Schweizer Truppen in fremden Diensten hiess der von Behörden der Schweizer Eidgenossenschaft vom 15. bis ins 19. Jahrhundert mit Staatsverträgen geregelte Solddienst von geführten, ganzen Truppenkörpern im Ausland. Hinter dem Ziel, die ungeregelte individuelle Reisläuferei einzudämmen, steckte auch die Absicht, finanzielle Einnahmen zu erzielen[A 1].
Im 15. Jahrhundert begannen die Behörden der einzelnen Orte[A 2] und die Tagsatzung[A 3] der alten Eidgenossenschaft die ungeregelte individuelle Reisläuferei und deren Auswirkungen[A 4][1], diesen «Export von Blut»[2], durch Staatsverträge in geordnetere Bahnen zu lenken.
Zuerst gestatteten sie unternehmerischen einheimischen Hauptleuten mit privatem Vertrag (Partikularkapitulation) Söldner anzuwerben, schlossen aber schon bald eigene Offensiv- und Defensivverträge mit fremden Fürsten und Staaten ab.
Die Wucht und Disziplin des gegen die habsburgischen und burgundischen Ritterheere erfolgreichen Gewalthaufens[A 5] der Eidgenossen festigte schon im 15. Jahrhundert deren Ruf der Unbesiegbarkeit und militärischen Marktwert. Die Fürsten Europas, fast dauernd in Kriege gegeneinander verstrickt, waren stark an eidgenössischen Truppen und an dieser besonderen Kampfformation interessiert. Sie bemühten sich immer öfter um offizielle Bündnisverträge mit den eidgenössischen Behörden.
Im Bündnisvertrag wurden die militärischen Belange in einem eigenen Kapitel, der Militärkapitulation[3][4], zusammengefasst:
Die mit den Verträgen verbundenen Patronageressourcen wurden teilweise zur gewichtigen Grundlage der Staatsbudgets einzelner Orte, der finanziellen Basis etlicher Führungseliten und des beträchtlichen Reichtums einiger Soldunternehmer[6].
Ausländische Vertragspartner
In vier Jahrhunderten sollen zwei Millionen Schweizer in fremde Dienste gezogen (die Hälfte davon nach Frankreich) und jeder Dritte dabei umgekommen sein[7].
Frankreich war der erste und über vier Jahrhunderte der wichtigste Vertragspartner der Eidgenossen mit mehr als 90 Schweizer Verbänden. Sie bildeten mit der Leibgarde der «Hundertschweizer» die erste stehende Schweizer Truppe im Ausland, unterstützten die Königsdynastie der Valois gegen Burgund, die Hugenotten und Habsburg, kamen während der Expansionspolitik der nachfolgenden Bourbonen und schliesslich in und nach den Revolutionszeiten zum Einsatz[A 6].
Insgesamt 21 Schweizer Verbände waren am Ausbau des Kirchenstaates beteiligt, stützten die weltliche Politik des Papstes und stellten Leibgarden für ihn (die heutige Schweizergarde) und seine Legaten. Sie konnten um 1870, als Teil von und zusammen mit seinen Truppen, die Integration des Kirchenstaates in den entstehenden italienischen Nationalstaat jedoch nicht verhindern. Mit einer Sonderbewilligung[A 7] des Bundesrats sind heute noch 110 Schweizergardisten für die persönliche Sicherheit des Papstes verantwortlich.
Die Republik Venedig wurde in knapp 150 Jahren von 12 Schweizer Verbänden unterstützt. Durch Vasco da Gamas Seeweg nach Indien wirtschaftlich in der Defensive und militärisch durch die Osmanen schrittweise ihrer Kolonien entledigt, musste sie sich 1797 kampflos den napoleonischen Truppen ergeben. Sie wurde 1866 vom italienischen Nationalstaat übernommen.
Dreissig Schweizer Verbände in spanischen Diensten (zwei davon nicht reguläre Einheiten) unterstützten von 1574 bis 1835 nacheinander die Königsdynastien der spanischen Habsburger und die ihnen auf dem Throne Spaniens nachfolgenden spanischen Bourbonen, sowie kurzzeitig König Joseph I., einen Herrscher von Napoleons Gnaden.
Fünfunddreissig Schweizer Verbände in savoyischen Diensten dienten den Herzögen und später den Königen aus dem Hause Savoyen von 1582 bis 1848 bei ihrem wechselvollen Aufstieg aus dem Piemont über das Königreich von Sizilien zu demjenigen von Sardinien-Piemont. Darunter befand sich auch eine Schweizergarde.
Die eine Schweizer Truppe in kurpfälzischen Diensten, von den Kurfürsten der Pfalzgrafschaft bei Rhein mehrmals aufgehoben und wiedererrichtet, war eine Schweizer Leib-Garde.
Lucca, der toskanische Stadtstaat, unabhängig bis in die napoleonische Zeit, ging 1861 im Königreich Italien auf. 1653 rekrutierte die Stadt eine Schweizer Palastwache.
Das Königreich Neapel wurde ein erstes Mal im 18. Jahrhundert, nach dem ersten Einzug der Bourbonen, und ein zweites Mal im 19. Jahrhundert, nach ihrer Wiedereinsetzung nach einer napoleonischen Phase, Vertragspartner für insgesamt 11 Schweizer Verbände.
Die Anfragen 1819 des Königs und 1840 des Kaisers von Brasilien für Schweizer Truppen im Zusammenhang mit der Gründung der Kolonie Nova Friburgo bzw. der Sezession der Provinz Rio Grande do Sul (Republik Piratini) und weiteren Unruhen hatten keinen Erfolg. Es gab keine Schweizer Truppen in brasilianischen Diensten.
Der Khedive Muhammad Tawfiq Pascha setzte 1882 in Alexandria eine nicht reguläre Schweizergarde, als Teil einer Europäischen Garde innerhalb der Gendarmerie, zur Sicherung der Stadt ein.
Obwohl die Wachen vor dem königlichen Schloss in KopenhagenSchweizeren (deutsch: Schweizer)[11] genannt werden und König Claudius in ShakespearesHamlet nach seinen Schweizer Torwächtern ruft[12], gab es keine Schweizer Truppen in dänischen Diensten. Es handelt sich vielmehr um ein Beispiel dafür, dass die Bezeichnung Schweizer im europäischen Sprachgebrauch auch zu einem Synonym für einen königlichen Gardesoldaten wurde.
Ende der Schweizer Truppen in fremden Diensten 1859
Die in den Bündnisverträgen vereinbarten Zahlungen (Pensionen) an die eidgenössischen Orte, an wichtige Persönlichkeiten, Söldneroffiziere und familiäre Soldunternehmen[A 9] führten schon früh zu Kritik. Diebold Schilling schrieb bereits 1483 in einem Entwurf zur Berner Chronik[17] (der dann der Zensur zum Opfer fiel):
«So wart ouch den houptlüten und andern gewaltigen von stetten und lendern ein merglich und gros summ geltes geschenkt, das si ouch williclichen namen und nit versmachten, und wart aber dem gemeinen man nit, die dann stat und land als wol und me dann die gewaltigen mussent behalten. Das bevilhen ich dem almechtigen gotte, der weis ieder man nach sinem verdienen zu belonen.»
Versuche, wie der Pensionenbrief[18] von 1503, sie zu beschränken, blieben erfolglos.
Auch der Zürcher Reformator Huldrych Zwingli predigte 1525 gegen den Solddienst an[A 10].
Finanzielle Einzelinteressen korrumpierten auch öfter die Entscheide der Tagsatzung, verunmöglichten eine gemeinsame eidgenössische Aussenpolitik und führten sogar zur verlustreichen Direktbegegnung[A 11] von Schweizer Truppen auf dem Schlachtfeld in gegnerischen Reihen.
Doch «das Übel sollte selber allmählich die Möglichkeit zu seiner Überwindung schaffen», schrieb 1968 Lorenz Stucki[2]:
Das in die Eidgenossenschaft fliessende Kapital wurde eine wichtige Voraussetzung[2] für die relativ frühe Entwicklung der erfolgreichen schweizerischen Aussenwirtschaft und der Anfänge der Binnenindustrie. Viele Söldneroffiziere nutzten ihre Dienstzeit zum Aufbau von internationalen Beziehungen und für ihre geschäftliche Entwicklung als Handelsherren sowie die Heimarbeit der Bauern zu Hause als günstige Produktionsbasis.
Die enge Bindung an das mächtige Frankreich sicherte zudem über Jahrhunderte die Westgrenze der Eidgenossenschaft und ihre Handlungsfreiheit gegenüber den übrigen europäischen Mächten. Sie vermittelte dem rückständigen Land auch mannigfaltige kulturelle, architektonische und gesellschaftliche Impulse, nicht zuletzt durch die Französische Revolution 1789, in deren Folge 1798 die Alte Eidgenossenschaft unterging und, nacheinigenGeburtswehen, 1848 die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft entstand.
Der nun von liberalen Kräften[19] dominierte junge Bundesstaat schaffte 1849 schrittweise[A 12] und, nachdem ein Einsatz eines päpstlichen Schweizer Regiments 1859 in Perugia in Kriegsgräueln eskaliert war, den fremden Dienst von Schweizer Truppen endgültig ab[A 13], 1927 auch den von einzelnen Bürgern, sofern nicht vom Bundesrat bewilligt[A 14].
Schweizer Bürger in fremden Diensten 1859–1927
Nach dem Bundesgesetz von 1859[A 13] war dem Schweizer Bürger der individuelle fremde Dienst nach wie vor erlaubt, solange er seine schweizerische Steuer- und Militärdienstpflicht nicht vernachlässigte.
Einzig, wenn er in fremde, nicht nationale Truppen eintreten wollte, benötigte er die Bewilligung des Bundesrates, der diese «zum Zwecke der Ausbildung im Interesse der Schweizer Armee»[A 15] erteilen konnte.
Bekannt sind[20] solche Bewilligungsverfahren für sechzehn Armeen.
Das Militärstrafgesetz von 1927[A 14] stellte schliesslich auch diesen individuellen fremden Dienst von Schweizer Bürgern generell unter Strafe, sofern er nicht vom Bundesrat bewilligt wurde.
Schweizer Bürger in fremden Diensten nach 1927
1927 trat der neue Artikel 94 des Militärstrafgesetzes[A 14] in Kraft, der auch den individuellen fremden Dienst von Schweizer Bürgern unter Strafe stellte und von den eidgenössischen Behörden konsequent angewandt wurde.
Französische Fremdenlegion
Betroffen vom neuen Regime der Behörden waren vor allem die Söldner[21] der Französischen Fremdenlegion[22]. Ihre genaue Zahl ist nicht bekannt[23][A 16], nur die Anzahl Verurteilungen: nach dem Zweiten Weltkrieg waren es um 240 Betroffene jährlich, jetzt noch eine tiefe einstellige Zahl.
Die Spanienkämpfer wurden durch das schweizerische Parlament 2009 schliesslich rehabilitiert und die Urteile gegen sie aufgehoben. Das Rehabilitierungsgesetz[26] galt allerdings nicht für die rund 30 Schweizer in den Reihen des Putschgenerals Francisco Franco[27].
Deutsche Wehrmacht und nationalsozialistische Waffen-SS
Die Freiwilligen aus allen Gesellschaftsschichten, zwischen 17 und 25 Jahre alt, meist Doppelbürger aus den deutschschweizer Kantonen Bern und Zürich waren nicht alle Nazi-Anhänger. Einige wollten gegen die Bolschewiken kämpfen, entflohen persönlichen Schwierigkeiten oder folgten ganz einfach ihrer Abenteuerlust[30].
Die Angehörigen der Wehrmacht und der Waffen-SS wurden nach dem Zweiten Weltkrieg (1939–1945), meist nach längerer Kriegsgefangenschaft und zum Teil in Abwesenheit, verurteilt, 29 Betroffenen sogar die Staatsbürgerschaft entzogen[30].
Konflikte in jüngerer Zeit (Naher Osten, Türkei, Ukraine)
Durch islamistisches Gedankengut Radikalisierte[49][50](darunter mehrere Dutzend, teilweise international vernetzte[51], Risikopersonen) werden vom Nachrichtendienst des Bundes erfasst[52] und vom Bundesamt für Polizei überwacht[53]. Für den Umgang mit ihnen hat der Bundesrat im Rahmen des neuen Nachrichtendienstgesetzes[54] eine spezialisierte Fachstelle geschaffen[55][56].
Der Bundesrat will die in kurdischen Gefängnissen einsitzenden Dschihadisten mit Schweizer Pass nicht aktiv zurückführen[57], prüft jedoch Ausnahmen für die sieben betroffenen Kinder und ihre Mütter. Er unterstützt die Idee zur Schaffung eines internationalen Gerichtshofes vor Ort (z. B. unter Obhut der UNO) zur Aburteilung erwachsener Dschihadisten und erwägt die Möglichkeit des Entzugs des Schweizer Bürgerrechts bei Doppelbürgern[58][59].
Aus dem Krisengebiet ausgeschaffte[60] oder freiwillig in die Schweiz zurückkehrende Dschihadreisende sowie straffällige Risikopersonen[61] werden der Schweizer Justiz[62] zugeführt. Im Sommer 2020 waren 70 solche Strafverfahren im Gange[63].
Päpstliche Schweizergarde
Die Päpstliche Schweizergarde hat, mit einer Sonderbewilligung des Bundesrates[A 7], als einzige Schweizer Truppe aus der Zeit der fremden Dienste bis heute überlebt. Sie wird durch zwei Stiftungen aus der Schweiz finanziell unterstützt[64]. Ihre Ehemaligen sind in einer Vereinigung[A 18][65] organisiert. In Naters befindet sich das Gardemuseum[A 19].
Sonderregelungen für Doppelbürger seit 1938
Seit 1938 hat der Bundesrat sieben bilaterale Abkommen abgeschlossen, die es Schweizer Doppelbürgern gestatten, ihre Militärdienstpflicht abweichend von Artikel 94 des Militärstrafgesetzes[A 14] auch in diesen ausländischen Vertragsstaaten zu erfüllen.
Schweizer Bürger mit einem zweiten Bürgerrecht (Doppelbürger) in Deutschland[66], Frankreich[67], USA[68], Kolumbien[69], Argentinien[70], Österreich[71] oder Italien[72] müssen ihren Militärdienst in der Regel nur noch in einem Land leisten[73][74]. Für die vier direkten Nachbarländer der Schweiz haben sie diesbezüglich Wahlfreiheit.
Widerstandsorganisation P-26, 1979–1990
1990 wurde die Existenz einer seit 1979 aufgebauten Widerstandsorganisation im damaligen Eidgenössischen Militärdepartement[A 20] öffentlich. Die durch eine Parlamentarische Untersuchungskommission durchleuchtete, für den Fall einer feindlichen Besetzung der Schweiz aufgebaute Kaderorganisation wurde von einigen Medien als Geheimarmee[75] skandalisiert und vom Bundesrat aufgelöst. Dieser veröffentlichte 2018 den Schlussbericht des Neuenburger Untersuchungsrichters Pierre Cornu von 1991[76] in anonymisierter Fassung. Er zeigt, dass diese Stay-behind-Organisation namens P-26[77] auf Fachwissen, Ausbildung und teilweise Führung aus Grossbritannien basierte. Sie wies auch eine gewisse Affinität zu ähnlichen Organisationen im Ausland und zur Nato auf.
Auslandeinsätze der heutigen Schweizer Armee
Die Schweizer Armee ist gemäss einer ihrer Aufträge (Friedensförderung im internationalen Rahmen[78]) seit 1953 weltweit in verschiedenen Missionen[A 21][79] im Einsatz. Der Bundesrat verfügt für Sonderaufgaben im Ausland zudem über die Berufssoldaten des Armee-Aufklärungsdetachement 10 (AAD 10)[80].
Private Söldnerfirmen in der Schweiz in jüngerer Zeit
Nachdem sich international tätige, private Söldnerfirmen in der Schweiz niederliessen – die britische Aegis Group beispielsweise, die 2010 ihren Holding-Sitz nach Basel verlegte[81] – ergänzten Bundesrat und Parlament den gesetzlichen Rahmen[A 22]. Das am 1. September 2015 in Kraft getretene Bundesgesetz[82] unterstellte private Sicherheitsdienstleistungen aus der Schweiz im Ausland[A 23] einer strikten behördlichen Kontrolle[83] und einem internationalen Verhaltenskodex[84]. Durch das Verbot der Teilnahme an Feindseligkeiten[A 24]und schweren Menschenrechtsverletzungen[A 25] wurde privaten Söldnerfirmen in der Schweiz die Existenzgrundlage entzogen. In jüngster Zeit findet dieses Söldnergesetz gelegentlich auch auf Industriefirmen Anwendung[83].
↑Die alte Eidgenossenschaft der 13 souveränen Orte bestand bis 1798 als lockerer Staatenbund aus sechs ländlichen Kantonen (Uri, Schwyz, Unterwalden, Zug, Glarus, Appenzell), sieben städtischen Ständen (Zürich, Basel, Schaffhausen, Freiburg, Solothurn, Luzern, Bern), zwei zugewandten Orten (St. Gallen, Graubünden), vier Untertanengebieten (Waadt, Aargau, Thurgau, Tessin), drei informell Verbündeten (Neuenburg, Wallis, Genf) und verschiedenen zeitweilig eingebundenen Körperschaften. Der heutige Kanton Jura gehörte als französischsprachiges Territorium des Fürstbistum Basel zum Deutschen Reich, war aber grossenteils mit Bern verbündet.
↑Die Tagsatzung der periodisch zusammentretenden instruierten Delegierten ihrer Bundesgenossen war die einzige gemeinsame Behörde und alleiniges Bindeglied der Eidgenossen.
↑Allen Bundesgliedern gemeinsam war aus verschiedenen Gründen (Überbevölkerung, Armut, Abenteuerlust, Geldgier, Familientradition oder persönliche Ausweglosigkeit beispielsweise durch Schulden, Flucht aus Leibeigenschaft oder vor Strafverfolgung, nachgeborene Bauernsöhne (ohne Erbanspruch auf Hof des Vaters), faktisches Berufsverbot für Handwerker durch restriktive Zunftordnungen oder Arbeitslosigkeit von Berufsleuten) seit alters die Reisläuferei und ihre Auswirkungen (Tod in der Fremde, Verrohung, Invalidität und Verwahrlosung).
↑Die Königlich französische Fremdenregimenter (Infanterie étrangère de ligne) waren im 17. und 18. Jahrhundert im Ausland angeworbene Infanterie-Regimenter der französischen Armee des Ancien Régime. Ihre Angehörigen kamen hauptsächlich aus der Schweiz (Régiment suisse), Deutschland (Régiment allemand), Irland (Régiment irlandaise) und Wallonien (Régiment wallon bzw. Régiment liégeois) sowie einigen anderen Ländern, aus denen aber nur kleinere Kontingente verpflichtet waren. Bei den Schweizer Regimentern findet sich mehrmals der Zusatz «des grisons» (Graubündner) oder «de bâlois» (Basler).
↑ abProtokoll der Sitzung des Bundesrates vom 15. Februar 1929, 297. Le nouveau statut du St. Siège, Verbal:
„… Il est difficile […] de considérer la garde papale comme une armée étrangère au sens de l’article 94 du code pénal militaire; cette troupe étant une simple garde de police, quiconque pourra y prendre du service, comme actuellement, sans l’autorisation du Conseil fédéral …“
↑beispielsweise die Familie Zurlauben aus Zug, bei der auch weibliche Mitglieder eine wichtige Rolle spielten. Siehe: Nathalie Büsser: Schöne Männer für die Frau Hauptmannin. In: Bieler Tagblatt, 15. Mai 2020, oder auch Cécile Huber/Katrin Keller: Französische Pensionen in der Eidgenossenschaft und ihre Verteilung in Stadt und Amt Zug durch die Familie Zurlauben. Kapitel in: Soldgeschäfte, Klientelismus, Korruption in der Frühen Neuzeit. Herausgeber: Kaspar von Greyerz, André Holenstein, Andreas Würgler, V&R unipress, Göttingen 2018.
↑Melchior Schuler, Johann Schulthess: Huldreich Zwinglis Werke. Band 2, Schulthess’sche Buchhandlung, Zürich 1832:
„Ein göttlich vermanung an die eersamen, wysen, eerenfesten, ältisten eidgnossen zu Schwyz, dass sy sich vor frömden herren hütind und entladind … als nun … etlich unter uns … sich ir begird hand lassen füren; hat der tüfel … glych wie zum ersten der gschöpft der schlangen, also zu unseren zyten die frömden herren ufgricht, dass sy mit uns sprachetind also: … dienend uns um rychen sold? Wirt üch grossen namen und guot gebären, und wirt üwer stärke den menschen kund und geförchtet. Glych also sprach der tüfel zuo Eva durch die schlangen … […] … Es soll ouch ein iedlicher … an jm selbs bedenken, wenn mit jm gehandlet wurd, als … wo ein fremder versöldeter dir in din land gewaltiglich zuge, din matten, acker, wyngarten gschandte, din rinder und vee hinweg tribe, allen husrat zemmen bunde und hinweg soumete, dine sün … erschlagen hätt; dine tochtren mit gwalt notzogete und schmächte, din liebe husfrowen … mit den füssen hinstiesse; und dich … in angesicht dines wybs jämmerlich erstäche … und zum letzten hus und hof verbrannte.“
↑Bundesverfassung vom 12. September 1848 im ersten Bundesblatt 1849:
Artikel 11 Es dürfen keine Militärkapitulationen abgeschlossen werden. Artikel 12 Die Mitglieder der Bundesbehörden, die eidgenössischen Civil- und Militärbeamten und die eidgenössischen Repräsentanten und Kommissarien dürfen von auswärtigen Regierungen weder Pensionen oder Gehalte, noch Titel, Geschenke oder Orden annehmen. Sind sie bereits im Besitze von Pensionen, Titeln oder Orden, so haben sie während ihrer Amtsdauer auf den Genuss der Pensionen und das Tragen der Titel und Orden zu verzichten. Untergeordneten Beamten und Angestellten kann jedoch vom Bundesrath der Fortbezug von Pensionen bewilligt werden.
↑ abBundesgesetz, betreffend die Werbung und den Eintritt in den fremden Kriegsdienst (vom 30. September 1859):
Artikel 1 Der Eintritt in diejenigen Truppenkörper des Auslandes, welche nicht als Nationaltruppen des betreffenden Staates anzusehen sind, ist ohne Bewilligung des Bundesrathes jedem Schweizerbürger untersagt. Der Bundesrath kann eine solche Bewilligung nur zum Behufe weiterer Ausbildung für die Zwecke des vaterländischen Wehrwesens ertheilen.
Artikel 94 Der Schweizer, der ohne Erlaubnis des Bundesrates in fremden Militärdienst eintritt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
↑verständlichere Interpretation des Gesetzestextes, «nur zum Behufe weiterer Ausbildung für die Zwecke des vaterländischen Wehrwesens», der dem Bundesrat einen gewissen Ermessensspielraum liess.
↑nach Peter Huber: Fluchtpunkt Fremdenlegion. Schweizer im Indochina- und im Algerienkrieg, 1945–1962. Chronos-Verlag, Zürich, 2017, sollen es in dieser Zeitspanne 2'200 Schweizer gewesen sein, von denen jeder Zehnte ums Leben kam und 18 % einen Fluchtversuch unternahmen, davon 2/3 erfolgreich.
↑Das Gardemuseum ist seit 2006 ( 500-Jahr-Jubiläum der Schweizergarde ) in ehemaligen Munitionsmagazinen der historischen Simplonfestung untergebracht.
↑Bundesgesetz über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen (BPS) vom 1. September 2015:
Art. 1 Zweck Dieses Gesetz soll dazu beitragen: a. die innere und äussere Sicherheit der Schweiz zu gewährleisten; b. die aussenpolitischen Ziele der Schweiz zu verwirklichen; c. die schweizerische Neutralität zu wahren; d. die Einhaltung des Völkerrechts, insbesondere der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts, zu garantieren.
↑Bundesgesetz über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen (BPS) vom 1. September 2015:
Art. 4 Begriffe: In diesem Gesetz bedeuten: a. private Sicherheitsdienstleistung insbesondere folgende, von einem privaten Unternehmen erbrachte Tätigkeiten: 1. Personenschutz in einem komplexen Umfeld, 2. Bewachung von Gütern und Liegenschaften in einem komplexen Umfeld, 3. Ordnungsdienst bei Anlässen, 4. Kontrolle, Festhalten oder Durchsuchung von Personen, Durchsuchung von Räumen oder Behältnissen sowie Beschlagnahme von Gegenständen, 5. Bewachung, Betreuung und Transport von Gefangenen, Betrieb von Gefängnissen sowie Hilfeleistungen beim Betrieb von Lagern für Kriegsgefangene oder internierte Zivilpersonen, 6. operationelle oder logistische Unterstützung von Streit- oder Sicherheitskräften, soweit diese nicht im Rahmen einer unmittelbaren Teilnahme an Feindseligkeiten nach Artikel 8 erfolgt, 7. Betrieb und Wartung von Waffensystemen, 8. Beratung oder Ausbildung von Angehörigen von Streit- oder Sicherheitskräften, 9. nachrichtendienstliche Tätigkeiten, Spionage und Spionageabwehr;
b. mit einer privaten Sicherheitsdienstleistung zusammenhängende Dienstleistung: 1. Rekrutierung oder Ausbildung von Personal für private Sicherheitsdienstleistungen im Ausland, 2. Vermittlung oder Zurverfügungstellung von Personal zugunsten eines Unternehmens, das private Sicherheitsdienstleistungen im Ausland anbietet;
↑Bundesgesetz über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen (BPS) vom 1. September 2015:
Art. 8 Unmittelbare Teilnahme an Feindseligkeiten: 1 Es ist verboten: a. zum Zwecke der unmittelbaren Teilnahme an Feindseligkeiten im Ausland Personal in der Schweiz zu rekrutieren oder auszubilden; b. zum Zwecke der unmittelbaren Teilnahme an Feindseligkeiten im Ausland von der Schweiz aus Personal zu vermitteln oder zur Verfügung zu stellen; c. in der Schweiz ein Unternehmen zu gründen, anzusiedeln, zu betreiben oder zu führen, das zum Zwecke der unmittelbaren Teilnahme an Feindseligkeiten im Ausland Personal rekrutiert, ausbildet, vermittelt oder zur Verfügung stellt; d. von der Schweiz aus ein Unternehmen zu kontrollieren, das zum Zwecke der unmittelbaren Teilnahme an Feindseligkeiten im Ausland Personal rekrutiert, ausbildet, vermittelt oder zur Verfügung stellt.
2 Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben und die im Dienst eines Unternehmens stehen, das diesem Gesetz untersteht, ist es verboten, unmittelbar an Feindseligkeiten im Ausland teilzunehmen.
↑Bundesgesetz über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen (BPS) vom 1. September 2015:
Art. 9 Schwere Verletzung von Menschenrechten: Es ist verboten: a. von der Schweiz aus private Sicherheitsdienstleistungen oder damit zusammenhängende Dienstleistungen zu erbringen, von denen anzunehmen ist, dass die Empfängerinnen oder Empfänger sie im Rahmen der Begehung schwerer Menschenrechtsverletzungen nutzen; b. in der Schweiz ein Unternehmen zu gründen, anzusiedeln, zu betreiben oder zu führen, das private Sicherheitsdienstleistungen oder damit zusammenhängende Dienstleistungen erbringt, von denen anzunehmen ist, dass die Empfängerinnen oder Empfänger sie im Rahmen der Begehung schwerer Menschenrechtsverletzungen nutzen; c. von der Schweiz aus ein Unternehmen zu kontrollieren, das private Sicherheitsdienstleistungen oder damit zusammenhängende Dienstleistungen erbringt, von denen anzunehmen ist, dass die Empfängerinnen oder Empfänger sie im Rahmen der Begehung schwerer Menschenrechtsverletzungen nutzen.
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