Ehelicher BeischlafAls ehelichen Beischlaf versteht man den Geschlechtsverkehr zwischen Ehegatten. In einigen Kulturen gilt das vollzogene Beilager als Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Eheschließung. Situation in DeutschlandIm Jahre 1966 sah der Bundesgerichtshof den engagierten ehelichen Beischlaf unter Berücksichtigung des damals für die Ehescheidung geltenden Schuldprinzips als Ehepflicht an:[1]
Dort ging es aber nicht um eine einklagbare Pflicht, sondern nur um die Frage, ob die Frau der Scheidung widersprechen durfte. Da das Schuldprinzip 1977 zu Gunsten des Zerrüttungsprinzips aufgegeben und Scheidungen erheblich erleichtert wurden, ist das Engagement beim Beischlaf bei einer Scheidung nicht mehr zu erörtern.[2] Das Bürgerliche Gesetzbuch legt in § 1353 BGB fest (Fassung seit Einführung der gleichgeschlechtliche Ehe am 1. Oktober 2017):
Als körperliche Gemeinschaft dient die Ehe auch zur Befriedigung des Geschlechtstriebs unter wechselseitiger Rücksichtnahme auf Gesundheit und psychische Disposition.[3] Eine aus der Geschlechtsgemeinschaft resultierende Verpflichtung zum Beischlaf bleibt umstritten, da ein Urteil auf „Herstellung des ehelichen Lebens“ nach § 120 Abs. 3 FamFG nicht vollstreckbar wäre. Das Amtsgericht Brühl beschnitt jedoch in einem Fall aus dem Jahre 2000 wegen Verweigerung des ehelichen Beischlafs gemäß § 1579 Nr. 7 BGB den Unterhalt.[4] Die eheliche Treue, also die „Ausschließlichkeit der Geschlechtsgemeinschaft der Ehegatten“ wird als Ehepflicht angesehen (vgl. Ehebruch). Das Zeugen von Kindern wird nicht mehr als der eigentliche Ehezweck und somit auch nicht mehr als Verpflichtung angesehen. Aber auch Abreden über die Empfängnisverhütung entfalten in der Ehe keine Rechtsbindungswirkung. Das Erzwingen des ehelichen Beischlafs ist seit 1997 als Vergewaltigung nach § 177 StGB strafbar (vorher war es als einfache Nötigung strafbar). Situation in FrankreichIn Frankreich, wo das Schuldprinzip bei der Scheidung noch eine Rolle spielt, wurde einer Frau wegen Verweigerung ihrer ehelichen Pflichten die Schuld für die Scheidung zugesprochen. Sie habe „in schwerer und wiederholter Weise ihre ehelichen Pflichten in einer Art und Weise verletzt, die ein weiteres Zusammenleben (für ihren Gatten) unannehmbar gemacht“ habe. Laut Medienberichten will sie, unterstützt durch feministische Organisationen, Klage vor dem Europäischen Menschenrechtsgerichtshof einreichen. Dieser habe eine derartige Interpretation der „ehelichen Pflichten“ 1995 aufgegeben.[5] Situation in AfghanistanPräsident Hamid Karsai unterzeichnete ohne parlamentarische Debatte am 2. April 2009 ein Gesetz zur Regelung des Familienlebens unter den Schiiten in Afghanistan, das laut Meldungen in der europäischen Presse in Artikel 132 „Ehefrauen dazu verpflichtet, sich mindestens einmal in vier Tagen den sexuellen Forderungen ihres Mannes zu unterwerfen“.[6] Das Gesetz wurde auch in Afghanistan scharf kritisiert. Die Bedeutung des ehelichen Beischlafes in der katholischen Kirche„Zur Leistung der ehelichen Pflicht (Beischlaf) ist man an sich unter schwerer Sünde gehalten, wenn der andere Teil ernstlich darum bittet ...“, so Heribert Jone 1949.[7] Die Fähigkeit zum Vollzug des ehelichen Beischlafs ist nach dem Eherecht der katholischen Kirche eine Voraussetzung für die Gültigkeit der Ehe. Nach der Rechtsprechung der Rota Romana wird die Ehe dann gültig vollzogen, wenn mit der Kopulation ein Samenerguss verbunden ist. Eine totale Penetration des männlichen Gliedes in die Scheide der Frau ist nicht zwingend gefordert. Es reicht, dass der Mann wenigstens „auf irgendeine Weise, wenn auch unvollkommen“ in die Scheide eindringt und unmittelbar in ihr einen wenigstens teilweisen Erguss auf natürliche Weise erbringt.[8] Siehe auchEinzelnachweise
|