KreistagDer Kreistag ist in Deutschland die kommunale Vertretungskörperschaft auf der Ebene der Landkreise (Kreise). StellungDie Errichtung von Kreistagen wird im Kommunalrecht der Länder im Einzelnen in Erfüllung des Gesetzgebungsauftrags aus Artikel 28 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz geregelt. Es handelt sich bei den Kreistagen nicht um Parlamente und nicht um Organe der Legislative. Vielmehr gehören die Kreistage als Organe der kommunalen Selbstverwaltung der Kreise zur Exekutive (wie auch Stadt- und Gemeinderäte). KompetenzenNach allen Gemeindeordnungen in Deutschland ist der Kreistag stets das Hauptorgan des Landkreises. Er entscheidet über alle grundlegenden Angelegenheiten des Landkreises und kann Grundsätze für die Verwaltung des Landkreises festlegen (Richtlinienkompetenz). Der Landrat führt die laufenden Geschäfte und führt die Beschlüsse des Kreistages aus. Die Beschlussmöglichkeiten des Kreistages sind auf die eigenen und übertragenen Aufgaben des Landkreises beschränkt. Soweit dem Landkreis nicht auch alle staatlichen Aufgaben übertragen sind (Vollkommunalisierung), kann der Kreistag hingegen nicht über die Arbeit des staatlichen Teils des Landrats oder Landratsamtes entscheiden. ZusammensetzungDer Kreistag setzt sich grundsätzlich aus in allgemeinen, freien, unmittelbaren, gleichen und geheimen Wahlen von den Kreisbürgern (unter Einschluss der EU-Ausländer) gewählten Mitgliedern zusammen. Die Wahlperiode dauert in den meisten Ländern fünf Jahre, in Bayern sechs Jahre. In einigen Ländern gehört neben den ehrenamtlichen Mitgliedern auch der hauptamtliche Hauptverwaltungsbeamte des Kreises (Landrat) dem Kreistag an. Dabei ist zu beachten, dass die frühere Doppelspitze aus hauptamtlichem Oberkreisdirektor und damals ehrenamtlichem Landrat gemäß der norddeutschen Ratsverfassung mittlerweile in den letzten beiden Ländern (Nordrhein-Westfalen: 1994, Niedersachsen: 1996) abgeschafft ist. In manchen Ländern liegt der Vorsitz über den Kreistag beim Landrat, in anderen Ländern wird aus der Mitte der (übrigen) Mitglieder ein gesonderter Vorsitzender des Kreistages, Kreistagspräsident oder Kreispräsident gewählt. Die (übrigen) Mitglieder des Kreistages werden zum Teil als Mitglieder des Kreistages, ehrenamtliche Mitglieder des Kreistages, Kreistagsmitglieder, Kreisräte oder Kreistagsabgeordnete bezeichnet. Die Bezeichnung als Kreistagsabgeordnete ist dabei insofern irreführend, als die Mitglieder der Kreistage anders als die Mitglieder von Bundestag und Landtagen keine Parlamentarier sind und auch keine politische Immunität genießen. Die landesspezifischen Unterschiede in der Zusammensetzung und im Vorsitz des Kreistages ergeben sich aus der nachstehenden Tabelle:
AusschüsseDer Kreistag bildet als Pflichtausschüsse nach den meisten Länderregelungen den Kreisausschuss als wichtigsten Ausschuss und den Rechnungsprüfungsausschuss sowie nach Bundesrecht den Jugendhilfeausschuss. Er kann weitere Ausschüsse für bestimmte Aufgabenbereiche zur Vorbereitung seiner Beschlüsse oder zur abschließenden Entscheidung bilden. Kommunalverbände besonderer ArtIn den drei Kommunalverbänden besonderer Art haben die Äquivalente zum Kreistag jeweils eigene Namen. In der Region Hannover ist die Bezeichnung Regionsversammlung, in der Städteregion Aachen heißt es Städteregionstag, und im Regionalverband Saarbrücken ist es die Regionalversammlung. Weblinks
Einzelnachweise
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