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Gebietskörperschaft (Deutschland)

Eine Gebietskörperschaft ist in Deutschland eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die die Gebietshoheit auf einem räumlich abgegrenzten Teil des Staatsgebietes besitzt.

Kriterien einer Gebietskörperschaft

Gebietskörperschaften weisen folgende gemeinsame Kriterien auf:[1]

Pflichtmitgliedschaft
Alle Bürger mit Wohnsitz auf dem Gebiet einer Gebietskörperschaft sind Pflichtmitglieder der Gebietskörperschaft.
Gebietshoheit
Die Gebietskörperschaft ist berechtigt, auf ihrem Gebiet gegenüber allen, die sich dort aufhalten, Gebietshoheit auszuüben, das heißt, Akte der Staatsgewalt zu setzen, z. B. Abgaben zu erheben oder Satzungen zu erlassen.
Mitbestimmung
In jeder Gebietskörperschaft sind Organe der Willensbildung und Mitbestimmung durch die gebietsangehörigen Personen zu bilden. Die Organe der Gebietskörperschaft werden von den Bürgern durch Wahlen bestimmt. Die Gebietskörperschaft organisiert sich selbstständig.
Öffentliches Recht
Als Körperschaft des öffentlichen Rechts unterliegt die Gebietskörperschaft jener Rechtsordnung, die das Verhältnis zwischen Trägern der öffentlichen Gewalt (Gebietskörperschaften und öffentlich-rechtlichen Unternehmen) und Privatrechtssubjekten (natürliche oder juristische Personen des Privatrechts) regelt.

Wesentlich ist das unmittelbare Verhältnis, das zwischen Personen, Flächen und hoheitlicher Gewalt besteht.[2]

Überblick

Bei einer Gebietskörperschaft handelt es sich um eine Organisationseinheit, der einzelne Aufgaben für einen bestimmten Teil des Staatsgebiets zugewiesen sind. Die Aufgaben und Grenzen der Gebietskörperschaften sind staatsrechtlich geregelt (siehe Verfassung). Ihre Arbeitsweise unterhalb der Landesebene zeichnet sich durch Selbstorganisation und kommunale Selbstverwaltung aus, die eigene Organe (z. B. Bürgermeister, Gemeinderat) im Rahmen der ihnen zugewiesenen Aufgaben ausführen. Im Gegensatz zu anderen kommunalen Körperschaften wie dem Amt hat die Gebietskörperschaft eine direkt gewählte Vertretungskörperschaft.

Teile des Staatsgebiets können gleichzeitig verschiedenen Gebietskörperschaften auf unterschiedlicher Ebene zugewiesen sein. Bestes Beispiel hierfür sind die kommunalen Gebietskörperschaften Gemeinde und Landkreis.

In der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung (VGR) werden die Finanzen der Gebietskörperschaften, hier verstanden als „Bund“, „Länder“ und „Kommunen“ zusammengefasst (aggregiert). Zusammen mit der Sozialversicherung bilden die Gebietskörperschaften den Sektor „Staat“.

Gebietskörperschaften sind öffentliche Auftraggeber im Sinne des Vergaberechts.

Gebietskörperschaften sind in Deutschland

Keine Gebietskörperschaften, aber Körperschaften des öffentlichen Rechts sind

Keine Gebietskörperschaften und auch keine Körperschaften des öffentlichen Rechts sind

Anmerkungen

  1. M. Borchmann, D. Breithaupt, G. Kaiser: Kommunalrecht in Hessen. W. Kohlhammer Verlag, 2006, ISBN 3-555-01352-1, S. 51 (Teilansicht bei google books).
  2. BVerfG, DVBl. 1980, 52, 54
  3. In der Politik- und Verwaltungswissenschaft werden in der Regel Staaten und Gliedstaaten nicht als Gebietskörperschaften angesehen, zumal sie der unmittelbaren Staatsverwaltung angehören und rechtlich abweichend von den sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts betrachtet werden müssen.
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