Gesetzliche Grundlagen für die Ernennung zum Generaloberstabsarzt setzt die Soldatenlaufbahnverordnung (SLV) und ergänzend die Zentrale Dienstvorschrift (ZDv) 20/7. Im Detail sind die Laufbahnen dort aber nur bis zum Dienstgrad Oberstarzt reglementiert. Die Ernennung zum Generaloberstabsarzt ist dagegen im Wesentlichen eine vom Dienstherrn aufgrund der Eignung, Befähigung und Leistung des Soldaten zu treffende Entscheidung, die kaum weiteren Voraussetzungen unterliegt. Zum Generaloberstabsarzt werden in der Praxis üblicherweise nur Berufsoffiziere ernannt, die die Approbation zum Arzt[A 2] aufweisen und darüber hinaus mindestens das medizinische Fachwissen eines Oberstabarztes.[A 5] Nach der Soldatenlaufbahnverordnung gilt sinngemäß, dass die Dienstgrade in der in der Anordnung des Bundespräsidenten beschriebenen Reihenfolge regelmäßig durchlaufen werden sollten und eine Mindestdienstzeit im vorangehenden Dienstgrad von mindestens einem Jahr die Regel sein sollte;[A 6] in der Praxis waren Generaloberstabsärzte zuvor mehrere Jahre Generalärzte. Vor Beförderung in die Dienstgradgruppe der Generale ist keine besondere Prüfung abzulegen; in der Praxis haben Generaloberstabsärzte meist jedoch den Lehrgang Generalstabs-/Admiralstabsdienst an der Führungsakademie der Bundeswehr absolviert.[8][9][10][A 7]
Hinsichtlich Befehlsgewalt im Sinne der Vorgesetztenverordnung[12] und Wehrdisziplinarordnung[13], hinsichtlich Besoldung[6] und hinsichtlich äquivalenter, nach- und übergeordneter Dienstgrade im Sinne der ZDv 14/5[2] sind im Übrigen Generaloberstabsärzte dem Generalleutnant gleichgestellt. Besonders in medizinischen Fachfragen sind Sanitätsoffiziere häufig Fachvorgesetzte auch höherrangiger Soldaten.[12] In der nach der Soldatenlaufbahnverordnung und ZDv 20/7 regelmäßig zu durchlaufenden Beförderungsreihenfolge ist der dem Generaloberstabsarzt vorangehende Dienstgrad der Generalstabsarzt. In den Laufbahnen für Sanitätsoffiziere ist der Generaloberstabsarzt der Spitzendienstgrad; eine weitere Beförderung innerhalb dieser Laufbahn ist nicht mehr zulässig. Daher gibt es keinen Dienstgrad für Sanitätsoffiziere, der ranggleich mit dem General wäre. Den Dienstgrad Generaloberstabsarzt führen nur Heeres- und Luftwaffenuniformträger; der entsprechende Dienstgrad für Marineuniformträger ist der Admiraloberstabsarzt.[8][10]
Neumann, Alexander: Arzttum ist immer Kämpfertum – Die Heeressanitätsinspektion und das Amt „Chef des Wehrmachtsanitätswesens“ im Zweiten Weltkrieg (1939–1945), 2005. ISBN 3-7700-1618-1
Süß, Winfried: Der "Volkskörper" im Krieg: Gesundheitspolitik, Gesundheitsverhältnisse und Krankenmord im nationalsozialistischen Deutschland 1939–1945, 2003. ISBN 3-486-56719-5
↑ abcDer Inspizient Zahnmedizin, höchster Fachvorgesetzter aller Zahnärzte, war bisher Generalarzt (bzw. Admiralarzt) und ist zukünftig Oberstarzt (bzw. Flottenarzt). Zukünftig ist der höchste für Zahnärzte erreichbare Dienstgrad daher bis auf weiteres der Oberstarzt (bzw. Flottenarzt). Zahnärzte im Dienstgrad Generalstabsarzt oder Generaloberstabsarzt (bzw. Admiral(ober)stabsarzt) hat es in der Bundeswehr bisher nicht gegeben und wird es bis auf weiteres nicht geben. Die ZDv 37/10 „Anzugordnung für die Soldaten der Bundeswehr“, die ZDv 20/7 „Bestimmungen für die Beförderung und für die Einstellung, Übernahme und Zulassung von Soldatinnen und Soldaten“, die Anordnung des Bundespräsidenten über die Dienstgradbezeichnungen und die Uniform der Soldaten sowie die Soldatenlaufbahnverordnung stehen einer Ernennung (und der Kennzeichnung ihres Dienstgrades) von Zahnärzten zum Generaloberstabsarzt (bzw. Admiraloberstabsarzt) nicht entgegen, jedoch sehen (und sahen) der Stellenplan und der Haushalt keine entsprechende Dienststellung vor.
↑Eine Ausnahme ist möglich, wenn die Person beispielsweise Dienst im Verteidigungsministerium tut. Dies ist bei Nicole Schilling der Fall, die seit dem 1. Oktober 2024 die Abteilung für Einsatzbereitschaft und Unterstützung Streitkräfte leitet.
↑Zum Generaloberstabsarzt können im Grunde Soldaten auf Zeit, Berufssoldaten und Reservisten ernannt werden, wobei in der Praxis (zumal im Frieden) fast nur Berufsoffiziere zum Generaloberstabsarzt befördert werden, die Facharzt in einem ärztlichen Fachgebiet sind. Die Ernennung von Generaloberstabsärzten d. R. ist analog zum → Brigadegeneral d. R. denkbar, in der Praxis aber fast unmöglich. Generaloberstabsärzte a. D. sind im Übrigen auch Reservisten. Sie werden aber üblicherweise nicht weiter befördert und leisten auch keine Wehrübungen. In der Praxis ist die Beförderung eines Reservisten zum Generaloberstabsarzt (und deren Weiterbeförderung) zudem ausgeschlossen, weil keine entsprechende Planstellen ausgeplant wurden und daher keine im Sinne der Soldatenlaufbahnverordnung in Verbindung mit der ZDv 20/7 sinngemäß (nicht formal) geforderte Beorderung erfolgen kann. Im Sinne der Soldatenlaufbahnverordnung ist ferner die Zugehörigkeit zu einer der Laufbahnen für Sanitätsoffiziere naheliegend, obwohl auch dies nur implizit erschlossen werden kann, denn alle Generalärzte werden im Sinne der Anordnung des Bundespräsidenten weiter zu den Sanitätsoffizieren gezählt. Im Geltungsbereich der Soldatenlaufbahnverordnung sind Beförderungen der Sanitätsoffiziere aber nur innerhalb einer der Laufbahnen für Sanitätsoffiziere möglich. Auch wenn die Laufbahnen der Laufbahngruppe über den Oberstarzt hinausgehend in der Soldatenlaufbahnverordnung nicht näher beschrieben sind, erfolgt die Beförderung in einen Sanitätsoffizierdienstgrad der Dienstgradgruppe der Generale daher sinngemäß in Fortsetzung einer der Laufbahnen für Sanitätsoffiziere, die gemäß Soldatenlaufbahnverordnung die Approbation als Arzt vorweisen müssen.
↑ abDie äquivalenten, ranghöheren und rangniedrigeren Dienstgrade sind im Sinne der ZDv 14/5 B 185 angegeben, vgl. Der Bundesminister der Verteidigung (Hrsg.): ZDv 14/5. Soldatengesetz. DSK AV110100174, Änderungsstand 17. Juli 2008. Bonn 21. August 1978, Dienstgradbezeichnungen in der Bundeswehr, S.B 185 (Nicht zu verwechseln mit dem Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz). Die in der Infobox dargestellte Reihenfolge der Dienstgrade entspricht nicht notwendigerweise einer der in der Soldatenlaufbahnverordnung vorgesehenen regelmäßig durchlaufenen Dienstgradabfolgen und auch nicht notwendigerweise der in der Vorgesetztenverordnung beschriebenen Dienstgradhierarchie im Sinne eines Vorgesetztenverhältnisses).