisation im 1. – 3. Jh. der Kaiserzeit, (= Schriftenreihe: Hypomnemata: Untersuchungen zur Antike und zu ihrem Nachleben), Vandenhoeck Ruprecht, 1978, (Zugleich: Technische Universität Berlin, Dissertation, 1975), ISBN 3-525-25147-5 (Behandelter Gegenstand: Verfassung, Geschichte von 1–300).
Spätantike
  • Alexander Baumann: Freiheitsbeschränkungen der Dekurionen in der Spätantike. (= Schriftenreihe: Sklaverei – Knechtschaft – Zwangsarbeit: Untersuchungen zur Sozial-, Rechts- und Kulturgeschichte), Olms, Hildesheim/Zürich/New York 2005, (zugleich Universität, Dissertation, Trier 2013), ISSN 1860-9317.
  • Hans-Georg Beck: Senat und Volk von Konstantinopel. Probleme der byzantinischen Verfassungsgeschichte (= Bayerische Akademie der Wissenschaften. Philosophisch-Historische Klasse. Sitzungsberichte 1966, 6, ISSN 0342-5991). Verlag der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, München 1966.
  • Marie Theres Fögen: Die Enteignung der Wahrsager. Studien zum kaiserlichen Wissensmonopol in der Spätantike. (Zugleich Universität Frankfurt am Main, Habilitationsschrift, 1992/93), Suhrkamp, Frankfurt am Main 1993. ISBN 3-518-58155-4.
  • Wolfgang Kaiser: Authentizität und Geltung spätantiker Kaisergesetze: Studien zu den „Sacra privilegia concilii Vizaceni“, Beck, München 2007, ISBN 978-3-406-55121-5.
  • Mischa Meier: Das späte Römische Kaiserreich ein 'Zwangsstaat'? Anmerkungen zu einer Forschungskontroverse. In: Dariusz Brodka u. a. (Hrsg.): Freedom and its limits in the Ancient World. Proceedings of a colloquium held at the Jagiellonian University Kraków. (= Electrum. 9). Krakau 2003, S. 193–213.
  • Karl Leo Noethlichs: Beamtentum und Dienstvergehen: zur Staatsverwaltung in der Spätantike, (Zugleich: Aachen, Technische Hochschule, Habilitationsschrift, 1980 – unter dem Titel: Militia und Subreptio), Steiner, Wiesbaden 1981, ISBN 3-515-03424-2.
  • Wolfgang Sellert (Hrsg.): Das Gesetz in Spätantike und frühem Mittelalter. (= Schriftenreihe: Symposion der Kommission Die Funktion des Gesetzes in Geschichte und Gegenwart / Akademie der Wissenschaften in Göttingen), Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 1992, ISBN 3-525-82483-1.
  • Uwe Wesel: Geschichte des Rechts. Von den Frühformen bis zur Gegenwart. 3., überarbeitete und erweiterte Auflage. Beck, München 2006, ISBN 3-406-47543-4. S. 164–169.
  • Christoph F. Wetzler: Rechtsstaat und Absolutismus: Überlegungen zur Verfassung des spätantiken Kaiserreichs anhand von CJ 1.14.8, (= Freiburger rechtsgeschichtliche Abhandlungen). Zugleich: Universität, Dissertation, Freiburg (Breisgau), 1995/96. Duncker und Humblot, Berlin 1997, ISBN 3-428-08968-5.
  • Franz Wieacker: Recht und Gesellschaft in der Spätantike. Kohlhammer, Stuttgart 1964, (Schriftenreihe: Urban Taschenbücher; 74). Recht, Gesellschaft, Spätantike: Geschichte 284–600 n. Chr.
Überblicks- und Privatrechtswerke mit staats- und verfassungsrechtlichen Einlassungen
  • Heinz Bellen: Grundzüge der Römischen Geschichte. dreiteiliges Werk, 2. Auflage. Veröffentlichung: Darmstadt: Wissenschaftliche Buchgesellschaft 1995, ISBN 3-534-02726-4, Teil 1: Von der Königszeit bis zum Übergang der Republik in den Prinzipat, 3. Auflage 2016 (hieraus: S. 5–14 (11)); daneben: Teil 2: Die Kaiserzeit von Augustus bis Diocletian: Grundzüge der römischen Geschichte; 2003. Teil 3: Die Spätantike von Constantin bis Justinian, 2. Auflage 2016.
  • Susanne Hähnchen: Rechtsgeschichte. Von der Römischen Antike bis zur Neuzeit. 4. Auflage. C.F. Müller Verlag, Heidelberg u. a. 2012, ISBN 978-3-8114-9842-6, S. 13.
  • Jan Dirk Harke: Römisches Recht, (Von der klassischen Zeit bis zu den modernen Kodifikationen). Verlag C.H. Beck, München 2008, ISBN 978-3-406-57405-4, S. 6.
  • Herbert Hausmaninger, Walter Selb: Römisches Privatrecht. (= Böhlau-Studien-Bücher). Böhlau Verlag, Wien 1981, ISBN 3-205-07171-9, S. 4–16 (9. Auflage 2001).
  • Ernst von Herzog: Geschichte und System der römischen Staatsverfassung (Königszeit und Republik). Band 1, Abt. 2: System der republikanischen Staatsverfassung. Neudruck der Ausgabe Leipzig 1884. Scienta Verlag, Aalen 1965, S. 579 f. (hier: S. 579)
  • Heinrich Honsell: Römisches Recht. Schriftenreihe: Springer-Lehrbuch, 8. Auflage. Springer, Berlin, Heidelberg 2015, ISBN 978-3-662-45869-3, S. 3–18.
  • Max Kaser: Römische Rechtsgeschichte. 2. Auflage. Verlag Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 1967, S. 41–45, 88, 103. (Digitalisat)
  • Max Kaser, Rolf Knütel: Römisches Privatrecht. Ein Studienbuch. 19. Auflage. Verlag C.H. Beck, München 2008, ISBN 978-3-406-57623-2, S. 2 ff.
  • Wolfgang Kunkel, Martin Schermaier: Römische Rechtsgeschichte. 13. Auflage. Böhlau, Köln u. a. 2001, ISBN 3-8252-2225-X, S. 21, 27–30, 91, 110–111.
  • Ulrich Manthe: Geschichte des römischen Rechts. (= Schriftenreihe: C.H. Beck Wissen; 2132). C.H. Beck, München 2016, ISBN 3-406-44732-5, S. 11–13; 36–40.
  • Joachim Marquardt, Theodor Mommsen (Hrsg.); fortgesetzt von Wilhelm Adolf Becker: Handbuch der römischen Altertümer. Theodor Mommsen: Römisches Staatsrecht., Bände I–III. S. Hirzel, Leipzig 1871, 1887–1888.
  • Johannes Michael Rainer: Römisches Staatsrecht, Republik und Prinzipat. Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt 2006, ISBN 3-534-11544-9 (Behandelter Gegenstand: Römisches Recht; Staatsrecht; Constitutional; Rome; Politics and government).

Anmerkungen

  1. Jochen Bleicken: Verfassungs- und Sozialgeschichte des Römischen Kaiserreiches, Band 1, Schoeningh, Paderborn [u. a.] 1989, Einleitung, S. 9–16. Als Ereignisse werden genannt: 375 (Hunnensturm); 395 (Reichsteilung in West und Ost); 476 Sturz des Romulus Augustulus durch den Skiren Odoaker; als spätestes sogar die Eroberung von Konstantinopel (1453).
  2. Detlef Liebs: Wenn Fachliteratur Gesetz wird - Inwieweit Wurden Römische Juristenschriften Im Lauf Der Jahrhunderte Überarbeitet?, in: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte (Romanistische Abteilung). Band 135, Heft 1, 2018. S. 395–473 (397 f.).
  3. Jochen Bleicken: Die Nobilität der römischen Republik. In: Gymnasium 88, 1981, S. 236–253.
  4. Jan Dirk Harke: Römisches Recht, (Von der klassischen Zeit bis zu den modernen Kodifikationen), Verlag C.H. Beck, München 2008, S. 6.
  5. Jochen Bleicken: Die Verfassung der Römischen Republik. (= UTB. 460). 7. Auflage. Schöningh, Paderborn 1995, S. 105 ff.
  6. Max Kaser, Rolf Knütel: Römisches Privatrecht. Ein Studienbuch. 19. Auflage. Verlag C.H. Beck, München 2008, S. 2 ff.
  7. Instruktive Beiträge zum Gewohnheitsrecht: Siegfried Brie: Die Lehre vom Gewohnheitsrecht. Eine historisch-dogmatische Untersuchung. M. & H. Marcus, Breslau 1899 (Neuauflage, Minerva, Frankfurt am Main 1968); Wolfgang Kunkel: Kleine Schriften, 1974, S. 367 ff.; Franz Wieacker: Römische Rechtsgeschichte, Band I, 1988, S. 499 ff. Die Existenz eines Gewohnheitsrechts wird von diversen Autoren bestritten, so insbesondere von: Werner Flume: Gewohnheitsrecht und römisches Recht, Rheinisch-Westfälische Akademie der Wissenschaften, (Vorträge G 201), 1975.
  8. Heinrich Honsell: Römisches Recht. 5. Auflage, Springer, Zürich 2001, S. 3–18.
  9. a b c d e f g h i j k Herbert Hausmaninger, Walter Selb: Römisches Privatrecht. (= Böhlau-Studien-Bücher). Böhlau, 9. Auflage, Wien 2001, ISBN 3-205-07171-9, S. 3–16.
  10. Theodor Mommsen: Abriss des römischen Staatsrechts (249; vgl. St.-R. II³ 231, 2.); Moritz August von Bethmann-Hollweg: Zeitschrift für geschichtliche Rechtswissenschaft Band V S. 358–400; Der Civilprozeß des Gemeinen Rechts in geschichtlicher Entwicklung. Band I S. 56–60 (57); vgl. auch Band II S. 11; S. 53–58; S. 230–235.
  11. Iwan von Müller (Begr.), Walter Otto, Hermann Bengtson (Forts.), Max Kaser (Verf.): Handbuch der Altertumswissenschaft (10,3,3,1. Das altrömische, das vorklassische und klassische Recht. 1955.) III. Körperschaften. § 72. Personenverbände als Träger privater Rechte. S. 175–179 (176 f.).
  12. a b c d Franz Bernhöft: Staat und Recht der römischen Königszeit im Verhältnis zu verwandten Rechten, Verlag B. R. Grüner, Amsterdam 1968, S. 1–16.
  13. Barthold Georg Niebuhr: Römische Geschichte, Zweyter Teil. Berlin 1836.
  14. Jochen Bleicken: Im Schatten Mommsens. Gedanken zu Wolfgang Kunkels Buch über die Magistratur im Römischen Reich, in: Rechtshistorisches Journal Band 15 (1996), S. 3–27.
  15. Titus Livius: Römische Geschichte. Lateinisch–deutsch (= Sammlung Tusculum). Hrsg. von Hans Jürgen Hillen und Josef Feix. Wiss. Buchgesellschaft, Darmstadt 1974–2000.
  16. Gottfried Jakob Schaller, Adolph Heinrich Christian (Übersetzer): Dionysius von Halikarnaß: Urgeschichte der Römer. Zwölf Bändchen, Stuttgart 1827–1849.
  17. Uwe Walter: Mehr als Mythos und Konstruktion? Die römische Königszeit. In: Historische Zeitschrift, Band 302, Heft 1, 2016, S. 1–40 (7 und 9).
  18. Titus Livius 1, 44; 2, 40.
  19. Susanne Hähnchen: Rechtsgeschichte. Von der Römischen Antike bis zur Neuzeit. 4. Auflage. C. F. Müller, Heidelberg u. a. 2012, S. 13.
  20. Wolfgang Kunkel, Martin Schermaier: Römische Rechtsgeschichte, 14. Auflage. UTB 2225, Köln/Wien 2005, § 4. Der Stadtstaat der Frühzeit als Ausgangspunkt der römischen Rechtsentwicklung, S. 1.
  21. Hans Jürgen Hillen: Die Geschichte Roms. Römische und griechische Historiker berichten. Textauswahl von Hans Jürgen Hillen, mit Einleitungstexten von Gerhard Fink. Artemis & Winkler, Düsseldorf, Zürich, 2006, ISBN 978-3-538-07235-0, Einführung S. 594.
  22. Theodor Mommsen: Römisches Staatsrecht 3. (Handbuch der römischen Alterthümer II/1, Leipzig 1887), S. 14.
  23. Titus Livius 1, 48, 2.
  24. Titus Livius 1, 48, 8.
  25. Titus Livius 1, 40, 2.
  26. Wolfgang Kunkel, Zum Römischen Königtum. In: Ius et lex. Festgabe zum 70. Geburtstag von Max Gutzwiller (hrsg. von der Juristischen Fakultät der Universität Freiburg (Basel 1959)), S. 17; ihm folgend Roland Wittmann: Rezension zu Vincenzo Mannino, L'autoritas patrum, ZRG RA 100 (1983), S. 574.
  27. Titus Livius 1, 7, 1; Dionysios von Halikarnassos 1, 86.
  28. Titus Livius 1, 18, 6–10.
  29. Titus Livius 1, 22, 1 und 1, 32, 1.
  30. Dionysios von Halikarnassos 2, 60 (Numa Pompilius); 3, 1 (Tullus Hostilius); 3, 37 (Ancus Marcius).
  31. Titus Livius 1, 34, 8 und 1, 39, 1; Dionysius von Halikarnassos 3, 47 und 4, 2.
  32. Thomas Olechowski: Das römische Königtum Rnr. 14. (Memento vom 24. April 2018 im Internet Archive)
  33. Zur Frage des Verhältnisses von Gewohnheitsrecht und römischem Gesetzesrecht: Werner Flume: Gewohnheitsrecht und römisches Recht, Rheinisch-Westfälische Akademie der Wissenschaften, Vorträge G 201, 1975. Siehe insbesondere S. 15 ff.
  34. So beispielsweise Verurteilungen aus crimen incesti-Tatbeständen
  35. a b c d e f g h i j k Ulrich Manthe: Geschichte des römischen Rechts (= Beck’sche Reihe. 2132). Beck, München 2000, S. 11–13.
  36. Beispielsweise Ovid, Tristia 3,1,30; Fasti 6,263 f.; Plutarch, Numa 14.
  37. Humboldt-Universität Berlin: Juristische Fakultät, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Zivilprozess- und Insolvenzrecht sowie Römisches Recht (online) (Memento vom 12. März 2017 im Internet Archive)
  38. Vinzenz Buchheit: Plutarch, Cicero und Livius über die Humanisierung Roms durch König Numa. In: Symbolae Osloenses. 66, Nr. 1, 2008, S. 71–96.
  39. Vergil, Aeneis 6,808–813; Zu Plutarchs Numa-Bild, Renate Zoepffel: Hadrian und Numa. In: Chiron. 8, 1978, S. 391–427, (405–407).
  40. Frank Frost Abbott: A History and Description of Roman Political Institutions. Elibron Classics, 1901, ISBN 0-543-92749-0, S. 1–17 (hier: S. 1, 10 und 15 ff.)
  41. a b Heinz Bellen: Grundzüge der Römischen Geschichte. dreiteiliges Werk, 2. Auflage, Darmstadt 1995, ISBN 3-534-02726-4, S. 5–14 (hier: S. 11).
  42. Titus Livius Ab urbe condita Kap. 58–60.
  43. Vgl.: Georg Wissowa: Religion und Kultus der Römer, S. 103; Thomas Olechowski: Das römische Königtum, Rnr. 22 f. (Memento vom 24. April 2018 im Internet Archive)
  44. Georg Wissowa: Religion und Kultus der Römer, S. 510.
  45. Georg Wissowa: Religion und Kultus der Römer, S. 505; Heinrich Siber: Römisches Verfassungsrecht in geschichtlicher Entwicklung, 1952, S. 155.
  46. Theodor Mommsen: Staatsrecht, S. 15 Fn. 5.
  47. Titus Livius 1, 17, 6.
  48. Dionysios von Halikarnassos 3, 63; Titus Livius 30, 15, 11.
  49. Ernst von Herzog: Geschichte und System der römischen Staatsverfassung (Königszeit und Republik), Band 1, Abt. 2: System der republikanischen Staatsverfassung. Neudruck der Ausgabe Leipzig 1884. Scienta Verlag, Aalen 1965, S. 579 f. (hier: S. 579).
  50. Häufig zitiertes Beispiel: Prozessniederlage des Klägers, weil er den Schaden für abgeschlagene „Weinstöcke“ einklagte, statt „Bäume“ anzuführen. In: Institutiones Gai, 4. 11.
  51. Pomponius: Digesten 49, 15, 5 pr.1 f.
  52. Karl-Heinz Ziegler: Zum Völkerrecht in der römischen Antike. In: Iurisprudentia universalis: Festschrift für Theo Mayer-Maly. 2002, S. 933–944.
  53. a b c Helmut Coing: Zum Einfluß der Philosophie des Aristoteles auf die Entwicklung des römischen Rechts. In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte. 1952 – degruyter.com, S. 26–33.
  54. M. Tullius Cicero, Topica, A. S. Wilkins, Ed. Chapter 3 ff.
  55. a b c Roland Wittmann: Jochen Bleicken, Die Verfassung der römischen Republik. Grundlagen und Entwicklung, in: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte (Romanistische Abteilung). Band 100, Heft 1, 1983. S. 568–573 (570).
  56. Wolfgang Kunkel: Kleine Schriften. Zum römischen Strafverfahren und zur römischen Verfassungsgeschichte. Hrsg. von Hubert Niederländer. Hermann Böhlaus Nachfolger, Weimar 1974. S. 377.
  57. Jochen Bleicken: Staat und Recht in der römischen Republik (1978). In: Jochen Bleicken: Gesammelte Schriften. Teilband 1: Griechische Geschichte. Römische Geschichte (Anfang). Steiner, Stuttgart 1998, S. 281–300 (284).
  58. Digesten 1, 1, 7, 1: Zitierjurist Papinian äußerte, dass der Prätor das Zivilrecht zum öffentlichen Wohle unterstützt, ergänzt und korrigiert habe; Digesten 1, 1, 8: Bezeichnung des Prätors als custos iuris civilis (Hüter des Zivilrechts).
  59. Christoph F. Wetzler: Rechtsstaat und Absolutismus: Überlegungen zur Verfassung des spätantiken Kaiserreichs anhand von CJ 1.14.8, (= Freiburger rechtsgeschichtliche Abhandlungen). Zugleich: Universität, Dissertation, Freiburg (Breisgau), 1995/96. Duncker und Humblot, Berlin 1997, ISBN 3-428-08968-5, S. 73–79.
  60. Titus Livius, Ab urbe condita 7, 3, 5: Lex vetusta est (…) ut, qui praetor maximus sit, idibus Septembribus clavum pangat. („Es gibt ein altes Gesetz (…), dass der praetor maximus an den Iden des September einen Nagel [ergänze: im Jupitertempel] einschlagen soll.“)
  61. Jochen Bleicken: Das römische Volkstribunat. In: Chiron 11, 1981, S. 93.
  62. Titus Livius, Ab urbe condita 3, 55, 12: (…) iis temporibus nondum consulem iudicem, sed praetorem appellari mos fuerit. („Damals nannte man den Richter noch nicht consul, sondern praetor.“)
  63. Detlef Liebs: Römisches Recht. Ein Studienbuch. (= UTB. 465). Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 1975, S. 37 f.
  64. Uwe Wesel: Geschichte des Rechts: Von den Frühformen bis zur Gegenwart. C.H.Beck, München 2001, ISBN 978-3-406-54716-4. Rnr. 132 (Verfassung).
  65. Gaius: Institutiones Gai, 2, 256, 3; 2, 258, 3; 2, 259, 6; 2, 286a, 5 (online)
  66. Theodor Mommsen: Römisches Staatsrecht, Band III, 2, 1887. (Nachdruck: Basel 1952, S. 1026)
  67. Joseph Rubino: Untersuchungen über römische Verfassung und Geschichte. 1. Teil: Über den Entwicklungsgang der römischen Verfassung bis zum Höhepunkte der Republik. Cassel 1839, S. 157 und 115 f.; Rubino führte die Bedeutung des Senats während der Zeit der Republik auf Rang und Ansehen der Könige zurück, weshalb er ihm lediglich eine unselbständige Stellung gegenüber der Magistratur zubilligt.
  68. Herbert Grziwotz: Der moderne Verfassungsbegriff und die „Römische Verfassung“ in der deutschen Forschung des 19. und 20. Jahrhunderts. (= Rechtshistorische Reihe. Band 51). Verlag Peter Lang, Frankfurt am Main u. a. 1986, ISBN 3-8204-8816-2, S. 341–356 (hier: S. 348 f.). Schlagwortartig wird der Senat identifiziert als: „der wirkliche Herrscher von Rom“ (Rostovtzeff); „der eigentliche Souverän der römischen Republik“ (Heuss) u.w.m.
  69. a b Wolfgang Kunkel: Magistratische Gewalt und Senatsherrschaft. In: ANRW. I, 2, 1972, S. 3–22 (hier: S. 9–13 und 20).
  70. Cicero: Pro Sestius 65, 137; Übersetzter Text: Unsere Vorfahren haben, als sie die Macht der Könige nicht mehr ertragen konnten, Jahr für Jahr Beamte gewählt mit der Maßgabe, dass ein ständiger Rat, der Senat den Staat leiten sollte, dass dieser Rat vom ganzen Volk beschickt werde und der Zugang zu diesem höchsten Stande allen Bürgern nach ihrem Fleiß und ihrer Tüchtigkeit offenstehe. Den Senat haben unsere Vorfahren zum Wächter, Beschützer und Verteidiger des Staatswesens bestimmt; sie wollten, dass sich die Amtsträger nach dem Willen dieses Standes richten und gleichsam die Diener dieses bedeutendsten Gremiums seien.
    Quelle Cicero: nosse discriptionem civitatis a maioribus nostri sapientisssime constitutam; qui cum regum potestatem non tulissent, ita magistratus annuos creaverunt et Consilium senatus rei publicae praeponerent sempiternum, deligerentur autem in id Consilium ab unsiverso populo aditusque in illum summum ordinem Omnium civium industriae ac virtuti pateret. Senatum rei publicae custodem, praesidem, propugnatorem conclaverunt; huius ordinis auctoritate uti magistratus et quasi ministros gravissimi consili esse voluerunt…
  71. Cicero: De re publica II 10, 17. „Haec egregia duo firmamenta rei publicae … auspicia et senatus“.
  72. Max Kaser: Souveränitätsbegriff im römischen Recht. In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte (Romanistische Abteilung) Band 59, S. 710–724.
  73. Plutarch: Caius Gracchus, 14, 1–2. (online)
  74. Titus Livius 2, 21, 7; vgl. Dionysios von Halikarnassos VII 64, 6); historisch bestritten durch: Andreas Alföldi: Das frühe Rom und die Latiner. Aus dem Englischen übersetzt von Frank Kolb. Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt 1977, S. 271; Kapitel Die Landbezirke innerhalb und außerhalb der sakralen Grenze des ager Romanus. S. 269–282; (Karte S. 264).
  75. Robert Bunse: In: Göttinger Forum für Altertumswissenschaft. Nr. 8, 2005. Die Chancenverteilung zwischen Patriziern und Plebejern in den comitia consularia. (PDF; 159 kB)
  76. Hans-Joachim Gehrke als Herausgeber mit Helmuth Schneider: Geschichte der Antike. Ein Studienbuch. Anhang: Republikanische Ämterlaufbahn (cursus honorum) zur Zeit Ciceros, J. B. Metzler, Stuttgart/Weimar 2000, ISBN 3-476-01455-X, S. 528.
  77. So wurden Luxusgesetze, Glücksspielverbote, Schenkungsbeschränkungen (lex Cincia, 204 v. Chr.), Vermächtnisregelungen (lex Furia testamentaria, 181 v. Chr.) und Erbeinsetzungen zugunsten von Frauen (lex Voconia, 169 v. Chr.) geschaffen, sowie Gesetze zu wirtschaftlichen Themenkreisen der Kredit-, Bürgschafts- und Wuchergesetzgebung.
  78. Die lex Aquilia, die das Schadensersatzrecht regelt, ist noch heute geltendes Recht in Südafrika; die lex Falcidia, die das Erbrecht regelte, galt in Deutschland bis 1899, bevor 1900 das Bürgerliche Gesetzbuch eingeführt wurde (Manthe, S. 39).
  79. Titus Livius: ab urbe condita. Buch 21, 63, 3–4. (online); Anne Kolb: Die lex Claudia de nave senatorum (Zu den wirtschaftlichen, sozialen und politischen Folgen und Hintergründen eines Gesetzes in der römischen Republik) (online) (Memento des Originals vom 4. März 2016 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.semestra.ch
  80. Karl Marx: Grundrisse der Kritik der politischen Ökonomie. 1857/8, (Rohentwurf). Berlin 1974, S. 400 ff.; Karl Christ: Römische Geschichte. Einführung, Quellenkunde, Bibliographie. 3. Auflage. Darmstadt 1980, S. 197; Herbert Grziwotz: Der moderne Verfassungsbegriff und die „Römische Verfassung“ in der deutschen Forschung des 19. und 20. Jahrhunderts. (= Rechtshistorische Reihe. Band 51). Verlag Peter Lang, Frankfurt am Main u. a. 1986, ISBN 3-8204-8816-2, S. 285–338 (hier: S. 287 ff.)
  81. Francesco De Martino: Wirtschaftsgeschichte des alten Rom, übersetzt von Brigitte Galsterer (Originaltitel: Storia economica di Roma antica). C. H. Beck, München 1991, ISBN 3-406-30619-5. S. 13.
  82. Appian, bella civilia 1, 99, 462.
  83. Die Fasti Capitolini führen ihn mit der diktatorischen Zusatzbezeichnung.
  84. Cicero, epistulae ad Atticum 9, 15, 2.
  85. Appian: Bürgerkriege 1, 3, 9. und 4, 6, 21.
  86. Cicero, De legibus 1, 42.
  87. Appian, bella civilia 1, 100, 466.
  88. Cicero, De legisbus 3, 22; Caesar, de bello civili 1, 7, 3.
  89. Titus Livius periochae 89; Viris Illustribus 75, 11.
  90. Henning Börm, Wolfgang Havener: Octavians Rechtsstellung im Januar 27 v. Chr. und das Problem der „Übertragung“ der res publica. In: Historia. Band 61, Nr. 2, 2012, S. 202–220 (Digitalisat).
  91. Jochen Bleicken: Verfassungs- und Sozialgeschichte des Römischen Kaiserreiches, Band 1, Schoeningh, Paderborn [u. a.] 1989, S. 34–37.
  92. a b Christian Gizewski: Zur Normativität und Struktur der Verfassungsverhältnisse in der späteren römischen Kaiserzeit. (= Münchener Beiträge zur Papyrusforschung und antiken Rechtsgeschichte. Heft 81). Habilitation. Beck, München 1988, ISBN 3-406-32437-1, Kapitel A, S. 1–35 (hier: S. 1–3).
  93. Theodor Mommsen: Römisches Staatsrecht. Band 2, 2. Abt., Leipzig 1875, S. 791.
  94. Max Weber: Wirtschaft und Gesellschaft. Grundriss der verstehenden Soziologie. Studienausgabe. 5., rev. Auflage. Besorgt von Johannes Winckelmann. Mohr, Tübingen 1972, S. 122 ff. (Nachdrucke 1976, 1980, 1985, 1990, 1995, 2002 und 2009)
  95. Egon Flaig: Den Kaiser herausfordern. Die Usurpation im Römischen Reich. Campus-Verlag, Frankfurt/New York 1992, ISBN 3-593-34639-7, S. 182, weiterhin 176 f. und 201.
  96. Christoph F. Wetzler: Rechtsstaat und Absolutismus: Überlegungen zur Verfassung des spätantiken Kaiserreichs anhand von CJ 1.14.8, (= Freiburger rechtsgeschichtliche Abhandlungen). Zugleich: Universität, Dissertation, Freiburg (Breisgau), 1995/96. Duncker und Humblot, Berlin 1997, ISBN 3-428-08968-5, S. 30–33; vgl. aber auch: Creifelds (Rechtswörterbuch): „Staatsrecht“: Da die Grundlage des Staates (geschriebene und ungeschriebene) Verfassung bleibt, ist Staatsrecht weitgehend gleichbedeutend mit Verfassungsrecht.
  97. „In meinem sechsten und siebten Konsulat habe ich, nachdem ich die Flammen der Bürgerkriege gelöscht hatte und mit der einmütigen Zustimmung aller im Besitz der Allgewalt war, das Gemeinwesen aus meiner Machtbefugnis wieder der Ermessensfreiheit des Senats und des römischen Volkes überantwortet. Für dieses mein Verdienst wurde mir auf Beschluss des Senats der Name Augustus gegeben. Die Türpfosten meines Hauses wurden auf staatlichen Beschluss mit Lorbeer geschmückt, und ein Bürgerkranz wurde über meinem Tor angebracht. Ein goldener Schild wurde in der Curia Iulia aufgestellt, den mir der Senat und das römische Volk geweiht haben wegen meiner Tapferkeit und Milde, meiner Gerechtigkeit und Hingabe, wie es die Aufschrift auf diesem Schild bezeugt. Seit dieser Zeit überragte ich alle übrigen an auctoritas, an potestas aber besaß ich nicht mehr als die anderen, die auch ich im Amt jeweils zu Kollegen hatte“ (Res gest. div. Aug. 34).
  98. Augustus: Res gestae divi Augusti, 34: Über die Grundlage seiner Macht heißt es: „Nach dieser Zeit [27 v. Chr.] überragte ich an Ansehen/Einfluss [auctoritas] alle, an formaler Gewalt [potestas] besass ich jedoch nicht mehr als die anderen, die jeweils meine Kollegen im Amt waren“.
  99. Cassius Dio 49, 15, 5 f. nennt die Unverletzlichkeit und das Sitzrecht als Ehrenrechte, Appian, Bürgerkriege 5, 132 hingegen und darauf aufbauend Orosius 6, 18, 4 sprechen von einer Verleihung der vollen Rechte durch den Senat.
  100. J. Michael Rainer: Römisches Staatsrecht, Republik und Prinzipat. Darmstadt 2006, S. 245 f.
  101. Werner Eck, Matthäus Heil (Hrsg.): Senatores populi Romani. Realität und mediale Präsentation einer Führungsschicht. Kolloquium der Prosopographia Imperii Romani vom 11.–13. Juni 2004. (= Heidelberger althistorische Beiträge und epigraphische Studien. 40). Steiner, Stuttgart 2005, ISBN 3-515-08684-6.
  102. a b c Christoph F. Wetzler: Rechtsstaat und Absolutismus: Überlegungen zur Verfassung des spätantiken Kaiserreichs anhand von CJ 1.14.8, (= Freiburger rechtsgeschichtliche Abhandlungen). Zugleich: Universität, Dissertation, Freiburg (Breisgau), 1995/96. Duncker und Humblot, Berlin 1997, ISBN 3-428-08968-5, S. 79–81.
  103. Kaiserkonstitutionen als Quelle von Recht (aequitas), vgl. Ulrike Babusiaux: Römische Rechtsschichten. In: Ulrike Babusiaux, Christian Baldus, Wolfgang Ernst, Franz-Stefan Meissel, Johannes Platschek, Thomas Rüfner (Hrsg.): Handbuch des Römischen Privatrechts. Mohr Siebeck, Tübingen 2023, ISBN 978-3-16-152359-5. Band I, S. 114–192, hier S. 143–146.
  104. John Anthony Crook: Consilium principis. Imperial councils and counsellors from Augustus to Diocletian. Cambridge 1955, S. 148–190; Aloys Winterling: Aula Caesaris: Studien zur Institutionalisierung des römischen Kaiserhofes in der Zeit von Augustus bis Commodus (31 v. Chr. – 192 n. Chr.). Zugleich: Habilitationsschrift Universität München 1992, Oldenbourg, München 1999, ISBN 3-486-56195-2, S. 26 ff.
  105. Karl Christ: Geschichte der römischen Kaiserzeit. Von Augustus zu Konstantin. Beck, München 1988, ISBN 3-406-33327-3 (6. Auflage mit aktualisierter Bibliographie. ebenda 2009, ISBN 978-3-406-59613-1)(russische Übersetzung 1997), S. 281 f., 321, 431; Werner Dahlheim: Geschichte der Römischen Kaiserzeit (= Oldenbourg Grundriss der Geschichte. Band 3). Oldenbourg, München 1984; 3., überarbeitete und erweiterte Auflage 2003, ISBN 3-486-49673-5, S. 38.
  106. Detlef Liebs: Die Jurisprudenz im spätantiken Italien (260–640 n.Chr.) (= Freiburger Rechtsgeschichtliche Abhandlungen. Neue Folge, Band 8). Duncker & Humblot, Berlin 1987, S. 106.
  107. Gregor Albers: Darstellung und Gebrauch der senatus consulta in der römischen Jurisprudenz der Kaiserzeit (Tagungen V vom 19.–20. Mai und VI vom 23.–24. Juni 2017 im Rahmen des Münsteraner Projekts zur Rekonstruktion aller Senatsbeschlüsse in Münster). In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte (Romanistische Abteilung). Band 135, Heft 1, 2018. S. 935–942.
  108. Franz Wieacker, Joseph Georg Wolf (Hrsg.), Ulrich Manthe (Bibl.): Römische Rechtsgeschichte. Zweiter Abschnitt. Die Jurisprudenz vom frühen Prinzipat zum bis zum Ausgang der Antike im weströmischen Reich und die oströmische Rechtswissenschaft bis zur justinianischen Gesetzgebung, Verlag C.H. Beck, München 2006, S. 71 ff. (71).
  109. Christoph F. Wetzler: Rechtsstaat und Absolutismus: Überlegungen zur Verfassung des spätantiken Kaiserreichs anhand von CJ 1.14.8, (= Freiburger rechtsgeschichtliche Abhandlungen). Zugleich: Universität, Dissertation, Freiburg (Breisgau), 1995/96. Duncker und Humblot, Berlin 1997, ISBN 3-428-08968-5, S. 163–168 (165).
  110. Gaius, Institutiones Gai 1, 4; später enthalten in Codex Iustinianus 1, 14, 3.
  111. Eine Liste von senatus consulta (SCC) ist enthalten in Richard J. A. Talbert: The Senate of Imerial Rome, Princeton, New York 1984, S. 438 ff.
  112. Wolfgang Ernst: Interzession. Vom Verbot der Fraueninterzession über die Sittenwidrigkeit von Angehörigenbürgschaften zum Schutz des Verbrauchers als Interzedeneten. In: Reinhard Zimmermann u. a. (Hrsg.): Rechtsgeschichte und Privatrechtsdogmatik. 1999, S. 395–430, hier 397 f.
  113. Gustav Dietzel: Das Senatus consultum Macedonianum. Eine civilistische Monographie. Hirzel, Leipzig 1856, (Digitalisat).
  114. Joseph Georg Wolf: Das Senatusconsultum Silanianum und die Senatsrede des C. Cassius Longinus aus dem Jahre 61 n. Chr., (vorgetragen am 17. Jan. 1987), Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse; 1988,2; ISBN 978-3-533-04023-1, S. 48 f.
  115. Christoph F. Wetzler: Rechtsstaat und Absolutismus: Überlegungen zur Verfassung des spätantiken Kaiserreichs anhand von CJ 1.14.8, (= Freiburger rechtsgeschichtliche Abhandlungen). Zugleich: Universität, Dissertation, Freiburg (Breisgau), 1995/96. Duncker und Humblot, Berlin 1997, ISBN 3-428-08968-5, S. 163–168.
  116. Jochen Bleicken: Senatsgericht und Kaisergericht. Eine Studie zur Entwicklung des Prozessrechts im frühen Prizipat, Göttingen 1962; Wolfgang Kunkel: Über die Entstehung des Senatsgerichts, in: Kleine Schriften. Zum römischen Strafverfahren und zur römischen Verfassungsgeschichte, Weimar 1974.
  117. Wolfgang Kunkel, Martin Schermaier: Römische Rechtsgeschichte, 14. Auflage. UTB 2225, Köln/Wien 2005, § 4. Das öffentliche Strafverfahren, S. 89 f.
  118. J. Michael Rainer: Römisches Staatsrecht, Republik und Prinzipat. Darmstadt 2006, S. 241–245.
  119. Salvatore Marino: VIII. Ius quod necessitas constituit, Senatusconsultum est. Jacques Cujas und die Grundlage der normativen Befugnis des römischen Senates. In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte (Romanistische Abteilung), Ausgabe 139, Nr. 1, 2022, S. 290–337.
  120. Tacitus, Agricola 3, 1.
  121. clementia (Milde), iustitia (Gerechtigkeit), pietas (Frömmigkeit), virtus (militärische Tüchtigkeit) waren Leitbegriffe; moderatio (Mäßigung), comitas (Freundlichkeit), temperantia (Selbstbeherrschung), mansuetudo (Sanftmut), humanitas (Menschlichkeit), vor allem aber die civilitas als Qualität der Bürgerlichkeit schlechthin hatten hohen Stellenwert.
  122. Eusebius von Caesarea, Historia Ecclesiastica 8, 4.
  123. Karl-Heinz Schwarte: Diokletians Christengesetz. In: E fontibus haurire. Beiträge zur römischen Geschichte und zu ihren Hilfswissenschaften. Schöningh, Paderborn 1994, ISBN 3-506-79058-7, S. 203–240.
  124. Vgl. Hartwin Brandt: Konstantin der Große. 3. Auflage. München 2011, S. 123 ff.; Manfred Clauss: Kaiser und Gott. Herrscherkult im römischen Reich. München/Leipzig 1999, speziell S. 443 ff.; Klaus Martin Girardet: Der Kaiser und sein Gott. Berlin/New York 2010, S. 98 ff. Von einem Verbot des Kaiserkults, wie ihn Eusebios von Kaisareia berichtet, kann keine Rede sein, vgl. Martin Wallraff: Die antipaganen Maßnahmen Konstantins in der Darstellung des Euseb von Kaisareia. In: Johannes Hahn (Hrsg.): Spätantiker Staat und religiöser Konflikt. Öffentliche Verwaltung und die Gewalt gegen Heiligtümer. Berlin 2011, S. 7–18, hier S. 15.
  125. Alexander Demandt: Geschichte der Spätantike: das Römische Reich von Diocletian bis Justinian 284-565 n. Chr., 3. Auflage, C.H.Beck, München 2018, ISBN 978-3-406-70032-3, S. 157 ff.
  126. Sueton, Augustus 34; Cassius Dio 54, 16.
  127. Cornelia Zäch: Die Majestätsprozesse unter Tiberius in der Darstellung des Tacitus. Dissertation, Zürich 1971. Siehe zuletzt: Steven H. Rutledge: Imperial inquisitions. Prosecutors and informants from Tiberius to Domitian. London 2001.
  128. Cassius Dio 72, 6, 1.
  129. Sueton: Claudius 15.
  130. D. McAlindon: Senatorial opposition to Claudius and Nero. In: American Journal of Philology. Nr. 77, 1956, S. 113–132; D. McAlindon: Senatorial advancement in the age of Claudius. In: Latomus. Nr. 16, 1957, S. 252–262; D. McAlindon: Claudius and the senator. In: American Journal of Philology. Nr. 78, 1957, S. 279–286.
  131. Sueton, Nero 15, 1.
  132. Tacitus, Annalen 13, 4 und 14, 51 f.
  133. Sueton, Galba 6, 3.
  134. Tacitus: Historiae 4, 3, 3.
  135. Fara Nasti: L’attività normativa di Severo Alessandro. Band 1: Politica di governo, riforme amministrative e giudiziarie, Napoli 2006, S. 19f.
  136. Hans-Joachim Drexhage, Heinrich Konen, Kai Ruffing: Die Wirtschaft der römischen Kaiserzeit in der modernen Deutung: Einige Überlegungen. In: Karl Strobel (Hrsg.): Die Ökonomie des Imperium Romanum: Strukturen, Modelle und Wertungen im Spannungsfeld von Modernismus und Neoprimitivismus, St. Katharinen 2002, ISBN 3-89590-135-0. S. 5–21 (7 f.) und S. 40–45.
  137. Henri Willy Pleket: Wirtschaft. In: Friedrich Vittinghoff (Hrsg.): Europäische Wirtschafts- und Sozialgeschichte in der römischen Kaiserzeit. (= Handbuch der europäischen Wirtschafts- und Sozialgeschichte. Band 1). Klett-Cotta, Stuttgart 1990, ISBN 3-12-904730-1. S. 25–160.
  138. Im Spannungsfeld zwischen Primitivismus und Moderne bei: Hans Kloft: Die Wirtschaft der griechisch-römischen Welt. Eine Einführung (= Die Altertumswissenschaft.). Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt 1992, ISBN 3-534-05668-X. S. 189 f.; Moses I. Finley: The Ancient Economy. 1973. Dt. Die antike Wirtschaft 3., durchges. und erw. Aufl. dtv, München 1993, ISBN 3-423-04277-X. S. 185. Vollansicht
  139. Laissez-faire-Ansatz bei: Michael Rostovtzeff: Gesellschaft und Wirtschaft im römischen Kaiserreich, Leipzig: Quelle und Meyer 1931, Neudruck Aachen: Scientia Verlag 1985.
  140. Cassius Dio: 79, 9, 5.
  141. Beispiel eines Augustusedikts in Digesten 48, 18, 8 pr.
  142. Epistulae Nr. 72, 74 der Fontes Iuris Romani ante Iustiniani (FIRA) Pars Prima waren,
  143. Für Reskripte: Ulpian, libro primo institutionum, in Digesten 1, 4, 1; für Edikte und Dekrete: Gaius, Institutiones Gai, 1.5 (decreto vel edicto vel epistula).
  144. Fritz Schulz: Geschichte der römischen Rechtswissenschaft, Weimar 1961, S. 335–420.
  145. Detlef Liebs: Die Jurisprudenz im spätantiken Italien (260–640 n. Chr.) (= Freiburger Rechtsgeschichtliche Abhandlungen. Neue Folge, Band 8). Duncker & Humblot, Berlin 1987, S. 283–287 (Zusammenfassung); W. E. Voß: Recht und Rhetorik in den Kaisergesetzen der Spätantike. Eine Untersuchung zum nachklassischen Kauf- und Übereignungsrecht, Frankfurt/Main, 1982, S. 31 f. (FN 107); Voß und Liebs wenden sich dabei gegen die als überholt empfundenen Grundauffassungen bei Max Kaser und Ernst Levy
  146. Max Kaser: Römische Rechtsquellen und angewandte Juristenmethode. In: Forschungen zum Römischen Recht, Bd. 36, Böhlau, Wien/Köln/Graz 1986, ISBN 3-205-05001-0, S. 117–118.
  147. Grundlegend ist nun Klaus-Peter Johne (Hrsg.): Die Zeit der Soldatenkaiser. 2 Bände. Berlin 2008.
  148. Marie Theres Fögen: Die Enteignung der Wahrsager. Studien zum kaiserlichen Wissensmonopol in der Spätantike. Suhrkamp, Frankfurt am Main 1993, ISBN 3-518-58155-4, S. 26 ff.
  149. Codex Theodosianus 16, 5, 3 ff.
  150. Matthew P. Canepa: The Two Eyes of the Earth. Art and Ritual of Kingship between Rome and Sasanian Iran. Berkeley 2009.
  151. Paul Jörs: Codex Iustinianus. In: Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft (RE). Band IV,1, Stuttgart 1900, Sp. 167–170.
  152. a b Christian Gizewski: Zur Normativität und Struktur der Verfassungsverhältnisse in der späteren römischen Kaiserzeit. (= Münchener Beiträge zur Papyrusforschung und antiken Rechtsgeschichte. Heft 81). Habilitation. Beck, München 1988, ISBN 3-406-32437-1, Kapitel C, S. 66–147 (hier: S. 66 ff.).
  153. Berthold Rubin: Das Zeitalter Justinians. de Gruyter, Berlin 1960, S. 227 ff. und 234 ff.
  154. Detlef Liebs: Das Gesetz im spätrömischen Reich, in: Wolfgang Sellert (Hrsg.): Das Gesetz in Spätantike und frühem Mittelalter. 4. Symposion der Kommission „Die Funktion des Gesetzes in Geschichte und Gegenwart“. Göttingen 1987, S. 22; Darauf Bezug nehmend: Christoph F. Wetzler: Rechtsstaat und Absolutismus. Überlegungen zur Verfassung des spätantiken Kaiserreichs anhand CJ 1.14.8., in: Freiburger Rechtsgeschichtliche Abhandlungen. Neue Folge. Band 27, Duncker & Humblot, Berlin 1997, Einführung.
  155. Christoph F. Wetzler: Rechtsstaat und Absolutismus: Überlegungen zur Verfassung des spätantiken Kaiserreichs anhand von CJ 1.14.8. (= Freiburger rechtsgeschichtliche Abhandlungen). Zugleich: Universität, Dissertation, Freiburg (Breisgau), 1995/96. Duncker & Humblot, Berlin 1997, ISBN 3-428-08968-5, S. 83; Paul Krüger: Geschichte der Quellen und Litteratur des Römischen Rechts. 2. Auflage. Leipzig 1912, S. 295; Detlef Liebs: Römisches Recht. 4. Auflage. Göttingen 1993, S. 83 und Das Gesetz im spätrömischen Reich. In: Wolfgang Sellert (Hrsg.): Das Gesetz in Spätantike und frühem Mittelalter. 4. Symposion der Kommission Die Funktion des Gesetzes in Geschichte und Gegenwart, Göttingen 1992, S. 12.
  156. Hans-Georg Beck: Res Publica Romana. Vom Staatsdenken der Byzantiner. 1970. In: Herbert Hunger (Hrsg.): Das Byzantinische Herrscherbild, Darmstadt 1975, S. 381 und 385.
  157. Christoph F. Wetzler: Rechtsstaat und Absolutismus: Überlegungen zur Verfassung des spätantiken Kaiserreichs anhand von CJ 1.14.8. (= Freiburger rechtsgeschichtliche Abhandlungen). Zugleich: Universität, Dissertation, Freiburg (Breisgau), 1995/96. Duncker & Humblot, Berlin 1997, ISBN 3-428-08968-5, S. 132–136.
  158. Alexander Demandt: Die Spätantike. Römische Geschichte von Diocletian bis Justinian. München 1989, S. 211 ff (Die inneren Verhältnisse).
  159. Jochen Bleicken: Verfassungs- und Sozialgeschichte des Römischen Kaiserreichs. Band 1, Paderborn 1978.
  160. John Bagnell Bury: The Later Roman Empire. From the Death of Theodosius I to the Death of Justinian, Band I. New York 1958 (Erstausgabe London 1889–1923), Kap. I–II; Arnold Hugh Martin Jones: The Later Roman Empire 284–602. A Social, Economic and Administrative Survey. Band I–III, Oxford 1964, Part II (= Kap. XI ff.).
  161. Sehr instruktiv aus existenzphilosophischem Blickwinkel, Hans Jonas: Gnosis und spätantiker Geist, Teil 1: Die mythologische Gnosis. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 1934; 4. Auflage (= Forschungen zur Religion und Literatur des Alten und Neuen Testaments, 51, NF.: Heft 33), 1988, ISBN 3-525-53123-0; Teil 2,1: Von der Mythologie zur mystischen Philosophie. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 1954; (= Forschungen zur Religion und Literatur des Alten und Neuen Testaments, Heft 159), 1993, ISBN 3-525-53841-3.
  162. Detlef Liebs: Die Jurisprudenz im spätantiken Italien (260-640 n.Chr.) (= Freiburger Rechtsgeschichtliche Abhandlungen. Neue Folge. Band 8). Duncker & Humblot, Berlin 1987, S. 162–174.
  163. Tony Honoré: The making of the Theodosian Code, in: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte (Romanistische Abteilung) Band 103, Heft 1. S. 119–126.
  164. Paul Jörs: Codex Theodosianus. In: Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft (RE). Band IV,1, Stuttgart 1900, Sp. 170–173.
  165. Harald Siems: Codex Theodosianus, in: Germanische Altertumskunde Online, hrsg. von Sebastian Brather, Wilhelm Heizmann und Steffen Patzold. Berlin, New York: De Gruyter, 2010. § 1–9.
  166. Codex Theodosianus 16.8.9.
  167. Sebastian Schmidt-Hofner: Codex Theodosianus. In: Germanische Altertumskunde Online, hrsg. von Sebastian Brather, Wilhelm Heizmann und Steffen Patzold. Berlin, New York: De Gruyter, 2018. § 3 (Aufbau und Gestalt).
  168. Vgl. zum Themenkomplex besonders: Adriaan J. B. Sirks: The Theodosian Code: a study. Editions du Quatorze, 2007, ISBN 978-3-00-022777-6. S. 186 ff.
  169. Heinrich Graetz: Volkstümliche Geschichte der Juden, Band 3, (Leipzig 1888); ND München 1985, S. 175f.
  170. Vgl. insoweit allgemein, Ulrich Gotter: Zwischen Christentum und Staatsraison. Römisches Imperium und religiöse Gewalt. In: Johannes Hahn (Hrsg.): Spätantiker Staat und religiöser Konflikt. De Gruyter, Berlin/New York 2011, S. 133 ff.
  171. Rolf Knütel: Ausgewählte Schriften. Constitutio Imperatoriam § 3: Fabulis oder tabulis? C. F. Müller, Heidelberg 2021, ISBN 978-3-8114-5269-5, S. 695–709.
  172. Christoph F. Wetzler: Rechtsstaat und Absolutismus: Überlegungen zur Verfassung des spätantiken Kaiserreichs anhand von CJ 1.14.8, (= Freiburger rechtsgeschichtliche Abhandlungen). Zugleich: Universität, Dissertation, Freiburg (Breisgau), 1995/96. Duncker und Humblot, Berlin 1997, ISBN 3-428-08968-5, S. 27; hierbei verweist er auf ein entsprechendes Zitat von Jochen Bleicken, Prinzipat und Dominat, S. 81 („Es gehört nicht viel dazu, hinter den offiziellen Deklamationen einer wiedererstandenen res publica eine Verfassungswirklichkeit zu erkennen, nach der so gut wie nichts passierte, was der Prinzeps nicht wollte, und es wäre naiv zu glauben, dass die Zeitgenossen des Augustus das anders gesehen hätten“.)
  173. Alexander Demandt, Barbara Demandt (Hrsg.) zu Theodor Mommsen: Römische Kaisergeschichte. Nach den Vorlesungs-Mitschriften von Sebastian und Paul Hensel 1882/86, C.H. Beck, München 1992, ISBN 3-406-36078-5, S. 68 und 89.
  174. Jochen Bleicken: Prinzipat und Dominat. Gedanken zur Periodisierung der römischen Kaiserzeit (= Frankfurter Historische Vorträge. Band 6). Steiner, Wiesbaden 1978.
  175. Gaius, Institutiones, 1, 4.
  176. Richard J. A. Talbert: The Senate of Imperial Rome. Princeton, in: NJ 1984 (Die Senatskonsulte befassten sich schwerpunktmäßig inhaltlich mit Status-, Erbrechtsfragen, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und mit Prozessrecht).
  177. Christoph F. Wetzler: Rechtsstaat und Absolutismus: Überlegungen zur Verfassung des spätantiken Kaiserreichs anhand von CJ 1.14.8, (= Freiburger rechtsgeschichtliche Abhandlungen). Zugleich: Universität, Dissertation, Freiburg (Breisgau), 1995/96. Duncker und Humblot, Berlin 1997, ISBN 3-428-08968-5, S. 28.
  178. Franz Wieacker: Römische Rechtsgeschichte. Quellenkunde, Rechtsbildung, Jurisprudenz und Rechtsliteratur. Erster Abschnitt: Einleitung, Quellenkunde, Frühzeit und Republik. München 1988. S. 387.
  179. Christoph F. Wetzler: Rechtsstaat und Absolutismus: Überlegungen zur Verfassung des spätantiken Kaiserreichs anhand von CJ 1.14.8, (= Freiburger rechtsgeschichtliche Abhandlungen). Zugleich: Universität, Dissertation, Freiburg (Breisgau), 1995/96. Duncker und Humblot, Berlin 1997, ISBN 3-428-08968-5, S. 25–30.
  180. Wolfgang Kunkel: Über die Entstehung des Senatsgerichts, in: Kleine Schriften. Zum römischen Strafverfahren und zur römischen Verfassungsgeschichte. Weimar 1974.
  181. Codex Iustinianus, 1, 14, 3 (Leges (...) quae vel missa ad venerabilem coetum oratione conduntur (...); die Verkündung an den Senat wird dabei in eine Linie mit dem Edikt und anderweitigen kaiserlichen Erlassen gestellt).
  182. Paulus, libro vicensimo ad edictum, in Digesten, 5, 3, 22.
  183. Christoph F. Wetzler: Rechtsstaat und Absolutismus: Überlegungen zur Verfassung des spätantiken Kaiserreichs anhand von CJ 1.14.8, (= Freiburger rechtsgeschichtliche Abhandlungen). Zugleich: Universität, Dissertation, Freiburg (Breisgau), 1995/96. Duncker und Humblot, Berlin 1997, ISBN 3-428-08968-5, S. 191–197.
  184. Codex Iustinianus, 1, 14, 8.
  185. Basiliken, 2, 6, 13.
  186. Christoph F. Wetzler: Rechtsstaat und Absolutismus: Überlegungen zur Verfassung des spätantiken Kaiserreichs anhand von CJ 1.14.8, (= Freiburger rechtsgeschichtliche Abhandlungen). Zugleich: Universität, Dissertation, Freiburg (Breisgau), 1995/96. Duncker und Humblot, Berlin 1997, ISBN 3-428-08968-5, S. 168 und 197–199.
  187. Wilhelm Enßlin: Der Kaiser in der Spätantike.; in: HZ 177 (1954), S. 449 ff. (466 f.).
  188. Ioannes Karayannopulos: Der frühbyzantinische Kaiser; in: Herbert Hunger (Hrsg.): Das byzantinische Herrscherbild, Darmstadt 1975, S. 244 und 248 m.w.N.
  189. Christoph F. Wetzler: Rechtsstaat und Absolutismus: Überlegungen zur Verfassung des spätantiken Kaiserreichs anhand von CJ 1.14.8, (= Freiburger rechtsgeschichtliche Abhandlungen). Zugleich: Universität, Dissertation, Freiburg (Breisgau), 1995/96. Duncker und Humblot, Berlin 1997, ISBN 3-428-08968-5, S. 144–155.
  190. a b c Christoph F. Wetzler: Rechtsstaat und Absolutismus: Überlegungen zur Verfassung des spätantiken Kaiserreichs anhand von CJ 1.14.8, (= Freiburger rechtsgeschichtliche Abhandlungen). Zugleich: Universität, Dissertation, Freiburg (Breisgau), 1995/96. Duncker und Humblot, Berlin 1997, ISBN 3-428-08968-5, S. 191–197.
  191. Stefan Rebenich: melior pars humani generis. Aristokratie(n) in der Spätantike. In: Hans Beck u. a. (Hrsg.): Die Macht der Wenigen. München 2008, S. 153–175.
  192. Symmachus epist. 1,52
  193. Historia Augusta, Tacitus, VI 1.
  194. Theodor Mommsen: Abriss des römischen Staatsrechts. Leipzig 1893. S. 352.
  195. Vgl. Wilhelm Enßlin: Der Kaiser in der Spätantike., in Historische Zeitschrift 177 (1954), S. 449 f.
  196. Christoph F. Wetzler: Rechtsstaat und Absolutismus: Überlegungen zur Verfassung des spätantiken Kaiserreichs anhand von CJ 1.14.8, (= Freiburger rechtsgeschichtliche Abhandlungen). Zugleich: Universität, Dissertation, Freiburg (Breisgau), 1995/96. Duncker und Humblot, Berlin 1997, ISBN 3-428-08968-5, S. 40 ff. (41).
  197. Mischa Meier: Das späte Römische Kaiserreich ein 'Zwangsstaat'? Anmerkungen zu einer Forschungskontroverse. In: Dariusz Brodka u. a. (Hrsg.): Freedom and its limits in the Ancient World. Proceedings of a colloquium held at the Jagiellonian University Kraków. (= Electrum. 9). Krakau 2003, S. 193–213.
  198. Christoph F. Wetzler: Rechtsstaat und Absolutismus: Überlegungen zur Verfassung des spätantiken Kaiserreichs anhand von CJ 1.14.8, (= Freiburger rechtsgeschichtliche Abhandlungen). Zugleich: Universität, Dissertation, Freiburg (Breisgau), 1995/96. Duncker und Humblot, Berlin 1997, ISBN 3-428-08968-5, S. 40 ff.
  199. Vgl. zum neueren Forschungsstand hinsichtlich der Spätantike etwa Alexander Demandt: Die Spätantike. 2. Auflage. München 2007; Scott Fitzgerald Johnson (Hrsg.): The Oxford Handbook of Late Antiquity. Oxford u. a. 2012; A. D. Lee: From Rome to Byzantium Ad 363 to 565: The Transformation of Ancient Rome. Edinburgh 2013; Stephen Mitchell: A History of the Later Roman Empire. AD 284–641. 2. Auflage. Oxford u. a. 2014; Philip Rousseau (Hrsg.): A Companion to Late Antiquity. Malden (Massachusetts) u. a. 2009.
  200. Alexander Demandt: Die Spätantike. 2. Auflage. München 2007, S. 588f.
  201. Alexander Demandt: Der Fall Roms. Die Auflösung des römischen Reiches im Urteil der Nachwelt. München 1984, S. 584.
  202. Michael McCormick: Emperor and Court. In: Averil Cameron u. a. (Hrsg.): The Cambridge Ancient History. 14, Cambridge 2000, S. 135–163.
  203. Vgl. Jens-Uwe Krause: Geschichte der Spätantike. Eine Einführung. Tübingen 2018, S. 85 f.
  204. Christoph F. Wetzler: Rechtsstaat und Absolutismus: Überlegungen zur Verfassung des spätantiken Kaiserreichs anhand von CJ 1.14.8 (= Freiburger rechtsgeschichtliche Abhandlungen). Zugleich: Universität, Dissertation, Freiburg (Breisgau), 1995/96. Duncker und Humblot, Berlin 1997, ISBN 3-428-08968-5, S. 154–159.
  205. Rolf Rilinger: Humiliores – Honestiores. Zu einer sozialen Dichotomie im Strafrecht der römischen Kaiserzeit. München 1988.
  206. Zur Bekämpfung des zunehmenden Preiswuchers, dessen wirtschaftliche Beschädigung insbesondere der Heeresversorgung schwer zu schaffen machte, vergleiche: Siegfried Lauffer (Hrsg.): Diokletians Preisedikt. (= Texte und Kommentare. Eine altertumswissenschaftliche Reihe. Band 5). De Gruyter, Berlin 1971, Einleitung, S. 1 ff.
  207. Vgl.: Iacobus Gothofredus: Codex Theodosianus cum perpetuis commentariis Jacobi Gothofredi. Leipzig 1736–1743 (Nachdruck 1975) (online)
  208. Ramsay MacMullen: Late Roman Slavery, in: Historia Band 36 (1987), S. 359–382.
  209. Rene Pfeilschifter: Die Spätantike. Der eine Gott und die vielen Herrscher. München 2014, S. 222.
  210. Elisabeth Herrmann-Otto: Die Gesellschaftsstruktur der Spätantike. In: Alexander Demandt, Josef Engemann (Hrsg.): Konstantin der Große. Imperator Caesar Flavius Constantinus. Mainz 2007, S. 183ff., hier S. 188.
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