Relegatio
Die relegatio war eine abgestufte Form der Verbannung im antiken Römischen Reich, die als Sanktion für gewisse Delikte verhängt werden konnte.
In der römischen Republik wurde die gegenüber dem exilium mildere Strafe entweder vom Senat, vornehmlich aber von den Spitzenmagistraten (Konsuln) und dann von den Prätoren ausgesprochen. Die relegatio diente auch dem pater familias (Familienoberhaupt), denn aufgrund seiner patria potestas (Hausgewalt) war ihm stets zugestanden, einen Hausangehörigen – dauerhaft oder auch nur befristet – aus dem Familienverband auszuschließen.
In der römischen Kaiserzeit kam die relegatio als Rechtsfolge auf Delikte wie Unzucht und Ehebruch zum Tragen. Bevorzugt waren davon Angehörige der höheren Stände (honestiores) davon betroffen. Die Sanktion wurde auf bestimmte Zeit, in der Regel für ein halbes Jahr, längstens zumeist bis zu zehn Jahren, aber auch auf Lebenszeit (relegatio perpetua) ausgesprochen werden.
Die bestrafte Person behielt im Gegensatz zur aquae et ignis interdictio ihre Bürgerrechte in der civitas. Ihr wurde allerdings entweder ein Aufenthaltsort zugewiesen (z. B. eine entfernte Provinz, eine Insel) oder verboten, gewisse Bereiche des römischen Reichs zu betreten. Eine Zuwiderhandlung gegen die Auflagen zog die nächsthöhere Stufe der Strafnorm nach sich. Das Vermögen der Relegierten blieb, von einigen Ausnahmen abgesehen, grundsätzlich unangetastet.
Eine Ausstoßung aus Rom oder aus einer Provinz bedeutete für politisch aktive Personen oft einen Verlust ihres Einflusses. Im Gegensatz zur wesentlich härteren deportatio, die neben dem Bürgerrechtsverlust auch die vollständige Einziehung des Vermögens bedeutete, begab sich der Betroffene selbst an den Ort der Verbannung, ohne dass er dorthin eskortiert werden musste oder unter Aufsicht zu stellen war.
Bekannte Personen unter Relegatio
- Ovid, verbannt ans Schwarze Meer (heute Constanța, Rumänien), starb im Exil.
- Seneca, musste acht Jahre auf Korsika leben.
Literatur
- Max Kaser: Römische Rechtsgeschichte. 2., neubearbeitete Auflage. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 1976, ISBN 3-525-18102-7, S. 128.
- Georg Kleinfeller: Relegatio. In: Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft (RE). Band I A,1, Stuttgart 1914, Sp. 564 f.
- Wolfgang Kunkel, Martin Schermaier: Römische Rechtsgeschichte. 13. Auflage. Böhlau, Köln u. a. 2001, ISBN 978-3-8252-2225-3, S. 92–93.
- Zoltán Végh: Relegatio. In: Der Kleine Pauly (KlP). Band 4, Stuttgart 1972, Sp. 1374.
Content Disclaimer
Informasi ini disarikan dari Wikipedia dan disajikan kembali untuk tujuan edukasi. Konten tersedia di bawah lisensi CC BY-SA 3.0. Kami tidak bertanggung jawab atas ketidakakuratan data yang bersumber dari kontribusi publik tersebut.
- The information displayed on this website is sourced in part or in whole from Wikipedia and has been adapted for the purpose of restating it. We strive to provide accurate and relevant information, however:
- There is no guarantee of absolute accuracy. Wikipedia is an open, collaborative project that can be edited by anyone, so information is subject to change.
- It is not intended to constitute professional advice. The content displayed is for informational and educational purposes only. For important decisions (e.g., medical, legal, or financial), please consult a professional.
- Content copyright. Wikipedia is licensed under the Creative Commons Attribution-ShareAlike License (CC BY-SA). This means that content may be reused with appropriate attribution and shared under a similar license.
- Responsible use. Any risk arising from the use of information from this website is entirely the responsibility of the user.