Adstipulator

Der adstipulator ist im altrömischen und vorklassischen Recht[1] der Nebengläubiger. Das Recht ist an die Person gebunden und unvererblich.[2]

Da an einem Rechtsgeschäft mehrere Personen beteiligt sein können (Gläubiger- und Schuldnermehrheit), ist zwischen gleichrangigen und ungleichrangigen Beteiligungen zu unterscheiden. Im Gegensatz zur Gleichrangigkeit bei der Gesamtgläubiger- bzw. Gesamtschuldnerschaft handelt es sich beim Nebengläubiger um eine ungleichartige Beteiligung am Geschäft, vergleichbar mit der des Bürgen als Nebenschuldner.[3]

Im Kern seiner Aufgabe wird der Nebengläubiger vom Hauptgläubiger aus einem Stipulationsgeschäft beauftragt, an seiner statt, die ihm versprochene Leistung beim Schuldner einzutreiben.[4] Leistet der Schuldner an den Nebengläubiger, geschieht dies mit befreiender Wirkung. Der klassische Jurist Gaius nennt den adstipulator deshalb „einen in den Vertrag aufgenommenen Vertreter des Gläubigers“.[5] Da das römische Recht die direkte Stellvertretung tatsächlich aber nicht kennt, Verträge gelten in Rom als streng persönlich verpflichtend, kann ihr Effekt nur durch die Eingehung von „Umgehungsgeschäften“ erreicht werden. Dazu zählt – neben beispielsweise der in iure cessio – die Nebengläubigerschaft.

Die Kompetenz zur Schuldeneintreibung umfasst eine eigene Klageberechtigung.[6] Auch darf der adstipulator dem Schuldner die Schuld auch förmlich erlassen.[7] Beim Schuldenerlass sind ihm naturgemäß Grenzen gesetzt, denn als rechtsmissbräuchliches Tätigwerden wird es verstanden, wenn er die Schuld fraudulös zum Nachteil des Hauptgläubigers oder sonstig rechtsgrundlos erlässt. Der Nebengläubiger haftet dem Hauptgläubiger dann auf Schadenersatz. Anfänglich werden die Strafbestimmungen des 2. Kapitels[8] der lex Aquilia herangezogen,[4] später wird das Klagerecht unmittelbar aus der actio mandati eingeräumt. Neben der Herausgabe von Erlangtem, werden mit dem Klaganspruch auch Treueverstöße geahndet. Beabsichtigt der Nebengläubiger gar, den Hauptgläubiger in arglistiger Weise zu betrügen, verdoppelt sich die Strafe unter Maßgabe der Litiskreszenz.[1]

Die praktische Bedeutung des Nebengläubigers verliert sich gegen Ende der klassischen Zeit. Im justinianischen Recht der Spätantike kommt die Rechtsfigur vollends außer Gebrauch.[9] Durch den hohen in der späten Kaiserzeit gepflegten Bürokratismus, erlangen ausgesprochene Prozessbevollmächtigte Relevanz, die den Nebengläubiger entbehrlich machen. Die Aufgaben werden von cognitores und procuratores wahrgenommen.[10] Auch wird das Geschäftsfeld der „Beitreibung der Schulden für den Erben“, die sogenannte stipulatio post mortem, die als solche in der klassischen Zeit als postmortale Vertragsform verboten war, erlaubt. Es war fortan nicht mehr nötig, das Verbot mittels treuhänderischer Geschäfte zu überwinden.[4]

Literatur

  • Philipp Schmieder: Bürgschaftsstipulationen und Mehrheiten von Stipulationsschuldnern. In: Ulrike Babusiaux, Christian Baldus, Wolfgang Ernst, Franz-Stefan Meissel, Johannes Platschek, Thomas Rüfner (Hrsg.): Handbuch des Römischen Privatrechts. Mohr Siebeck, Tübingen 2023, ISBN 978-3-16-152359-5. Band II, § 73, S. 1938–1964, hier S. 1962 ff. (Rn. 39–42).

Anmerkungen

  1. a b Gaius, Institutiones 3,215 f.
  2. Gaius, 3,114; 4,113.
  3. Heinrich Honsell: Römisches Recht. 7., ergänzte Auflage. Springer, Berlin u. a. 2010, ISBN 978-3-642-05306-1, § 38, S. 112 f.
  4. a b c Rudolf Leonhard: Adstipulator. In: Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft (RE). Band I,1, Stuttgart 1893, Sp. 429.
  5. Gaius, Institutiones 3,110 ff.
  6. Gaius, Institutiones 3,111.
  7. Rudolf Leonhard: Adiectus. In: Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft (RE). Band I,1, Stuttgart 1893, Sp. 361.
  8. Bénédict Winiger: Klage wegen Sachbeschädigung (actio legis Aquiliae). In: Ulrike Babusiaux, Christian Baldus, Wolfgang Ernst, Franz-Stefan Meissel, Johannes Platschek, Thomas Rüfner (Hrsg.): Handbuch des Römischen Privatrechts. Mohr Siebeck, Tübingen 2023, ISBN 978-3-16-152359-5. Band II, § 92, S. 2572–2594, hier S. 2573 (Rn. 1).
  9. Ulpian 18 Ad edictum libri LXXXIII, in Digesten 9,2,27,4.
  10. Gaius, Institutiones 4,83.

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