BergwerkseigentumBergwerkseigentum ist ein Rechtsbegriff aus dem Bundesberggesetz (BBergG) vom 13. August 1980; es bezeichnet eine Bergbauberechtigung. Das Bergwerkseigentum gewährt das Recht, den Bodenschatz, für den das Bergwerkseigentum verliehen ist, abzubauen. Das Bergwerkseigentum ist in der Fläche begrenzt und gilt bis zur ewigen Teufe, also theoretisch bis zum Erdmittelpunkt. GeschichteIm frühen Regalbergbau wurden bei der Verleihung der Grubenfelder den Bergbautreibenden weitgehende Nutzungsrechte für das verliehene Grubenfeld erteilt.[1] So wurden die verliehenen Grubenfelder betrachtet wie normales Grundeigentum, der Bergwerksbesitzer wurde als Eigentümer des ihm verliehenen Grubenfeldes betrachtet. Im 19. Jahrhundert änderte sich diese Rechtsauffassung. Das Bergwerkseigentum durfte nunmehr nur zu bergbaulichen Zwecken genutzt werden. Jede privatwirtschaftliche Nutzung von Bergwerkseigentum war somit untersagt.[2] Heutige RegelungenDas Bergwerkseigentum ist im Bundesberggesetz als zusätzliche Form der Bergbauberechtigung aufgeführt. Es unterscheidet sich inhaltlich nicht von der Bewilligung. Durch die Verleihung von Bergwerkseigentum werden dem Bergbautreibenden die gleichen Rechte gewährt wie bei einer Bewilligung. Allerdings kann ein Antragsteller gemäß § 13 Abs. 1 BBergG Bergwerkseigentum nur erwerben, wenn er schon Inhaber einer bergrechtlichen Bewilligung für die Nutzung der Bodenschätze des Feldes ist, für das er die Verleihung beantragt.[3] Das Bergwerkseigentum ist ein grundstücksgleiches Recht, das vom Staat verliehen wird. Auf Bergwerkseigentum werden die geltenden Vorschriften des BGB für Grundstücke entsprechend angewendet, somit ist es grundbuch- und beleihungsfähig. Das Bergwerkseigentum wird beim Grundbuchamt in das Berggrundbuch eingetragen.[4] Nach der Verleihung des Bergwerkseigentums wird dem Bergbautreibenden eine Berechtsamsurkunde zugestellt. Die Verleihung von Bergwerkseigentum kann durch die Bergbehörde versagt werden, wenn
Literatur
Einzelnachweise
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