Share to: share facebook share twitter share wa share telegram print page

 

Reederei

Eine Reederei ist ein Schifffahrts­unternehmen. Sie darf gemäß Gesetz nur in der Seeschifffahrt tätig sein.

Allgemeines

Die Reederei ist gemäß § 476 HGB der Eigentümer eines oder mehrerer von ihr zwecks Erwerbstätigkeit durch Seefahrt betriebenen Schiffe. Reedereien gibt es mithin lediglich in der Seeschifffahrt, in der Binnenschifffahrt sind es die Partikuliere, die ihr Schiff auch selbst fahren dürfen. Reedereien und Partikuliere sind Verkehrsunternehmen[1], die auf dem Verkehrsmarkt als Anbieter von Verkehrsleistungen fungieren.

Seeschifffahrt

Reeder

Ein Reeder kann eine Personengesellschaft, eine juristische Person oder ein Kaufmann im Sinne des HGB sein.

Wird nur ein einzelnes Schiff betrieben, spricht man von einer Einschiffsgesellschaft. Die Mehrzahl der Schiffsfonds sind als Einschiffsgesellschaften organisiert, deren Dachgesellschaft als Vertragsreeder fungiert.[2] Daneben wird diese Betriebsform in der Partenreederei genutzt, bei der mehrere Personen gemeinschaftlich ein Schiff zum Erwerb durch die Seeschifffahrt betreiben.

Ist ein Kapitän zugleich auch Eigentümer des von ihm geführten Schiffs, so spricht man von einem Kapitänsreeder.

Abgrenzung zur Partenreederei

Das HGB kannte bis zum 24. April 2013 als Reederei nur die Partenreederei[3] und die Baureederei.[4][5] Bei der Partenreederei handelte es sich um eine Gesellschaft, bei der mehrere Personen, Mitreeder genannt, immer ein ihnen gemeinschaftlich zustehendes Schiff zum Erwerb durch die Seefahrt betreiben. Die Partenreederei war in den §§ 489–508 HGB a.F. geregelt, die Baureederei in § 509 HGB. Für Parten- oder Baureedereien, die bis zum 24. April 2013 entstanden sind, gilt das alte Recht fort (Übergangsregelung in Art. 71 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch (EGHGB)).

Abgrenzung zur Linienreederei

Als Linienreederei (auch Linienreeder) wird ein Unternehmen bezeichnet, das sich mit der Linienfahrt beschäftigt. Liniendienste gibt es heute insbesondere in der Containerfahrt, der Stückgutfahrt und für rollende Ladungen. Die Schiffe, die die Linienreederei einsetzt, müssen dem Unternehmen nicht gehören, eine Linienreederei ist also nicht zwingend auch Reeder. Sie wird allerdings, wenn sie gecharterte Schiffe einsetzt, im Verhältnis zu Dritten als Reeder angesehen.

Zweck der Reederei

Die Reederei beschäftigt sich in erster Linie mit der Ausrüstung, Bemannung, Unterhaltung und dem Einsatz ihres Schiffes bzw. ihrer Schiffe. Diese zur Bereederung gehörenden Aufgaben können auch an ein anderes Unternehmen, den sog. Vertragsreeder, abgegeben werden.

Neben der Bereederung kann sich die Reederei auch mit der Befrachtung (auch Charter) beschäftigen. Dies kann auch durch einen beauftragten Schiffsmakler erledigt werden.

Binnenschifffahrt

Schiffseigner ist nach § 1 Binnenschiffahrtsgesetz in Deutschland der Eigentümer eines zur Schifffahrt auf Flüssen oder anderen Binnengewässern bestimmten und hierzu von ihm verwendeten Schiffes.

Ein selbstständiger Schiffseigner, der auch selbst fährt, wird als Partikulier bezeichnet.

Siehe auch

Literatur

  • zum deutschen Recht: (Rechtslage bis zum 24. April 2013)
    • Carl Creifelds: Rechtswörterbuch. Herausgegeben von Klaus Weber. 19. neu bearbeitete Auflage. C. H. Beck, München 2007, ISBN 978-3-406-55392-9, Stichwort: Reeder.
    • Rolf Herber: Seehandelsrecht. Systematische Darstellung. de Gruyter, Berlin u. a. 1999, ISBN 3-11-016311-X.
    • Rolf Herber: Seefrachtvertrag und Multimodalvertrag. Aktuelle Entwicklungen. 2. neubearbeitete Auflage. RWS-Verlag Kommunikationsforum, Köln 2000, ISBN 3-8145-9170-4 (RWS-Skript, 170).
    • Heinz Prüssmann: Seehandelsrecht. Fünftes Buch des Handelsgesetzbuches. Mit Nebenvorschriften und internationalen Übereinkommen. Bearbeitet von Dieter Rabe. 4. neubearbeitete Auflage. C. H. Beck, München 2000, ISBN 3-406-45510-7 (Beck’sche Kurz-Kommentare, 9b).
    • Hans-Jürgen Puttfarken: Seehandelsrecht. Verlag Recht und Wirtschaft, Heidelberg 1997, ISBN 3-8005-1171-1 (Schriftenreihe Recht der internationalen Wirtschaft, 53).
  • zum deutschen Recht: (neue Rechtslage ab dem 25. April 2013)
    • Beate Czerwenka: Das Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts. Einführung, Erläuterungen, Synopse, Materialien. Bundesanzeiger-Verlag, 2014, ISBN 978-3-89817-967-6
Commons: Reedereien – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
Wiktionary: Reederei – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. Anette Schlimm, Ordnungen des Verkehrs, 2011, S. 96
  2. Jan Christian Ohlsen: Schiffsfinanzierung in Deutschland. GRIN Verlag, 2009, S. 30/31.
  3. Begriff der Reederei; Partenreederei (Memento vom 25. Juli 2014 im Internet Archive), § 489 HGB, Beck-Online. Abgerufen am 30. Mai 2013.
  4. Gegenüberstellung $ 509 HGB bei der Änderung vom 25. April 2013. In: buzer.de. Abgerufen am 11. November 2023.
  5. Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Seehandelsrechts am 25. April 2013 wurden die Partenreederei und die Baureederei im deutschen Recht aufgehoben. Zur Begründung vergleiche den entsprechenden Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 9. Mai 2012 (BT-Drs. 17/10309), dort S. 82.
Kembali kehalaman sebelumnya


Index: pl ar de en es fr it arz nl ja pt ceb sv uk vi war zh ru af ast az bg zh-min-nan bn be ca cs cy da et el eo eu fa gl ko hi hr id he ka la lv lt hu mk ms min no nn ce uz kk ro simple sk sl sr sh fi ta tt th tg azb tr ur zh-yue hy my ace als am an hyw ban bjn map-bms ba be-tarask bcl bpy bar bs br cv nv eml hif fo fy ga gd gu hak ha hsb io ig ilo ia ie os is jv kn ht ku ckb ky mrj lb lij li lmo mai mg ml zh-classical mr xmf mzn cdo mn nap new ne frr oc mhr or as pa pnb ps pms nds crh qu sa sah sco sq scn si sd szl su sw tl shn te bug vec vo wa wuu yi yo diq bat-smg zu lad kbd ang smn ab roa-rup frp arc gn av ay bh bi bo bxr cbk-zam co za dag ary se pdc dv dsb myv ext fur gv gag inh ki glk gan guw xal haw rw kbp pam csb kw km kv koi kg gom ks gcr lo lbe ltg lez nia ln jbo lg mt mi tw mwl mdf mnw nqo fj nah na nds-nl nrm nov om pi pag pap pfl pcd krc kaa ksh rm rue sm sat sc trv stq nso sn cu so srn kab roa-tara tet tpi to chr tum tk tyv udm ug vep fiu-vro vls wo xh zea ty ak bm ch ny ee ff got iu ik kl mad cr pih ami pwn pnt dz rmy rn sg st tn ss ti din chy ts kcg ve 
Prefix: a b c d e f g h i j k l m n o p q r s t u v w x y z 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9