Integrationsamt

Das Amt für die Sicherung der Integration schwerbehinderter Menschen im Arbeitsleben („Integrationsamt“) nach § 184 Abs. 1 Nr. 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) ist eine Behörde in Deutschland, die Aufgaben nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 3 des SGB IX) erfüllt.[1] In den sieben Bundesländern Baden-Württemberg[2], Bayern[3], Berlin[4], Mecklenburg-Vorpommern[5], Nordrhein-Westfalen (LVR-Inklusionsamt Köln und LWL-Inklusionsamt Münster) sowie Saarland[6] und Thüringen führen sie die Bezeichnung Inklusionsamt. Gängige verbreitete Abkürzung ist InA, auch IA. Auch alle übrigen Integrationsämter sollen demnächst jeweils in Inklusionsamt umbenannt werden bei der nächsten Rechtsänderung des SGB IX. Diese Aufgaben wurden bis 2001 von den Hauptfürsorgestellen der Länder wahrgenommen.

Aufgaben (Schwerpunkte)

Nach § 168 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) sind Kündigungen von schwerbehinderten oder gleichgestellten behinderten Arbeitnehmern unwirksam (nichtig), wenn sie ohne vorherige Zustimmung des Integrationsamtes erfolgen. Die Schwerbehinderung oder Gleichstellung muss bei Zugang der Kündigung jedoch bereits anerkannt sein, oder der Antrag auf einen Schwerbehindertenausweis oder auf Gleichstellung muss mindestens drei Wochen vor Zugang der Kündigung gestellt worden sein.[7]

Leistungen

Die Leistungen des Integrationsamtes stellen eine individuelle, auf die besonderen Anforderungen des Arbeitsplatzes abgestellte Ergänzung zu den Leistungen der Rehabilitationsträger dar. Sie werden aus den Mitteln der Ausgleichsabgabe finanziert.

Das Integrationsamt selbst ist dabei kein eigener Rehabilitationsträger nach § 6 SGB IX, arbeitet jedoch mit diesen sowie mit Arbeitgebern, Arbeitgeberverbänden, Gewerkschaften und Behindertenverbänden eng zusammen.

Organisation

Die Integrationsämter sind in den einzelnen Bundesländern auf kommunaler oder staatlicher Ebene organisiert. Die Länder sind dabei ermächtigt, einzelne Aufgaben der Integrationsämter nach dem Schwerbehindertenrecht auf örtliche sogenannte Fachstellen für behinderte Menschen im Beruf oder auch Versorgungsämter zu übertragen:

Auf Bundesebene haben sich die Integrationsämter mit den Hauptfürsorgestellen zur Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) zusammengeschlossen, die heute aus 17 Integrationsämtern und Hauptfürsorgestellen, sowie den 17 Versorgungsverwaltungen aus den Bundesländern und der Bundeswehrverwaltung in Düsseldorf als „Hauptfürsorgestelle“ der Soldatinnen und Soldaten[12] besteht. Vorsitz und Geschäftsführung der BIH liegen jeweils für mehrere Jahre bei einem ihrer Mitglieder – derzeit beim LVR-Inklusionsamt des Landschaftsverbands Rheinland in Köln.

Siehe auch

Literatur

  • BIH Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (Hrsg.): ABC Fachlexikon. Beschäftigung schwerbehinderter Menschen. 6. überarbeitete Ausgabe, Köln 2018.

Einzelnachweise

  1. Integrationsamt
  2. Inklusionsamt Baden-Württemberg
  3. Inklusionsamt Bayern
  4. Inklusionsamt Berlin
  5. Inklusionsamt Mecklenburg-Vorpommern
  6. Inklusionsamt Saarland
  7. BAG, Urteil vom 1. März 2007, 2 AZR 217/06, BAGE 121, 335 = BAGE 218, 335 = MDR 2007, 1143 = DB 2007, 1702 = NZA 2008, 302 = JR 2008, 44 = https://lexetius.com/2007,1604
  8. Seminare der Integrationsämter
  9. Ansprechstellen für Arbeitgeber
  10. kvjs.de: Behinderung und Beruf
  11. ZBFS-Inklusionsamt
  12. BIH-Mitglieder

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