Share to: share facebook share twitter share wa share telegram print page

 

Sacramentorum sanctitatis tutela

Sacramentorum sanctitatis tutela (lat. ‚Der Schutz der Heiligkeit der Sakramente‘, SST) ist der Titel eines Motu proprio, das Papst Johannes Paul II. am 30. April 2001 unterzeichnete. Es wurde am 18. Mai 2001 allen Bischöfen und ihnen Gleichgestellten, begleitet von einer Note der Glaubenskongregation, bekannt gemacht. Am 5. November 2001 erfolgte die Promulgation im päpstlichen Amtsblatt Acta Apostolicae Sedis. SST erschien ein Jahr nach dem dritten inoffiziellen Treffen von 17 englischsprachigen Bischöfen in Rom mit den Kardinälen Hoyos, Ratzinger und anderen Vertretern ihrer Kongregationen. Ziel der Bischöfe war es, von Rom klare Vorgaben für das Vorgehen in Fällen sexuellen Missbrauchs Minderjähriger durch Priester zu erhalten.

Das begleitende Schreiben der Glaubenskongregation vom 18. Mai 2001 hieß De delictis gravioribus (oder Ad exsequendam) und informierte über die neuen Normen zum Schutz der Sakramente.

Inhalt

SST löste die Bestimmungen der geheimen Verfahrensordnung von 1922 und der Instruktion Crimen sollicitationis des Heiligen Offiziums von 1962 ab. Es ist die Anweisung, eine kirchenstrafrechtliche Klärung von Fällen genau definierter schwerwiegender Straftaten gegen den Glauben oder die Feier der Sakramente der Glaubenskongregation als einem eigenen Apostolischen Gerichtshof zu überlassen. Im Begleitschreiben von Joseph Kardinal Ratzinger, dem Präfekten der Glaubenskongregation, wurden die Straftaten genauer spezifiziert. Als „Straftat gegen die Sitten“ wurde an letzter Stelle „die von einem Kleriker begangene Straftat gegen das sechste Gebot des Dekalogs an einem Minderjährigen unter 18 Jahren“ angeführt.

Gleichzeitig wurde die kirchenstrafrechtliche Verjährung mit 10 Jahren festgelegt, seit 21. Mai 2010 beträgt sie 20 Jahre. Die Verjährungsfrist beginnt bei Minderjährigen mit Vollendung deren 18. Lebensjahres.[1]

Jeder Ordinarius kann die Glaubenskongregation um Dispens von der Verjährung bitten.

Der vatikanische Leitfaden sieht vor, dass nationale Gesetze zur Anzeigepflicht befolgt werden müssen, und zwar nicht erst nach einem kirchenrechtlichen Strafverfahren. Fällt auf Bischöfe ein begründeter Verdacht, liegt die Entscheidung über eine Anzeige bei staatlichen Behörden einzig und allein beim Papst bzw. bei der römischen Kongregation für die Bischöfe. Bei innerkirchlichen Anzeigen gegen Priester betreffend den Missbrauch des Sakramentes der Beichte darf den angezeigten Priestern der Name des Anzeigenden nur mit dessen Einverständnis mitgeteilt werden.

Aktualisierung

Am 15. Juli 2010 gab der Heilige Stuhl eine Aktualisierung der von Sacramentorum sanctitatis tutela 2001 angeordneten universalkirchenrechtlichen Normen bei schwerwiegenden Straftaten[2] bekannt, die Papst Benedikt XVI. am 21. Mai 2010 angeordnet hatte, um aus der Erfahrung der letzten Jahre, der jüngsten Diskussion und zur Bestätigung verschiedener, in der Zwischenzeit gewährter päpstlichen Vollmachten gegen Missbrauch eine systematische Zusammenschau und durch die erstmals vollständige Publikation der ergänzten Normen eine höhere Rechtssicherheit zu erreichen.[3]

Einzelnachweise

  1. Doris Reisinger, Christoph Röhl, Nur die Wahrheit rettet, Pieper 2021, S. 205 ff, ISBN 978-3-492-07069-0
  2. Geltende Normen in deutscher Übersetzung vatican.va
  3. Überblick zur Aktualisierung der auf dem Motu proprio basierenden Gesetze internetpfarre.de, 15. Juli 2010.
Kembali kehalaman sebelumnya


Index: pl ar de en es fr it arz nl ja pt ceb sv uk vi war zh ru af ast az bg zh-min-nan bn be ca cs cy da et el eo eu fa gl ko hi hr id he ka la lv lt hu mk ms min no nn ce uz kk ro simple sk sl sr sh fi ta tt th tg azb tr ur zh-yue hy my ace als am an hyw ban bjn map-bms ba be-tarask bcl bpy bar bs br cv nv eml hif fo fy ga gd gu hak ha hsb io ig ilo ia ie os is jv kn ht ku ckb ky mrj lb lij li lmo mai mg ml zh-classical mr xmf mzn cdo mn nap new ne frr oc mhr or as pa pnb ps pms nds crh qu sa sah sco sq scn si sd szl su sw tl shn te bug vec vo wa wuu yi yo diq bat-smg zu lad kbd ang smn ab roa-rup frp arc gn av ay bh bi bo bxr cbk-zam co za dag ary se pdc dv dsb myv ext fur gv gag inh ki glk gan guw xal haw rw kbp pam csb kw km kv koi kg gom ks gcr lo lbe ltg lez nia ln jbo lg mt mi tw mwl mdf mnw nqo fj nah na nds-nl nrm nov om pi pag pap pfl pcd krc kaa ksh rm rue sm sat sc trv stq nso sn cu so srn kab roa-tara tet tpi to chr tum tk tyv udm ug vep fiu-vro vls wo xh zea ty ak bm ch ny ee ff got iu ik kl mad cr pih ami pwn pnt dz rmy rn sg st tn ss ti din chy ts kcg ve 
Prefix: a b c d e f g h i j k l m n o p q r s t u v w x y z 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9